Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 101. Die Krankenversicherung. 427 
Abgesehen von den durch das Krankenversicherungsgesetz neu geschaffenen Kranken— 
kassen hat dasselbe aber auch die bereits vorhandenen Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen, 
eingeschriebenen und anderen Hilfskassen bestehen gelassen und sie dem System der Krankenver- 
sicherung eingefügt (vgl. auch §§ 85, 86 Kr.V. G.). 
Hinsichtlich der auf Grund des Tit. VI R.Gew.O. errichteten Innungskranken- 
kassen bestimmt § 73 K.V.G., daß eine Anzahl seiner Vorschriften nämlich § 19 Abs. 5, 
§§ 20—22, 26—33, 39—42, 46, 46a, 48a Abs. 2, S 49a Abs. 4, 88 51—53a, 54a bis 
58, 65 Abs. 2, auch auf die Innungskrankenkassen Anwendung finden, daß die von Innungs- 
mitgliedern in ihrem Geschäftsbetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen Mit- 
glieder der betreffenden Innungskrankenkasse werden und damit aus anderen auf Grund des 
Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kassen ausscheiden. 
Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Kranken- 
kassen (Knappschaftskassen) tritt nach § 74 K.V.G. weder die Gemeindekrankenversicherung 
noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kranken- 
kasse anzugehören, ein, jedoch müssen die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen die für die 
Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen erreichen, im Uebrigen 
bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knappschaftskassen unberührt. 
Bezüglich der eingeschriebenen Hilfskassen bestimmt § 75 K.V. G., daß Mit- 
glieder der auf Grund des G. über die eingeschriebenen Hilfskassen v. 7/4. 1876 bezw. 1/6. 
1884 (R.G.Bl. 1876 S. 125 u. 1884 S. 84) errichteten Kassen von der Verpflichtung der 
Gemeindeversicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu- 
gehören befreit sind, wenn die Hilfskasse, welcher sie angehören, allen ihren versicherungspflich- 
tigen Mitgliedern oder doch derjenigen Mitgliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige 
gehört, im Krankheitsfalle mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der 
§§ 6 und 7 von der Gemeinde in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu 
gewähren sind. Das Gleiche gilt von Mitgliedern solcher auf Grund landesrechtlicher Vor- 
schriften errichteten Hilfskassen, deren Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über 
die Bildung eines Reservefonds den §§ 32, 33 Kr.V.G. entsprechende Bestimmungen enthält. 
III. Die durch das Krankenversicherungsgesetz geschaffenen Kassen, abgesehen von 
der Gemeindekrankenversicherung und den Innungskrankenkassen, haben die Rechte einer juri- 
stischen Person. Die Verfassung der Kassen beruht auf dem Kassenstatute, das einen bestimmten 
gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben muß (8§ 23, 64, 72 K.V. G.). Für die Ortskranken- 
kassen giebt die Gemeinde, welche sie errichtet, das der Genehmigung des Bezirksausschusses 
unterliegende Statut. Gegen den ablehnenden Bescheid kann mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren beantragt werden. Die Kasse hat eine Generalversammlung, die 
auch aus gewählten Vertretern der Kassenmitglieder bestehen kann und einen von diesen ge- 
wählten Vorstand. In der Generalversammlung, wie im Vorstande sind die Arbeitgeber nach 
Maßgabe ihrer Beiträge bis zu höchstens einem Drittel der Stimmen vertreten. 
Die Staatsaufsicht führt in Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern die Ge- 
meindebehörde unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, im Uebrigen die Gemeinde- 
aufsichtsbehörde. 
Mehrere Kassen innerhalb des Bezirkes einer Aufsichtsbehörde können sich durch überein- 
stimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der Generalversammlungen der 
betheiligten Kassen zu bestimmten Zwecken zu Kassenverbänden vereinigen. 
Unter gewissen Voraussetzungen kann sich die Kasse selbst auflösen, bei zu geringer Mit- 
gliederzahl oder zu hoher Belastung kann sie von der höheren Verwaltungsbehörde geschlossen 
werden. 
Bei den Betriebs= und Baukrankenkassen hat der Unternehmer das Statut zu errichten 
und auf seine Kosten und unter seiner Verantwortlichkeit für die Rechnungs= und Kassenführung
	        
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