Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

468 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 112. 
Die oben angeführten Gesetze über die Vorausleistungen lassen es zu, daß wenn ein 
öffentlicher Weg durch Anlegung von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien u. s. w. 
vorübergehend oder durch deren Betrieb dauernd in erheblichem Maße abgenützt wird, auf An- 
trag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt wird, dem 
Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, soweit sie nicht durch Erhebung von 
Chausseegeld gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zur Wegeunterhaltung auferlegt werden 
kann. Der Staat, die Provinz, theilweise auch die Kreise können solche Anträge nicht stellen. 
Ueber die Anträge entscheidet mangels gütlicher Vereinbarung auf Klage des Wegebaupflichtigen 
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in Städten von mehr als 10000 Einwohnern der 
Bezirksausschuß. 
V. Die Wegepolizei umfaßt: 1. die Sorge für die ordnungsmäßige Herstellung und 
Erhaltung der Wege seitens der Pflichtigen; 2. den Schutz der Wege und des Verkehres auf 
denselben. 
Die Wegepolizei wird gehandhabt in der Centralinstanz vom Minister der öffentlichen 
Arbeiten, in der Mittel= und Unterinstanz von den allgemeinen Landes-, Kreis= und Lokal- 
polizeibehörden. Hervorzuheben ist dabei, daß die Chaussee b aupolizei dem Regierungspräsi- 
denten, die sonstige Wegepolizei hinsichtlich der Chausseen aber dem Landrathe und in den 
städtischen Polizeibezirken der Ortspolizeibehörde zusteht und daß an dieser wegepolizeilichen 
Zuständigkeit hinsichtlich der Chausseen durch die Uebertragung der Chausseebaupflicht auf die 
Provinzial= und größeren Kommunalverbände nichts geändert worden ist. 
Im Uebrigen ist in Wegepolizeisachen die Ortspolizeibehörde zuständig. An dieser all- 
gemeinen Kompetenzvertheilung ist durch §§ 55 ff. Z.G., welche die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren in Wegepolizeisachen im Einzelnen regeln, nichts geändert worden. 
Nach § 55 a. a. O. verbleibt nämlich die Aufsicht über die öffentlichen Wege und deren 
Zubehörungen sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehres in Bezug 
auf das Wegewesen Genüge geschieht, in dem bisherigen Umfange den für die Wahrnehmung 
der Wegepolizei zuständigen Behörden. Sind daher Leistungen erforderlich, so hat die Wege- 
polizeibehörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer angemessenen 
Frist aufzufordern und wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit 
den gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten; auch ist sie befugt, das zur Erhaltung des ge- 
fährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehres Nothwendige auch ohne vor- 
gängige Aufforderung des Verpflichteten für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu 
lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit 
durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kann. 
Gegen wegepolizeiliche Verfügungen finden im Allgemeinen dieselben Rechtsmittel statt, 
wie gegen polizeiliche Verfügungen überhaupt, gegen die Anordnungen der Wegelpolizeibehörde 
aber, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und 
Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen für den 
öffentlichen Verkehr betreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an 
die Wegepolizeibehörde statt. Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt (§ 56 Z.G.). 
Zum Schutze aller Wege sind Strafbestimmungen ergangen (vgl. R. Str. G.B. 8§ 304, 
305, 321, 326, 3662, 3, 5, 9, 10, 36712 Feldpolizei-G. v. 1/4. 1880 § 30 u. s. w.). 
Besondere Vorschriften gelten hinsichtlich der Chausseen, vgl. V. v. 17/3.1839 (G.S. 
S. 80), Kab.O. v. 12/4. 1840 (G.S. S. 108) und G. v. 20/6. 1887, betreffend die Ab- 
  
in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken finden kann, und der 
Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht — nach Anordnung der Behörde gegen Entschädigung (88 ö1 ff.) 
entnehmen zu lassen.
	        
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