400 Sechstes Kapitel: Die Landesverwaltung. I. Kapitel. 8 92
Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwalt-
ungsbehörde seines Wohnortes (Regierungspräsident, bezw. Polizeipräsident in Berlin An—
weisung v. 29/12. 1883 BI, g) zur Genehmigung vorzulegen, welche nur versagt werden
kann, wenn das Verzeichniß Druckschriften u. s. w., welche nach § 56 Abs. 2 Z. 10 vom Feil-
bieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, enthält. Nach Abs. 3 I. c. muß ferner, wer Druck-
schriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, ein Verzeichniß der-
selben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes vorlegen und darf nur die im
genehmigten, stets mitzuführenden und auf Erfordern der zuständigen Behörde vorzuzeigenden
Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften bei sich haben.
Zu einer nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften bedarf es
keiner polizeilichen Erlaubniß; doch kann nach § 5 des Reichspreßgesetzes eine solche Verbreit-
ung durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, welchen nach § 57
Nr. 1, 2, 4, §§ 57a, 57b, Nr. 1 und 2 der Reichsgewerbeordnung ein Wandergewerbschein
versagt werden darf.
III. Die Preßerzeugnisse. Die Herstellung von Preßerzeugnissen (Druckschriften
im weiteren Sinne) ist freigegeben und namentlich auch nicht von der vorherigen Bestellung
einer Kaution abhängig, wohl aber bestehen hinsichtlich der Form, der Verbreitung und des
Inhalts entweder aller oder doch gewisser Preßerzeugnisse bestimmten Vorschriften:
a) Anlangend die Form von Preßerzeugnissen so muß nach § 6 R. Preß-G. auf jeder
im Geltungsbereiche des Gesetzes erscheinenden Druckschrift der Name, bezw. die Firma und
der Wohnort des Druckers und wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung be-
stimmt ist, Name, bezw. Firma und Wohnort des Verlegers oder beim Selbstvertriebe der
Name und der Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Ausgenommen sind
die nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen-
den Druckschriften, wie Formulare, Preiszettel, Visitenkarten u. s. w., ferner Stimmzettel,
sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählen-
den Personen enthalten, endlich die von den deutschen Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden
— nicht Kirchenbehörden — vom Reichstage oder von der Landesvertretung eines Bundes-
staates ausgehenden Druckschriften (§ 12 R.G. v. 12/3. 1884).
Bei periodischen Druckschriften, d. h. Zeitungen und Zeitschriften, die in monatlichen
oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen, müssen außerdem auf jeder Num-
mer, jedem Stücke oder Hefte Namen oder Wohnort des verantwortlichen Redakteurs ange-
gegeben sein (§ 7). Ausgenommen sind die auf mechanischem oder chemischem Wege verviel-
fältigten Mittheilungen (lithographirte u. s. w. Korrespondenzen), soferne sie ausschließlich an
Redaktionen verbreitet werden und die in § 12 ausgenommenen Druckschriften ( 13). Ver-
antwortliche Redakteure periodischer Zeitschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungs-
fähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im deutschen Reiche ihren Wohn-
sitzoder gewöhnlichen Aufenthalt haben (8 8) ).
b) Bezüglich der Verbreitung der Druckschriften bestimmt zunächst §9 des Preß-G.,
daß von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift der Verleger, sobald
die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu ertheilende
Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgeltlich abzuliefern hat. Ausge-
1) Für die Frage, ob und inwiefern Beamte Redakteure periodischer Druckschriften sein dürfen,
ist lediglich das Landesrecht maßgebend. Nach § 22 preuß. Preß-G. v. 12/5. 1851 bedürfen Militär-
personen vom aktiven Dienststande, desgleichen unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte, auch solche,
die ihr Amt unentgeltlich verwalten, der Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde, Civilbeamte jedoch
nur dann, wenn das zu redigirende Blatt kautionspflichtig ist. Da die Kautionspflicht nicht mehr be-
steht, ist die Bestimmung für Civilbeamte jetzt gegenstandslos.