8 116. Der Grundbesitz und die Landwirthschaft. 481
1867, G. S. S. 1534, bezüglich der Anwendbarkeit des § 18 im Bezirke des Oberamtes Meisen-
heim). Durch G. v. 24/5. 1885 (GS. S. 156), betreffend die Zusammenlegung der Grund-
stücke im Geltungsgebiete des rheinischen Rechtes, wurde jedoch bestimmt, daß die wirthschaft-
liche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigen-
thümer stattfindet, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nach dem
Grundsteuerkataster berechneten Grundfläche, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Ka-
tastralreinertrages repräsentiren, beantragt wird, und von der Zusammenlegung eine erhebliche
Verbesserung der Landeskultur zu erwarten ist.
Ferner ist zu erwähnen das G. v. 5/4. 1869 (G. S. S. 514), betreffend die wirth-
schaftliche Zusammenlegung der Grundstücke im Bezirke des Justizsenates zu Ehrenbreitstein.
Für die hohenzollern'schen Lande erging das G. v. 23/5. 1885 (G. S. S. 143), be-
treffend die Zulegung der Grundstücke, Ablösung der Servituten und Theilung der Gemein-
heiten, nach welchen stattfinden: a) die Ablösung der Servitutberechtigungen zur Weide, Mast,
Holz= und Streuentnahme und Torfnutzung, b) die Theilung von Grundstücken die von meh-
reren Gesammteigenthümern oder von Genossenschaften besessen und zu einem unter a) ge-
nannten Zwecke gemeinschaftlich benützt werden, c) die wirthschaftliche Zusammenlegung von
Grundstücken, für welche gleiche Voraussetzungen gelten, wie im Gebiete des rheinischen Rechtes.
Was die neuen Provinzen anlangt, so gelten in Hann over verschiedene provinzielle
Gemeinheitstheilungsordnungen, von denen die älteste die für das Fürstenthum Lüneburg v.
25/6. 1802 ist, und die inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen. Dieselben sind in der
Hauptsache noch in Kraft. Zu denselben sind ergangen die G. v. 13/6. 1873, die Abstellung
der auf Forsten haftenden Berechtigungen u. s. w., v. 8/6. 1873 über die Aufhebung von Weide-
rechten und v. 13/4. 1885 die Abstellung der Servitutberechtigungen zum Hauen oder Stechen
von Plaggen u. s. w. (G. S. 1873 S. 357, 353; 1885 S. 109). Für die Zusammenlegungen
gilt das Verkoppelungs-G. v. 30/6.1842 mit den Novellen v. 22/8.1847, 15/7. 1848, 12/10.
1853 u. 8/11. 1856, welches zwangsweise Zusammenlegung zuläßt.
Im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen war die Theilung der Gemeinschaften,
welche hinsichtlich der Weide bestanden durch das G. v. 25/10. 1834 geregelt. Durch V. v.
13/5. 1867 (G.S. S. 716), welche durch V. v. 2/9. 1867 (G. S. S. 1463) auch auf die
ehemals bayerischen und großherzoglich-hessischen Gebietstheile (Kreis Biedekopf) ausgedehnt
wurde und die Novelle v. 25/7. 1876 (G. S. S. 366) wurde jedoch unter Aufhebung des G.
v. 25/10. 1834 die Theilung von Grundstücken, die von mehreren Mit= oder Gesammteigen-
thümern und von Genossenschaften ungetheilt besessen und durch gemeinschaftliche Ausübung
von Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz= und Streunutzungen, Plaggen, Rasen= und Bülten-
hieb und Torfnutzung benützt werden, zugelassen. Die vorgenannten Verordnungen enthalten
auch Vorschriften hinsichtlich der Verkoppelungen, während das kurhessische Verkoppelungs-G.
v. 25/8. 1834 aufgehoben wurde.
Für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedekopf erging
die Gemeinheitstheilungs-O. v. 5/4. 1869, (G.S. S. 526), die im Wesentlichen mit der für
die Rheinprovinz erlassenen v. 19/5. 1851 übereinstimmt. Bezüglich der Zusammenlegung
im ehemaligen Herzogthum Nassau wurde die nass. V. v. 12/9. 1829 über die Güterkonsoli-
dation aufrecht erhalten und durch V. v. 2.9. 1867 (G. S. S. 1462) auch in den übrigen
Theilen des Regierungsbezirkes Wiesbaden, mit Ausnahme des Kreises Biedekopf, eingeführt.
In Schleswig-Holstein sind die Gemeinheitstheilungen und die Verkoppelungen
durch G. v. 17/8. 1876 (G. S. S. 377), durch G. v. 25/2. 1878 8§9 (G. S. S. 97) auch in
Lauenburg eingeführt, im Wesentlichen nach dem Vorbilde der altländischen Gesetzgebung
eregelt.
IV. Zur Durchführung der Grundentlastung, wie der Gemeinheitstheilungen und Ver-
koppelungen, war, bezw. ist in der Regel eine Mitwirkung staatlicher Behörden nothwendig.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 31