26 Erstes Buch: Geschichtliche Einleitung. III. Kapitel. 8 8.
Elbe- und Weserzölle abgeschafft und innerhalb des Staates völlige Handelsfreiheit hergestellt,
auch die Einfuhr fremder, und die Ausfuhr einheimischer Erzeugnisse war grundsätzlich unbe-
beschränkt, von fremder Waare wurde jedoch ein Einfuhrzoll nebst einer Verbrauchssteuer bei
dem Verbleiben der Waaren im Inlande erhoben, während bei der Ausfuhr die Zollfreiheit
die Regel bildete.
Im Anschluß an das Gesetz vom 26/5. 1818 erging das Gesetz vom 8/2. 1819 (G.S.
S. 97) wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der
Tabaksblätter. Da sich nach Regelung des Staatsschuldenwesens und des Staatshaushaltsetats
die Nothwendigkeit die Staatseinnahmen zu erhöhen, herausgestellt hatte, wurde unter Auf-
rechthaltung dieser beiden Gesetze eine neue einheitliche Steuergesetzgebung unternommen, für
welche in dem Gesetze vom 30/5. 1820 (G.S. S. 134) über die Einrichtung des Abgaben-
wesens ein umfassender Plan aufgestellt wurde. Nach diesem Plane sollte es künftig nur
folgende Steuern geben: 1. die Zölle und Verbrauchssteuern nach dem Gesetze vom 26/5.1818.
2. die Abgabe von Salz nach dem Gesetze vom 17/1. 1820; 3. die Steuer vom inländischen
Branntwein u. s. w. nach dem Gesetze vom 8/2. 1819; 4. die Stempelsteuer; 5. die Gewerbe-
steuer; 6. die Grundsteuer; 7. die Klassensteuer und, wo diese nicht erhoben wurde 8. die
Schlacht= und Mahlsteuer.
Gegen Entrichtung der im Gesetze vom 30/5. 1820 aufgeführten Steuern sollten alle
andern im Gesetze nicht begriffenen Abgaben tünftig wegfallen.
Für die Stempelsteuer, Gewerbesteuer, Klassensteuer und Schlacht= und Mahlsteuer er-
gingen unterm 20/5. 1820 neue Gesetze; bezüglich der Grundsteuer wurde dagegen nur be-
stimmt, daß sie nach den bisherigen Sätzen forterhoben werden, aber ein Fünftel des Reiner-
trags nicht übersteigen sollte.
Indem hier von weiteren Ausführungen über die Steuer= und Zollgesetzgebung der
damaligen Zeit abgesehen wird#), ist hier nur noch hervorzuheben, daß auf Grundlage der Ge-
setzgebung vom 26/5. 1820, welche alle inneren Zoll= und Acciselinien aufhob und an die
Grenzen des Staates verlegte, die Steuerpolitik Preußens sich entwickelte, die durch immer
weiter greifende Separatverträge zum deutschen Zollverein führter).
Anlangend die kirchlichen Verhältnisse und das Unterrichts= und Schul-
wesen 3), so wurde an den allgemeinen Grundsätzen des Landrechts über Glaubens= und Re-
ligionsfreiheit festgehalten. Auch das Patent vom 30/3. 1847 (G. S. S. 121), die Bildung
neuer Religionsgesellschaften betreffend, wiederholte diese Grundsätze und stellte im Uebrigen
die Prinzipien fest, nach denen den Geistlichen neuer Religionsgesellschaften sofern sich dieselben
in wesentlicher Uebereinstimmung mit einer seit dem westfälischen Frieden in Deutschland an-
erkannten christlichen Konfession befanden und in ihnen ein Kirchenministerium anerkannt war,
die Befugniß ertheilt werden sollte, die Begründung oder Feststellung bürgerlicher Rechtsverhält-
nisse betreffende Amtshandlungen mit civilrechtlicher Wirkung vorzunehmen.
Dagegen hat sich das Verhältniß des Staats sowohl zur katholischen wie protestantischen
Kirche sehr wesentlich verändert. Die Stein'sche Reformgesetzgebung hielt noch an dem Territorial=
system wie es im Allgemeinen Landrecht zum Ausdruck gelangt war, fest. Die bisher für die
protestantischen Kirchen bestandenen konfessionellen Staatsbehörden, die Konsistorien, das Ober=
konsistorium u. s. w. wurden aufgehoben und die dem Staate gegenüber den einzelnen Kirchen
zustehenden Rechte wurden ohne jede konfessionelle Sonderung nach dem Publikandum vom
16/12. 1808 und den Verordnungen vom 26/12. 1808 und 27/10. 1810 durch die Regier=
ungen und den Minister des Innern wahrgenommen.
1) Auf die Gesetzgebung über die Domänen wird ebenfalls später (§ 61) genauer einzugehen sein.
2) J. Falke, die Geschichte des deutschen Zollwesens von seiner Entstehung bis zum Abschlusse
des deutschen Zollvereins, 1869. — Treitschke, Deutsche Geschichte, III, S. 603—682.
3) Bornhak, Gesch. des preuß. Verw.-Rechts, III, S. 205 ff.