§ 113. Die Verkehrsanstalten (Post= und Telegraphenwesen, Eisenbahnen). 473
1892); 3. bezüglich der Tarifsätze (Art. 45 Z. 2, 46 R. V.). In Preußen bedürfen die Tarife
der ministeriellen Genehmigung.
IV. Das Verhältniß der Eisenbahnverwaltung zur Militärverwaltungistdurch Art.47
R. V. grundsätzlich dahin geregelt, daß sämmtliche Eisenbahnverwaltungen den Anforderungen
der Behörden des Reiches in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Ver-
theidigung Deutschlands unweigerlich Folge zu leisten haben. Insbesondere ist das Militär
und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. Die weitere Ausführung
dieses Grundsatzes ist erfolgt durch das R.G. v. 13/6. 1873 über die Kriegsleistungen §§ 29
bis 31 und durch das R.G. v. 13/2.1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden, dann die Kriegstransport-O. v. 26/1.1887 (R.G.Bl. S. 9), die Friedenstransport-O.
v. 11/2. 1888 (R.G. Bl. S. 23) nud den Militärtarif v. 28/1. 1887 (R.G. Bl. S. 97).
V. Während die sogen. Sekundärbahnen, d. h. die Bahnen untergeordneter Bedeutung,
die den Haupt= und Vollbahnen als Anschlußglieder dienen und die mit einfacheren Bau= und
Betriebseinrichtungen ausgestattet sind, grundsätzlich denselben gesetzlichen Vorschriften unter-
liegen wie diese 1), sind die Rechtsverhältnisse der sog. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
durch das G. v. 29/7. 1892 (G.S. S. 225) geregelt. Zu diesem Gesetze ist eine allgemeine
Ausführungsanweisung v. 22/8. 1892 und eine besondere Ausführungsanweisung (betreffend
die Interessen der Landesvertheidigung) v. 19/11. 1892 ergangen (M. d. i. V. S. 328 und
335, Eisenbahn-V. Bl. S. 265 und 537).
1. Kleinbahnena) sind nach § 1 d. G. die dem öffentlichen Verkehre dienenden, wegen
ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem G. v. 3/11. 1838 nicht
unterliegende Bahnen, namentlich solche, welche den örtlichen Verkehr innerhalb eines Ge-
meindebezirkes oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, die nicht mit
Lokomotiven betrieben werden 3). Ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des G. v.
3/11. 1838 gegeben sind, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staatsministerium.
Zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn, sowie für wesentliche Erweiterungen
oder sonstige Aenderungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes bedarf es der
Genehmigung der zuständigen Behörde (des Regierungspräsidenten, bezw. des Landrathes oder
der Ortspolizei) im Einvernehmen mit der vom Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten
Eisenbahnbehörde, wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird
(§8§ 3 ff. d. G.).
Ebenso bedarf es zur Eröffnung des Betriebes der Erlaubniß der zur Ertheilung der
Genehmigung zuständigen Behörde (§ 19 Abs. 1 d. G.).
Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften dieses
Gesetzes ist jede Kleinbahn der Aufsicht der für ihre Genehmigung jeweilig zuständigen Behörde
unterworfen. Bei den für den Betrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Bahnen steht die
1) Vgl. jedoch das Gesetz, betr. die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung des
Staatseisenbahnnetzes v. 3/7. 1893 (G.S. 105) §s 1 A.
2) Gleim, Art. Eisenbahnen unterster Ordnung, Kleinbahnen in Stengel's Wörter-
buch des d. Verw.-Rechts, II. Erg.-Bd. S. 49 ff.
3) Zu den Kleinbahnen sind auch die Straßen bahnen zu rechnen. Vgl. v. Reitzenstein,
Art. Straßen bahnen in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 577.
4) Da die Kleinbahnen nicht Eisenbahnen im Sinne der Reichsverfassung sind, so finden weder
die Bestimmungen der Art. 42 ff. R.V. noch die auf Grund der Art. 43 und 45 R.V. erlassenen
Reglements des Bundesraths (Betriebsordnung f. d. Haupteisenbahnen, Bahnordnung f. die Neben-
eisenbahnen u. s. w.) auf sie Anwendung. Zum Erlasse von Polizeiverordnungen in Betreff ihres
Betriebes sind diejenigen Behörden zuständig, welchen durch §§ 136 ff. L. V.G. das Polizeiverordnungs-
recht übertragen ist. Nach der Ausführungsanweisung zu § 22 sollen diese Polizeiverordnungen jedoch
nicht ohne die Zustimmung der zur Mitwirkung bei der Genehmigung berufenen Eisenbahnbehörde
erlassen werden.