Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

26 Erstes Buch: Geschichtliche Einleitung. III. Kapitel. 8 8. 
Elbe- und Weserzölle abgeschafft und innerhalb des Staates völlige Handelsfreiheit hergestellt, 
auch die Einfuhr fremder, und die Ausfuhr einheimischer Erzeugnisse war grundsätzlich unbe- 
beschränkt, von fremder Waare wurde jedoch ein Einfuhrzoll nebst einer Verbrauchssteuer bei 
dem Verbleiben der Waaren im Inlande erhoben, während bei der Ausfuhr die Zollfreiheit 
die Regel bildete. 
Im Anschluß an das Gesetz vom 26/5. 1818 erging das Gesetz vom 8/2. 1819 (G.S. 
S. 97) wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der 
Tabaksblätter. Da sich nach Regelung des Staatsschuldenwesens und des Staatshaushaltsetats 
die Nothwendigkeit die Staatseinnahmen zu erhöhen, herausgestellt hatte, wurde unter Auf- 
rechthaltung dieser beiden Gesetze eine neue einheitliche Steuergesetzgebung unternommen, für 
welche in dem Gesetze vom 30/5. 1820 (G.S. S. 134) über die Einrichtung des Abgaben- 
wesens ein umfassender Plan aufgestellt wurde. Nach diesem Plane sollte es künftig nur 
folgende Steuern geben: 1. die Zölle und Verbrauchssteuern nach dem Gesetze vom 26/5.1818. 
2. die Abgabe von Salz nach dem Gesetze vom 17/1. 1820; 3. die Steuer vom inländischen 
Branntwein u. s. w. nach dem Gesetze vom 8/2. 1819; 4. die Stempelsteuer; 5. die Gewerbe- 
steuer; 6. die Grundsteuer; 7. die Klassensteuer und, wo diese nicht erhoben wurde 8. die 
Schlacht= und Mahlsteuer. 
Gegen Entrichtung der im Gesetze vom 30/5. 1820 aufgeführten Steuern sollten alle 
andern im Gesetze nicht begriffenen Abgaben tünftig wegfallen. 
Für die Stempelsteuer, Gewerbesteuer, Klassensteuer und Schlacht= und Mahlsteuer er- 
gingen unterm 20/5. 1820 neue Gesetze; bezüglich der Grundsteuer wurde dagegen nur be- 
stimmt, daß sie nach den bisherigen Sätzen forterhoben werden, aber ein Fünftel des Reiner- 
trags nicht übersteigen sollte. 
Indem hier von weiteren Ausführungen über die Steuer= und Zollgesetzgebung der 
damaligen Zeit abgesehen wird#), ist hier nur noch hervorzuheben, daß auf Grundlage der Ge- 
setzgebung vom 26/5. 1820, welche alle inneren Zoll= und Acciselinien aufhob und an die 
Grenzen des Staates verlegte, die Steuerpolitik Preußens sich entwickelte, die durch immer 
weiter greifende Separatverträge zum deutschen Zollverein führter). 
Anlangend die kirchlichen Verhältnisse und das Unterrichts= und Schul- 
wesen 3), so wurde an den allgemeinen Grundsätzen des Landrechts über Glaubens= und Re- 
ligionsfreiheit festgehalten. Auch das Patent vom 30/3. 1847 (G. S. S. 121), die Bildung 
neuer Religionsgesellschaften betreffend, wiederholte diese Grundsätze und stellte im Uebrigen 
die Prinzipien fest, nach denen den Geistlichen neuer Religionsgesellschaften sofern sich dieselben 
in wesentlicher Uebereinstimmung mit einer seit dem westfälischen Frieden in Deutschland an- 
erkannten christlichen Konfession befanden und in ihnen ein Kirchenministerium anerkannt war, 
die Befugniß ertheilt werden sollte, die Begründung oder Feststellung bürgerlicher Rechtsverhält- 
nisse betreffende Amtshandlungen mit civilrechtlicher Wirkung vorzunehmen. 
Dagegen hat sich das Verhältniß des Staats sowohl zur katholischen wie protestantischen 
Kirche sehr wesentlich verändert. Die Stein'sche Reformgesetzgebung hielt noch an dem Territorial= 
system wie es im Allgemeinen Landrecht zum Ausdruck gelangt war, fest. Die bisher für die 
protestantischen Kirchen bestandenen konfessionellen Staatsbehörden, die Konsistorien, das Ober= 
konsistorium u. s. w. wurden aufgehoben und die dem Staate gegenüber den einzelnen Kirchen 
zustehenden Rechte wurden ohne jede konfessionelle Sonderung nach dem Publikandum vom 
16/12. 1808 und den Verordnungen vom 26/12. 1808 und 27/10. 1810 durch die Regier= 
ungen und den Minister des Innern wahrgenommen. 
  
1) Auf die Gesetzgebung über die Domänen wird ebenfalls später (§ 61) genauer einzugehen sein. 
2) J. Falke, die Geschichte des deutschen Zollwesens von seiner Entstehung bis zum Abschlusse 
des deutschen Zollvereins, 1869. — Treitschke, Deutsche Geschichte, III, S. 603—682. 
3) Bornhak, Gesch. des preuß. Verw.-Rechts, III, S. 205 ff.
	        
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