§ 113. Die Verkehrsanstalten (Post= und Telegraphenwesen, Eisenbahnen). 471
als ein Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Verkehres in Be-
tracht. Das Verwaltungsrecht der Eisenbahnen ist theils Reichsrecht, theils Landesrecht. In
Art. 4 Nr. 8 R.V. sind das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehres unter den der Gesetz-
gebung und Beausfsichtigung des Reiches unterliegenden Gegenständen aufgezählt und in den
Art. 41—47 R.V. sind verschiedene Grundsätze zum Zwecke einer einheitlichen Ordnung des
Eisenbahnwesens aufgestellt. Insbesondere ist im Art. 41 R.V. dem Reiche das Recht ein-
geräumt, Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehres für nothwendig erachtet werden, für Rechnung des Reiches anzu-
legen oder an Privatunternehmer zu konzessioniren und zwar auch gegen den Widerspruch
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden; ferner sind nach Art. 42 R.V.
die Einzelstaaten verpflichtet, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Ver-
kehres wie ein einheitliches Netz zu verwalten, nach Art. 45 R.V. steht dem Reiche die Kon-
trolle über das Tarifwesen zu und in Art. 47 R.V. ist bestimmt, daß den Anforderungen der
Behörden des Reiches in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidig-
ung Deutschlands sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerliche Folge zu leisten haben.
III. Insoweit das Reich nicht zuständig ist, bezw. von seiner Zuständigkeit noch keinen
Gebrauch gemacht hat, tritt das Landesrecht ein. In Preußen bildet die Grundlage des
Landesrechtes noch das G. v. 3/11. 1838 über die Eisenbahnunternehmungen (G. S. S. 505),
eingeführt durch V. v. 19/8. 1867 (G.S. S. 1426) in die neuen Provinzen und inhaltlich
wiedergegeben durch das G. v. 1/5. 1865 (G. S. S. 317) für Hohenzollern.
1. Die Zulassung zum Eisenbahnbetriebe. Wenn der Staat selbst eine Eisen-
bahn bauen und betreiben will, bedarf er dazu einer Konzession nicht, zumal ja mit Rücksicht
auf die finanzielle Belastung des Staates durch den Eisenbahnbau stets ein den Bau ge-
nehmigendes, bezw. anordnendes Gesetz nothwendig sein wird. Soll dagegen die Bahn durch
Private, in der Regel werden Aktiengesellschaften in Frage kommen, gebaut und betrieben
werden, so ist eine Konzession nothwendig, deren Ertheilung im freien Ermessen des Staates
liegt. Der Unternehmer hat die Ausführbarkeit und Nützlichkeit des Unternehmens auf Grund
sog. genereller Vorarbeiten, sowie seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen; auch muß die Zeich-
nung des Aktienkapitales und der Zusammentritt der Gesellschaft erfolgt sein. Die Ertheilung
der Konzession erfolgt durch den König, ebenso bedarf das Gesellschaftsstatut der landesherr-=
lichen Genehmigung. Bezüglich der Konzessionsbedingungen ist Art. 41 R.V. zu beachten,
wornach kein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= und Konkurrenzbahnen ein-
geräumt werden darf und jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, sich den Anschluß neu
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Vollendung der Bahn kann von dem Konzessionar
eine Kaution verlangt werden. Mit der Konzession wird dem Konzessionar durch besondere
königliche Verordnung das Enteignungsrecht verliehen. Durch die Konzession, welche rein
persönlich ist, erhält der Unternehmer das Recht zum Bau und Betriebe der Bahn, ist aber
andererseits verpflichtet, die Bahn der Konzession entsprechend auszuführen, widrigenfalls die
2. Aufl., II, S. 384 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, II, S. 426 ff. — Grotefend, Preuß.
Verw.-R., II, S. 567 ff. — Fleck, Art. Eisen bahntarife, Eisenbahnver bände; Gleim, Art.
Eisenbahnabgaben, Eisenbahnbeamte, Eisenbahnbehörden, Eisen bahnkonzessionen,
Eisenbahnpolizei; v. d. Leyen, Art. Eisenbahnbeiräthe, Eisenbahnwesen; Ulrich, Art.
Eisenbahnbetriebsreglement in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I. S. 321 ff. und die
daselbst angegebene Litteratur; ferner v. d. Leyen, Art. Eisenbahnbetriebsreglement; Gleim,
Art. Eisenbahnen für Privatzwecke und Eisenbahnen unterster Ordnung, Klein-
bahnen; Fleck, Art. Eisen bahntarife; v. d. Leyen, Art. Internationales Eisen bahn-
frachtrecht; ebendaselbst, II. Erg.-Bd. S. 46 ff., 117 ff.