458 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 111.
staaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, nur dem Reiche zu. Auf Grund dieser Be-
stimmungen ist das G. v. 1/6. 1870 über die Abgaben von der Flößerei (B.G.Bl. S. 312)
ergangen, das auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, die mehreren
Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, die Erhebung von Abgaben von der Flößerei mit verbun-
denen Hölzern nur für die Benützung besonderer, zur Erleichterung des Verkehres bestimmter
Anstalten gestattet.
Was nun das preußische Recht u) anlangt, so erkärt das A.L. R. II, 15, § 39 nur die-
jenigen Ströme, welche von Natur, wenn auch nur tleilweise, schiffbar sind, für ein gemeines
Eigenthum des Staates und deren Nutzungen für Regalien. Alle anderen fließenden Gewässer
stehen im Privateigenthum. Das rheinisch-französische Recht (c. c. Art. 538) erklärt gleichfalls
alle Ströme und schiffbaren oder zum Holzflößen tauglichen Flüsse für Staatseigenthum. Die
Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Privatflüsse sind durch das, auch für das Rechtsgebiet des
rheinischen Rechtes, jedoch nicht für die i. J. 1866 erworbenen Gebietstheile gültige G. v. 28/2.
1843 über die Benutzung der Privatflüsse (G. S. S. 41) unter dem Gesichtspunkte der Beför-
derung der Landeskultur geregelt. Eine allgemeine Regelung der Rechtsverhältnisse der schiff-
baren Flüsse fehlt, abgesehen von dem sofort zu erwähnenden G. v. 20/8. 1883; dagegen sind
für alle wichtigeren öffentlichen Flüsse besondere Strom= und Uferordnungen erlassen.
Die Ufer der öffentlichen Flüsse werden nach dem c. c. 538 zum Staatseigenthum ge-
rechnet; nach dem A.L. R. II, 15, § 55 gehören sie in der Regel den Eigenthümern der un-
mittelbar daranstoßenden Grundstücke; doch dürfen die Ufereigenthümer an ihren Ufern keine
Anlagen machen, wodurch der Lauf des Flusses zum Nachtheile der Schiffahrt gehemmt, einge-
schränkt oder sonst verändert wird; überhaupt darf Niemand an und in öffentlichen Flüssen
Wasserbaue führen, ohne dazu die Genehmigung des Staates erhalten zu haben. Auch Waseer-
leitungen aus öffentlichen Strömen dürfen ohne besondere Genehmigung des Staates nicht
geführt, noch Bade= oder Waschhäuser daran ohne Erlaubniß angelegt werden. Neue Brücken
über öffentliche Flüsse darf Niemand auch auf eigenem Grund und Boden ohne besondere Er-
laubniß des Staates anlegen.
Die Schiffahrt auf öffentlichen Flüssen ist unter den vom Staate festgesetzten Beding-
ungen einem Jeden gestattet; dagegen ist das Recht, unverbundenes Holz auf schiffbaren
Strömen zu flößen, ein Vorbehalt des Staates und darf ohne dessen Vorwissen von Privat-
personen nicht unternommen werden.
Der Gebrauch des Wassers aus öffentlichen Flüssen durch Schöpfen, Baden und Tränken
ist Jedem unverwehrt; doch muß Jeder, der Vieh aus einem Flusse tränken will, der dazu be-
reits vorhandenen Tränk= und Schwemnstätten sich bedienen.
Inwiefern die in öffentlichen Flüssen entstehenden Inseln dem Staate gehören oder von
den Ufereigenthümern in Besitz genommen werden können, ist nach den Provinzialgesetzen und
der Observanz zu bestimmen. Nach den gleichen Grundsätzen ist auch die Frage zu beantworten,
wem das verlassene Flußbett gehört.
Im Interesse der gleichmäßigen Regulirung und Unterhaltung der Flüsse zum Zwecke
der Schiffbarkeit ist das im gesammten Umfange der Monarchie gültige G. v. 20|/8. 1883, be-
treffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffentlichen
Flüssen (G. S. S. 333 ff.)2) ergangen, das auf alle öffentlichen Flüsse Anwendung findet, so-
weit deren Schiffbarkeit reicht. Ueber die Schiffbarkeit entscheidet mit Ausschluß des Rechts-
weges, jedoch vorbehaltlich des Rekurses an den zuständigen Minister, der Oberpräsident, der
1) Was den Rechtszustand im Gebiete des gemeinen Rechts (Neuvorpommern mit Rügen,
Schleswig-Holstein mit Lauenburg, Hannover mit Ausschluß von Ostfriesland, Hessen-Nassau, den
rechtsrhein. Theil des Regierungsbezirks Koblenz und die hohenzollern'schen Lande) anlangt, ogl.
Frank-Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei, S. 50 ff.
2) Mahraun, das Strombauverwaltungsgesetz v. 20/8. 1883.