432 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. 8 102.
IV. Träger der Versicherung. Die Versicherung erfolgt auf alleinige Kosten der
Betriebsunternehmer auf Gegenseitigkeit. Die Betriebsunternehmer sind zum Zwecke der
Durchführung der Unfallversicherung nach Berufszweigen in Berufsgenossenschaften gegliedert,
die juristische Persönlichkeiten haben. Die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt bei der
Industrie auf Grund eigener Entschließung der Betheiligten mit Genehmigung des Bundes-
rathes, event. auf dessen Anordnung.
Bei den Baubetrieben bilden die Gewerbetreibenden für Hochbauten (Maurer,
Zimmerer u. s. w. Betriebe) die nach örtlichen Bezirken eingetheilten zwölf Baugewerks= und
Berufsgenossenschaften. Die Gewerbetreibenden für Tiefb au (Erdbauten u. s. w.) dagegen
bilden nach gesetzlicher Vorschrift die Tiefbauberufsgenossenschaft. Für Bauten, die ohne
Uebertragung an Baugewerbetreibende durch den Bauherrn (Staat, Gemeinden u. s. w.) für
eigene Rechnung ausgeführt werden (Regierungsbauten) gelten eine Anzahl besonderer Be-
stimmungen (§ 4 Ziff. 4 Bau-U.V. G.). Für die Land= und Forstwirthschaft, die einen
einzigen, überall vorhandenen, großen Berufszweig bildet, sind ebenfalls Berufsgenossenschaften
gebildet, die sich an die Verwaltungsorganisation nach Staaten und Provinzen anschließen.
Für Preußen ist die Abgrenzung und Organisation der Berufsgenossenschaften auf Grund
des § 110 R.G. v. 5/5. 1886 durch G. v. 20/5. 1887 (G. S. S. 189 ff.)1) in der Weise
erfolgt, daß in jeder Provinz die Land= und Forstwirthschaft eine Berufsgenossenschaft bildet
unter Anschluß der hohenzollernschen Lande an die Berufsgenossenschaft der Rheinprovinz,
der Stadt Berlin an die Berufsgenossenschaft der Provinz Brandenburg und jeder Kreis
eine Sektion. Eine durch Wahlmänner, welche die Gemeindebehörde beruft, gewählte
konstituirende Genossenschaftsversammlung oder eine spätere, aus je einem Vertreter
des Kreises bestehende Generalversammlung hatte das Statut festzustellen und darüber
zu beschließen, ob die laufende Verwaltung der Genossenschaft an den Provinzialausschuß
und die Kreis-(Stadt-Ausschüsse (event. besondere Kommissionen) abgegeben werden sollte. Die
erwähnten Selbstverwaltungsorgane sind verpflichtet, auf einen solchen Beschluß die Verwalt-
ung der Berufsgenossenschaft auf deren Kosten zu übernehmen. Thatsächlich ist das in allen
Provinzen geschehen ). An Stelle der Berufsgenossenschaften tritt bei vielen für Rechnung
des Reiches oder der Bundesstaaten geführten Verwaltungen, theils obligatorisch, theils fakul-
tativ das Reich, bezw. der Bundesstaat ein, für dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird.
Organ dieser fiskalischen Unfallversicherungen sind besondere Ausführungsbehörden, an Stelle
des Genossenschaftsstatutes treten Ausführungsvorschriften der Centralbehörden (§§ 2, 10 Aus-
dehnungs-G., §§ 102, 109 Landwirthschafts-U. V.G., § 103 See-U. V.G., §5 Bau-U.V.G.).
Auch Kommunalverbände können für ihre Regiebauarbeiten (z. B. Chausseebauten) die
Unfallversicherung selbst übernehmen, sofern sie hiezu auf ihren Antrag von der Landescentral-
behörde für leistungsfähig erklärt werden (§ 4 Ziff. 3, 5§ 46, 47 Bau-U. V.G.). In Preußen
ist dies bezüglich einzelner Provinzial= und Kreisverbände geschehen.
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer eines im Bezirke derselben
gelegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist. Die
die bisherige civilrechtliche Haftpflicht des Betriebsunternehmers für sein und seiner Betriebsbeamten
Verschulden grundsätzlich weg (§§ 95—98 U.V. G.).
1) Zum landwirthsch. U. V.G. und zum G. v. 20/5. 1887 ist eine Anweisung v. 4/6. 1887
(M. Bl. d. i. V. S. 125 ff.) ergangen, welche insbesondere bezüglich der Bezeichnung der bei der Unfall-
versicherung in Betracht kommenden Behörden und Verbände inhaltlich mit der zur Ausführung des
Krankenversicherungsgesetzes ergangenen Anweisung v. 10/7. 1892 übereinstimmt. Zum Bau-U.V. G. v.
11/7. 1887 ist eine Bekanntmachung v. 8/12. 1887 ergangen (M. Bl. d. i. V. S. 275), welche ebenfalls
die Ausführungsbehörden bezeichnet. (Vgl. auch wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte die V.
v. 26/7. 1886 (G.S. S. 213).
2) Auf Grund des § 114 landwirthsch. U. V.G. sind Lübeck, Waldeck und Pyrmont, sowie Ge-
bielstheile des Großherzogthums Oldenburg an preuß. Berufsgenossenschaften angeschlossen worden.