430 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. 8 101.
in Bezug auf die Genehmigung der Abänderungen von Statuten dieser Kassenarten (auch in den Fällen
der §§ 48a Abs. 1 u. §64), in Bezug auf die Schließung und Auflösung der Ortskrankenkassen (88 47,
48) und die Ausscheidung aus gemeinsamen Ortskrankenkassen (s 48); b) die Oberpräsidenten in
Bezug auf die Genehmigung von statutarischen Bestimmungen (8§ 2, 4, 51, 54) und Beschlüssen (§8§ 12,
14, 43, 43a) der Provinzialverbände, sowie in Bezug auf die Gemeindekrankenversicherung (6§8 9, 10,
13), wenn der Provinzialverband an Stelle der demselben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetz ist;
c) die Regierungspräsidenten für alle übrigen Fälle. Im Stadtkreise Berlin tritt an die
Stelle des Bezirksausschusses in denjenigen Fällen, in welchen es sich um die Genehmigung von
statutarischen Bestimmungen (88 2, 4, 51, 54) handelt, und an die Stelle des Regierungspräsidenten der
Oberpräsident. In der Provinz Hessen-Nassau nimmt der Oberpräsident in dem unter
b angegebenen Umfang die Angelegenheiten der kommunalständischen Verbände wahr. In den hohen-
zollern'schen Landen tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der Regierungspräsident.
Für Einrichtungen, welche über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus sich er-
strecken, ist, soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen eine andere höhere Verwaltungsbehörde
eintritt und vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für einzelne Fälle, diejenige höhere Verwaltungs-
behörde zuständig, in deren Bezirk die betheiligte Anstalt ihren Sitz hat oder erhalten soll.
Bei Betriebs-(Fabrik-RKKrankenkassen und Baukrankenkassen, welche ausschließlich für Betriebe des
Reichs oder des Staats errichtet werden, hat die höhere Verwaltungsbehörde ihre Anordnungen und
Entscheidungen, abgesehen von den Fällen unter 2a nach Benehmen mit der den Verwaltungen dieser
Betriebe vorgesetzten Dienstbehörde zu treffen. Wird Uebereinstimmung nicht erzielt, so ist die Ent-
scheidung auszusetzen und an die höheren Instanzen zu berichten.
3. Als untere Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 5) sind anzusehen: a) in Städten von
mehr als 10000 Einw., sowie in denjenigen Städten der Provinz Hannover, für welchen die rev. St.O.
v. 24/6. 1858 gilt, mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der hannov. Kr.O. bezeichneten Städte — die
Gemeindevorstände; b) im Uebrigen die Landräthe, in den hohenzollern'schen Landen die Oberamtmänner.
4. Als Gemeindebehörde gilt in den selbstständigen Gutsbezirken und Gemarkungen,
welche den Gemeinden bezüglich der Krankenversicherung der Arbeiter gleichgestellt sind, der Gutsherr
und der Gemarkungsberechtigte.
Im Uebrigen ist unter Gemeindebehörde der Vorstand der Gemeinde zu verstehen. Bildet der-
selbe ein Kollegium, so hat er zur Wahrnehmung der Aufsicht (Nr. 5) einen Kommissär zu bestellen.
5. Die Aufsicht über die Gemeindekrankenkassen (8 4) führt die Kommunalaufsichts-
behörde der Gemeinde. Die Aufsicht über die gemeinsame Gemeindekrankenkassenversicherung mehrerer
Gemeinden (§§ 12, 13) steht vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung für einzelne Fälle der Aufsichts-
behörde derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Verwaltung dieser Versicherung ihren Sitz hat.
Die Aufsicht über die Ortskrankenkassen für den Bezirk einer Gemeinde (§§ 16—18) und
die Aufsicht über die nicht unter die Bestimmung des vorigen Absatzes fallenden Betriebs-(Fabrik-) und
Baukrankenkassen (88 59 ff.), deren Bezirk über den Bezirk einer Gemeinde nicht hinausgeht, führen
in Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern die Gemeindehörden, im Uebrigen die Kommunal=
aufsichtsbehörden.
Für gemeinsame Ortskrankenkassen mehrerer Gemeinden (§ 43) und für Betriebs-(Fabrik-)
und Baukrankenkassen (88 59 ff., 69 ff.), deren Bezirk sich über den Bezirk einer Gemeinde hinaus
erstreckt, wird die Aufsichtsbehörde von der höheren Verwaltungsbehörde, eventuell vom Minister für
Handel und Gewerbe bestimmt.
Die Aufsicht über die Innungskrankenkassen (§8 73) führt die Aussichtsbehörde der Inn-
ung. Die Vorschriften bezüglich der Aufsicht über die Knappschaftskassen (§ 74) und die Vor-
schriften bezüglich der Aufsicht über diejenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesherrlicher Vor-
schriften errichteten Hilfskassen, für welche ein Zwang zum Beitritt nicht besteht (8 75), bleiben
unberührt.
Nach der Anweisung v. 14/7. 1884 Ziffer lo unterliegen die Hilfskassen und ihre örtlichen Ver-
waltungsstellen in den Städten von mehr als 10 000 Einwohnern der Aufsicht der Ortspolizeibehörde,
im Uebrigen des Landraths und in höherer Instanz des Regierungspräsidenten (in Berlin des Ober-
präsidenten).
Im Uebrigen kommen die 88§ 141, 142 Z.G. zur Anwendung, darnach beschließt der Bezirks-
Ausschuß über Anträge auf Zulassung eingeschriebener Hilfskassen; gegen den die Zulassung versagenden
Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren statt. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision
zulässig. Ueber die Schließung eingeschriebener Hilfskassen entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde
der Bezirksausschuß.