Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

472 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 113. 
Anlage auf seine Kosten unter der Bedingung der Ausführung durch den Erwerber öffentlich 
versteigert werden kann. Vor der wirklichen Eröffnung des Betriebes ist noch eine besondere 
staatliche Genehmigung der Eröffnung erforderlich. Die Konzession erlischt, abgesehen von der 
Nichtausführung der Bahn: 1. wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden; 
2. wenn die Konzession nur für eine bestimmte Zeit ertheilt war mit deren Ablauf, 3. durch 
Ankauf der Bahn seitens des Staates. Dreißig Jahre nach Eröffnung des Betriebes steht 
dem Staate gesetzlich ein solches Ankaufsrecht zu. 
Neben dem Staate hat nach Art. 41 R.V. auch das Reich ein Anlage= und Konzessions- 
recht in Bezug auf Eisenbahnen, die im Interesse der Vertheidigung oder des gemeinsamen 
Verkehres für nothwendig erachtet werden. 
2. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt: a) Vorschriften, welche die Sicherheit und Ord- 
nung des Betriebes bezwecken — die sogenannte Eisenbahnpolizei —, b) Vorschriften, welche 
im Interesse des Verkehres überhaupt gegeben sind. 
ad a) Die Vorschriften der Eisenbahnpolizei sind theils reichsrechtliche, theils landes- 
rechtliche. Die reichsrechtlichen Vorschriften stützen sich auf Art. 42 u. 43 R.V., inhaltlich 
deren sich die Bundesregierungen verpflichteten, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des 
allgemeinen Verkehres wie ein einheitliches Netz zu verwalten und zu diesem Behufe auch die 
neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen, und 
dem Reiche die Sorge obliegt, dafür, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in 
einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und mit Betriebsmaterial 
so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt. Auf Grund dieser Bestimmungen hat 
der Bundesrath das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands v. 30/11. 1885 
(R.G.Bl. S. 289) und die Bahnordnung v. 12/6.1878 (C. Bl. S. 341 ff.) für deutsche Eisen- 
bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie das Eisenbahnbetriebsreglement v. 11/5. 1874 
(C. Bl. S. 174 ff.) erlassen, das jetzt durch die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands v. 15/11. 1892 (R.G.Bl. S. 923) in Kraft getreten am 1/1. 1893 ersetzt ist. Soweit 
reichsrechtliche Vorschriften nicht bestehen, sind die Landesbehörden zum Erlasse polizeilicher 
Anordnungen berechtigt. In Preußen ist nach § 136 L.V.G. der Minister der öffentlichen Ar- 
beiten für den ganzen Umfang der Monarchie und für einzelne Theile derselben zum Erlasse 
polizeilicher Vorschriften unter Androhung von Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. 
wegen Uebertretungen der Vorschriften des Eisenbahnpolizeireglements befugt. 
Die Organe der Eisenbahnpolizeiverwaltung sind die Beamten der einzelnen Eisenbahn- 
verwaltungen und zwar sowohl der privaten, wie der staatlichen. Bestimmten Kategorieen ist 
die Eigenschaft von Bahnpolizeibeamten beigelegt (vgl. B. R.B. v. 11/7. 1878, C. Bl. S. 364). 
Die staatliche Aufsicht über die Staatseisenbahnen fällt mit der Verwaltung derselben 
zusammen. Die Aufsicht über die Privatbahnen wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten 
und dem demselben unterstellten Eisenbahnkommissariate, bezw. einzelnen Eisenbahnkommis- 
sarien geführt (vgl. 8 70). 
Die dem Reiche zustehende Aufsicht über das Eisenbahnwesen wird durch das durch G. v. 
27/6. 1873 (R.G. Bl. S. 164) errichtete Reichseisenbahnamt in Unterordnung unter dem 
Reichskanzler gehandhabt. 
ad b) Das Verhältniß der Eisenbahnverwaltung zu den Personen, welche die Bahnen 
zur Beförderung von Personen und Gütern benützen, ist privatrechtlicher Natur. Die Eisen- 
bahnverwaltungen sind jedoch hierbei in dreifacher Hinsicht beschränkt: 1. bezüglich der Art des 
Geschäftsbetriebes (Art. 44 R. V. Vorschriften bezüglich der für den durchgehenden Verkehr 
nöthigen Personenzüge, der zur Bewältigung des Güterverkehres nöthigen Güterzüge u. s. w.); 
2. bezüglich des Inhaltes der einzelnen Frachtverträge (Art. 45 Z. 1 R.V., welcher für alle 
deutsche Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements vorschreibt. Verkehrs-O. v. 15/11.
	        
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