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Betrages als Pension: 1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den
vorbezeichnenden Betrag; 2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben
einen nach dem Maße derverbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessenden Bruchtheil der vorstehend
bezeichneten Pension. Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem
die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
Die Hinterbliebenen solcher in § 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, erhalten nach § 2: 1. als Sterbegeld, so-
ferne ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnaden-
monat zusteht, den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens, bezw. der einmonatlichen
Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 M.; 2. eine Rente für die Wittwe, soferne
die Ehe nicht erst nach dem Unfall geschlossen worden ist, bezw. für die Kinder und Ascendenten
des Verstorbenen in für die einzelnen Berechtigten verschieden bemessenem Betrage, zusammen
höchstens 60 % des Diensteinkommens (vgl. auch § 7 d. G.).
Ein Anspruch auf die in den §§ 1 u. 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn der Ver-
letzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf
Verlust des Titels und Pensionsanspruches gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähig-
keit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist (§ 5).
Neben den durch das G. v. 15/3. 1886 eingeräumten Ansprüchen können die betreffen-
den Personen einen weiteren Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens
gegen den Staat überhaupt nicht und gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsen-
tanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den
Unfall erlitten haben, nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt
worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben (8 8).
Kommunalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch statutarische Festsetzung
gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalles eine den Vorschriften der §§ 1
bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, stehen gegen den Kommunalverband,
in dessen Dienst der Unfall erlitten ist, weitergehende Ansprüche nicht zu (§ 11).
§ 103. Die Alters- und Invaliditätsversicherung 1). I. Das Reichsgesetz, betreffend
die Invaliditäts= und Altersversicherung der Arbeiter v. 22/6. 1889 (R.G. Bl. S. 97), das
am 1/1. 1891 seinem ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist, beruht, wie die anderen
Arbeiterversicherungsgesetze auf dem Prinzip des Versicherungszwanges, der bei allen
Lohnarbeitern und kleinen Betriebsbeamten eintritt, sobald dieselben thatsächlich gegen
Lohnbeschäftigt sind. Im Einzelnen beruht die Versicherungspflicht theils unmittelbar auf dem
Gesetz, theils auf Bestimmungen des Bundesrathes. Der Versicherungspflicht sind kraft Ge-
setzes vom 16. Lebensjahre ab unterworfen alle gegen baaren (§ 3) Lohn oder Gehalt be-
schäftigten Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Seeleute, sowie Dienstboten, außerdem alle
Betriebsbeamten und Handlungsgehilfen bis zu 2000 M. Lohn oder Gehalt (§ 1). Die
Versicherungspflicht kann durch den Bundesrath erstreckt werden auf kleine Betriebsunter-
nehmer, d. h. im Allgemeinen solche, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter
beschäftigen, bei Hausindustriellen aber ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten
Personen (§2). Ausnahmen von der Versicherungspflicht beruhen ebenfalls theils unmittelbar
auf dem Gesetz, theils auf Beschlüssen des Bundesrathes; auch können auf Antrag Befreiungen
eintreten. Kraft Gesetzes sind ausgenommen alle Reichs= und Staatsbeamten, alle Personen
des Soldatenstandes, die mit Pensionsberechtigung angestellten Kommunalbeamten (§ 4 Abs. 1),
sowie diejenigen Personen, welche (im Sinne des Gesetzes) bereits invalid sind (§ 4 Abs. 2);
durch den Bundesrath können ausgenommen werden vorübergehende Dienstleistungen (8 3
1) Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, 476 ff. — Fsste Art. Invaliditäts= und
Altersversicherung in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 681 und I1, Erg.-Bd. S. 52.
Daselbst ist auch die zahlreiche Litteratur angegeben.
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