Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

476 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 115. 
In Zukunft kann die Befugniß zur Notenausgabe nur durch Reichsgesetz erworben 
werden (Bank-G. § 1 und B. G. v. 27/3. 1870, B.G.Bl. S. 15). 
Die Ausübung des Notenprivilegiums und der Geschäftsbetrieb der Notenbanken sind 
durch Vorschriften des Bankgesetzes geregelt. 
Die Notenbanken unterliegen der Aufsicht der Landesregierungen, in Preußen dem Mi- 
nisterium für Handel und Gewerbe. 
Daneber besteht auch eine Aufsicht des Reiches, die durch den Reichskanzler ausgeübt 
wird. Zur Klage auf Einziehung des Notenprivilegiums nach Maßgabe des § 50 d. Bank-G. 
ist sowohl die Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihren Sitz hat, als auch 
der Reichskanzler befugt. 
Banken, die keine Noten ausgeben, also nicht Zettelbanken sind, sind lediglich den Be- 
stimmungen des Handelsrechtes unterworfen. Außerdem können für solche Banken noch das 
G. v. 17/6. 1833 (G. S. S. 75), bezw. die V. v. 17/9. 1867 (G.S. S. 1518) und das R.G. 
v. 8/6. 1871 (R.G.Bl. S. 210) in Betracht kommen. Nach ersterem Gesetze dürfen Papiere, 
wodurch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme an jeden Inhaber versprochen wird, nur 
auf Grund königlicher Genehmigung ausgestellt und in Umlauf gesetzt werden und nach dem 
R.G. v. 8/6. 1871 ist die Ausgabe von Inhaberpapieren mit Prämien nur auf Grund eines 
Reichsgesetzes und nur zum Zwecke einer Anleihe des Reiches oder eines Bundesstaates zulässig. 
II. Oeffentlich-rechtliche Vorschriften gelten auch bezüglich der gewerbsmäßig betriebenen 
Pfandleihgeschäfte, welche gegen Verpfändung beweglicher Sachen Darlehen gewähren 
oder bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechtes ankaufen (R. Gew.O.34 Abs. 1). 
Nach § 34 R.Gew.O. bedarf jeder, der das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, 
dazu einer besonderen Erlaubniß. Auch Gemeinden oder weitere Kommunalverbände, die eine 
Pfandleihanstalt errichten, bedürfen der Genehmigung und der Bestätigung der betreffenden 
Reglements. Ueber die Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß beschließt der Kreis-(Stadt--= 
Ausschuß. Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen der 
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis-(Stadt)= 
Ausschusse zu (§ 114 Z. G.). Die Erlaubniß muß versagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, 
welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den Betrieb des Pfandleihens dar- 
thun. Außerdem kann die Erlaubniß durch Ortsstatut vom Nachweise eines vorhandenen Be- 
dürfnisses abhängig gemacht werden (M.E. v. 2½9. 1879, M. Bl. d. i. V. S. 253). Die 
Erlaubniß kann zurückgenommen werden, wenn der Pfandleiher, nachdem er die Erlaubniß er- 
halten hat, sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, aus welchen der 
Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche bei der Ertheilung der Erlaubniß nach gesetzlicher 
Vorschrift vorausgesetzt werden mußten. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zu- 
ständigen Behörde der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen 
Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirksausschuß (6J 53 R. Gew.O., 8119 Z.G.). 
Ueber den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb 
der Pfandleiher können die Centralbehörden, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimm- 
ungen treffen, Vorschriften erlassen. In Preußen ist das G. v. 17/3. 1881 betreffend das 
Pfandleihgewerbe ergangen (G. S. S. 265), zu welchem die M.EE. v. 16/7. 1881 und 4/11. 
1881 (M. Bl. d. i. V. S. 169 u. 247) ergingen ½. 
III. Die Sparkassen haben den Zweck, Gelegenheit zu geben, kleine Ersparnisse sicher 
und zinsbar anzulegen, um auf diese Weise auch Unbemittelten die Möglichkeit zu gewähren, 
nach und nach ein Kapital zu bilden. Die bestehenden Sparkassen sind theils von Privatver- 
einen gebildet, theils unter der Garantie der Gemeinden, bezw. der Kreise als Gemeinde= und 
  
1) Vgl. auch Reichsgesetz, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher v. 19/6. 
1893 (R.G.Bl. S. 197) Art. 4.
	        
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