Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 101. Die Krankenversicherung. 429 
ginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der 13. Woche 
nach Beginn des Krankengeldbezuges 0. 
An Stelle der im § 6 vorgeschriebenen Leistungen kann unter gewissen Voraussetzungen 
freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden (§ 7). 
Die Leistungen der Ortskrankenkassen sollen nach § 20 mindestens sein: 1. im Falle 
einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit eine Krankenunter- 
stützung, welche grundsätzlich nach §§ 6, 7, 8 zu bemessen ist, 2. unter gewissen Voraussetzungen 
eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, 3. für den Todesfall eines 
Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des Tagelohnes. 
Die geringste Dauer der Krankenunterstützung beträgt 13 Wochen, der Wöchnerinnen- 
unterstützung vier Wochen. Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Ortskranken- 
kassen ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 21 zulässig. 
VII. Neben der Krankenversicherung bleibt subsidiär die öffentliche Armenpflege be- 
stehen, ebenso ein etwaiger gesetzlicher Anspruch des Erkrankten gegen Dritte. Die Armen- 
pflege nimmt jedoch ihren Regreß gegen die Krankenkasse und diese hält sich an die kraft ander- 
weiter gesetzlicher Vorschrift zur Entschädigung Verpflichteten (§ 57 K.V.’G.). 
VIII. Streitigkeiten zwischen Gemeindekrankenversicherungen und Ortskrankenkassen 
oder zwischen Ortskrankenkassen über die Frage, welcher von ihnen die in einem Gewerbs- 
zweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Personen an- 
gehören, werden nach § 57b von der höheren Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der den Be- 
theiligten binnen zwei Wochen nach der Eröffnung der Entscheidung an die Centralbehörde zu- 
stehenden Beschwerde entschieden. 
Streitigkeiten zwischen den versicherungspflichtigen Personen und ihren Arbeitgebern 
einerseits und der Gemeindekrankenversicherung oder den Orts-, Betriebs-, Bau= und Innungs- 
krankenkassen andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen 
oder über Unterstützungsansprüche werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Gegen die 
Entscheidung findet binnen vier Wochen nach deren Zustellung das Verwaltungsstreitverfahren 
statt (68 58, 65, 72, 73 Kr. V.G.). Zuständig ist nach § 1 V. v. 9/8. 1892 (G. S. S. 239) 
der Bezirksausschuß, gegen dessen Entscheidung nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist?). 
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über 
die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge und des Eintrittsgeldes 
werden nach den Vorschriften des G. betreffend die Gewerbegerichte v. 29/7. 1890 (R.G. Bl. 
S. 1419 entschieden. 
IX. Abgesehen von der V. v. 9/8. 1892 ist die Zuständigkeit der bei der Krankenversicherung in 
Betracht kommenden Kommunalverbände und Behörden geregelt durch das Cirkular des Ministers des 
Innern und des Ministers für Handel und Gewerbe v. 10/7. 1892 (M. Bl. d. i. V., S. 300), aus 
dessen Inhalt Folgendes hervorzuheben ist: 
1. Unter der Bezeichnung weiterer Kommunalverband sind sämmtliche Provinzial= und 
Kreisverbände zu verstehen, in der Provinz Westfalen auch die Aemter, in der Rheinprovinz auch die 
Bürgermeistereien, in der Provinz Schleswig-Holstein auch der lauenburgische Landeskommunalverband, 
in der Provinz Hessen-Nassau auch die kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Kassel und 
Wiesbaden, und in den hohenzollern'schen Landen der Landeskommunalverband und die Ober-Amts- 
bezirke. 
2. Unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde sind zu verstehen: a) die Be- 
zirksausschüsse in Bezug auf die Genehmigung der statutarischen Bestimmungen (88§ 2, 4, 51, 54) von 
Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden mit Ausnahme der Provinzialverbände; in Bezug auf 
die Genehmigung und Abänderung der Kassenstatuten (88 23, 24), der Ortskrankenkassen (§8 16, 17, 
18, 43), der Betriebs-(Fabrik-Krankenkassen (6§ 59, 60, 61, 67b undc), der Baukrankenkassen (8 69 ff.), 
  
1) Ausnahmen von der in § 6 außfgestellten Regel enthält § 6a. 
2) Bei Knappschaftskassen und freien Hilfskassen findet in Bezug auf bestrittene Ansprüche aus 
dem Versicherungsverhältniß der Rechtsweg statt.
	        
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