Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

460 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 111. 
ständige von ihm zu leistende Entschädigung fordern. Voraussetzung ist die Feststellung der 
landwirthschaftlichen Nützlichkeit des Entwässerungsunternehmens durch die Behörde, die zu- 
gleich prüft, ob keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Vorschriften finden nach 
dem G. v. 11/5. 1853 (G.S. S. 182) Art. 3 auch auf unterirdische Entwässerungen mittelst 
Kanälen oder Röhren (Drains) Anwendung. Für Bewässerungsanlagen kann unter der Voraus- 
setzung eines überwiegenden Landeskulturinteresses und der Verpflichtung zur vollständigen Ent- 
schädigung der Unternehmer verlangen: 1. daß ihm zu den erforderlichen Wasserleitungen auf 
fremden Grundstücken eine Servitut eingeräumt; 2. die Benutzung des jenseitigen Ufers zum 
Auschlusse eines Stauwerkes eingeräumt und 3. ausnahmsweise ein Rückstau über die Grenzen 
des eigenen Grundstückes hinaus gestattet werde und 4. daß der Besitzer eines Triebwerkes sich 
eine Einschränkung des ihm zustehenden Rechtes auf Benutzung des Wassers gefallen lasse. 
Ueber die öffentlich-rechtliche. Zulässigkeit von Ent= und Bewässerungsanlagen und darüber, 
ob die thatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Zwangsbefugnisse 
gegen widersprechende dritte Berechtigte gegeben sind, entscheidet in der Regel der Kreis-(Stadt) 
Ausschuß, gegen dessen Entscheidung die Betheiligten innerhalb zwei Wochen den Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren stellen können (vgl. Z.G. 8§8§ 67 ff.). 
IV. Um das Wasser als Triebkraft für gewerbliche Unternehmungen wie für Unter- 
nehmungen im Interesse der Landeskultur verwendbar zu machen, sind in der Regel Stau- 
werke oder Stauanlagen nothwendig. Der Wasserstau enthält eine Einschränkung der 
natürlichen Abflußverhältnisse fließender Gewässer durch künstliche Anlagen zu dem Zwecke, 
die aufgehaltenen Wassermengen einer vortheilhafteren Benutzung zuzuführen. Demgemäß ist 
der Wasserstau zunächst an alle diejenigen Bedingungen und Beschränkungen geknüpft, denen 
die Wasserbenutzung überhaupt unterliegt. Außerdem unterliegt er aber darüber hinaus noch 
weitergehenden Einschränkungen und zwar nach einer doppelten Richtung. Einmal sind An- 
lage und Veränderung von Stauanlagen der Willkür des einzelnen Besitzers entzogen, indem 
die Staubefugnisse materiell in bestimmte Grenzen eingeschlossen sind und formell die Be- 
stimmung dieser Grenzen an ein festes Verfahren gebunden ist. Sodann wird bei einer jeden 
Stauanlage, wo es nothwendig ist, genau bestimmt, bis zu welchem Maße der Aufstau des 
Wassers stattfinden darf (Merkpfahl). 
Für die Stauanlagen für Wassertriebwerke kommt nun zunächst das Reichsrecht insoferne 
zur Anwendung, als die R.Gew.O. § 16 die Stauanlagen für Wassertriebwerke unter die- 
jenigen Anlagen aufführt, deren Errichtung nach Maßgabe der §§ 17 ff. der Genehmigung der 
nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde unterliegt. Dies ist nach § 109 Z.G. der Kreis- 
(Stadt-Ausschuß und in den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10000 
Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand). In § 23 ist jedoch gesagt, daß 
bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke außer den Bestimmungen der §§ 17—22 die dafür 
bestehenden landcsgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. 
Diese Vorschriften sind in Preußen nach den einzelnen Landestheilen sehr verschieden 
(vgl. die Darstellung des geltenden Rechtes in Frank-Nieberding Wasserrecht und -Polizei 
I S. 309 ff.). Streitigkeiten darüber, ob die Höhe des Wasserstandes in rechtsverbindlicher 
und deutlicher Weise bestimmt sei, unterliegen nach § 67 Z.G. der Entscheidung im Verwalt- 
ungsstreitverfahren vor dem Kreis-(Stadt-)Ausschusse. 
V. Der Uferschutz und das Deichwesen?). Das Deichwesen, welches den wichtigsten 
Bestandtheil der Maßregeln des Uferschutzes bildet, ist geregelt durch das Deich-G. v. 28/1. 
1848 (G.S. S. 54), welches für den ganzen damaligen Umfang der Monarchie erlassen 
  
1) O. Mayer, Art. Stauanlagen in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 539 ff. 
2) Rönne, a. a. O., IV, S. 351 ff. — Bornhak, a. a. O., III, S. 301 ff. — Grote- 
fend, Preuß. Verw.-Recht, II, S. 693 ff. — Frank-Nieberding, a. a. O., S. 377 ff. — Her- 
mes, Art. Deichwesen in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I., S. 259 ff.
	        
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