484 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 116.
und „kleinerer“ Rentengüter die Beihilfe des Staates in der Weise eintreten läßt, daß zur Be-
gründung von Rentengütern überhaupt die Mitwirkung der Rentenbanken und zur Beseitigung
der Schwierigkeiten, die sich für die Bildung von Rentengütern aus hypothekarisch belasteten
Gütern ergeben, die Vermittelung der Generalkommissionen zugelassen ist.
VI. Die Feldpolizei beruht gegenwärtig auf dem für den ganzen Staat gültigen
Feld= und Forstpolizei-G. v. 1/4. 1880 (G.S. S. 230 ff.), welches sowohl Beschädigungen
von Grundstücken, Pflanzungen und Bodenfrüchten durch Personen und unbeaufsichtigtes Vieh,
als auch Entwendungen von landwirthschaftlichen Erzeugnissen durch Polizeistrafe bedroht,
und Bestimmungen über Ausübung des Feldschutzes durch die von den Gemeinden (Gutsbe-
zirken) angestellten Feldhüter, sowie über das feldpolizeiliche Pfändungswesen enthält. Außer-
dem sind hier noch zu erwähnen die Vorschriften, welche die Vertilgung von der Landwirthschaft
schädlichen Insekten, Käfern u. s. w. bezwecken, vgl. § 3682 R.Str. G.B., die Maßregeln gegen
die Reblaus, R.G.G. v. 6/3. 1875 und 3/7. 1883, kaiserl. V. v. 4/7. 1883, dann die inter-
nationale Reblauskonvention v. 3/11. 1881 u. s. w. (Hermes, Art. Reblaus-Krankheit
in Stengel's Wörterbuch des Verwaltungsrechtes, II., S. 329 ff.). Auch die Vorschriften ge-
hören hierher, welche den Schutz der nützlichen Vögel bezwecken, R.G. v. 22/3.1888, betreffend
den Schutz der Vögel (R.G.Bl. S. 111 — Leuthold, Art. Vogelschutz in Stengel's
Wörterbuch II S. 818 ff.).
VII. Das landwirthschaftliche Kreditwesen:) umfaßt alle Einrichtungen, die
den Zweck haben, dem Landwirth Kredit zu verschaffen, bezw. die Verschaffung zu erleichtern.
Der landwirthschaftliche Kredit ist entweder ein Personalkredit oder Realkredit; selbstverständ-
licher Weise hat aber der Realkredit für die Landwirthschaft weitaus die größere Bedeutung.
Die Rechtsgeschäfte, durch welche sich der Landwirth Kredit verschafft, unterliegen den Vor-
schriften des Privatrechtes und sind daher hier nicht weiter zu berücksichtigen. Insoweit jedoch
besondere Anstalten für die Pflege des landwirthschaftlichen Kredites bestehen, kommen öffentlich-
rechtliche Gesichtspunkte in Betracht und sind daher diese Anstalten hier zu erwähnen.
a) Die Landschaften2?2). Die zur Zeit bestehenden landwirthschaftlichen Institute
sind folgende: 1. Die ostpreußische Landschaft (rev. Reglement v. 24/12. 1808). 2. Die
westpreußische Landschaft (rev. Reglement v. 25/6. 1851). 3. Die neue westpreußische Land-
schaft (für die nicht mit Rittergutsqualität versehenen Besitzungen der Provinz — Statut v.
3/5. 1861). 4. Die pommerische Landschaft (rev. Reglement v. 26/10. 1857). 5. Der
pommerische Landkreditverband (für die bäuerlichen Besitzungen — Statut v. 9/8. 1871).
6. Die Posener Landschaft — bis zum Jahre 1887 mit der Bezeichnung „Neuer landschaft-
rechtes, I. Erg.-Bd., S. 77 ff. — Einer zu großen Zersplitterung des Grundbesitzes soll entgegengewirkt
werden durch die sogenannten Höfegesetze, welche für verschiedene Landestheile erlassen worden sind
(ogl. dieselben bei Grotefend a. a. O., S. 644). Dieselben beruhen auf dem Gedanken, daß durch die
im Belieben der Besitzer der betreffenden Bauerngüter stehende Eintragung in ein Register, die soge-
nannte Höferolle, diese dem gemeinen Erbrecht entzogen sind und beim Eintritte eines Erbfalles nicht
getheilt werden dürfen, sondern auf einen einzigen Erben, den Anerben übergehen, während die Mit-
erben für ihre Antheile abgefunden werden.
1) Hermes, Art. Landwirthschaftliches Kreditwesen in Stengel's Wörtebruch des
Verwaltungsrechtes, II, S. 23 ff.
2) Die durch den siebenjährigen Krieg hervorgerufene Kreditnoth des schlesischen Grundbesitzes,
veranlaßte Friedrich den Großen zur Gründung der schlesischen Landschaft nach einem vom Berliner
Kaufmann Büring entworfenen Plane. Die durch Reglement v. 15/7. 1770 gegründete Landschaft
war eine korporative Vereinigung der schlesischen Stände zu dem Zwecke, durch Ausgabe und Ver-
werthung privilegirter Pfandbriefe, für deren Sicherheit die Gemeinschaft der Kreditverbundenen soli-
darisch haftete, die Kreditfähigkeit des einzelnen Grundbesitzers zu erhöhen. Da sich die Einrichtung
bewährte, wurden nach deren Vorbilde während der nächsten Jahrzehnte in den übrigen östlichen Pro-
vinzen, später auch in den übrigen Provinzen und auch in anderen Ländern von Norddeutschland
„Landschaften“ gebildet.