8 116. Der Grundbesitz und die Landwirthschaft. 485
licher Kreditverein für die Provinz Posen“ — Statut v. 13/5. 1857). 7. Die schlesische
Landschaft (Reglement v. 15/7.1770). 8. Das Kreditinstitut für die Ober= und Niederlausitz
(Statut v. 30/10. 1865). 9. Das kur= und neumärkische ritterschaftliche Kreditinstitut (Regle-
ment v. 14. und 15/6. 1777). 10. Das neue brandenburgische Kreditinstitut (für die bäuer-
lichen Besitzungen — Statut v. 30/8. 1869). 11. Die Landschaft der Provinz Sachsen —
bis zum Jahre 1887 unter der Bezeichnung „Landschaftlicher Kreditverband der Provinz
Sachsen“ — (Statut v. 30/5. 1864). 12. Die westfälische Landschaft (Statut v. 15/7. 1877).
13. Der landschaftliche Kreditverband für die Provinz Schleswig-Holstein (Statut v. 11/1.
1882). 14. Die Centrallandschaft für die preußischen Staaten — eine Centralstelle behufs
Ausgabe einheitlicher Pfandbriefe (centrallandschaftlicher Pfandbriefe) für die derselben ange-
schlossenen, im übrigen selbstständigen landschaftlichen Institute — (Statut v. 21/5. 1873).
15. Der bremen'sche ritterschaftliche Kreditverein (für die Herzogthümer Bremen und Verden,
rev. Statut v. 4/3. 1856). 16. Das ritterschaftliche Kreditinstitut für das Fürstenthum Lüne-
burg (Statut v. 16/2.1790 und 24/1.1856). 17. Der Kalenberg-Grubenhagen-Hildesheim'sche
ritterschaftliche Kreditverein (rev. Statut v. ¼/9. 1864).
Alle diese Institute gewähren den ihnen angehörenden Grundbesitzern Amortisations-
darlehen bis zu einem bestimmten Taxwerth des verpfändeten Gutes und zwar in der Regel
in Pfandbriefen, deren Verwerthung sie dem Schuldner überlasseu, einige aber auch in baarem
Gelde. Der Wirkungskreis der Landschaften schließt sich im Allgemeinen an die zu Anfang
dieses Jahrhunderts bestandene Provinzialeintheilung an; sie haben mit Ausnahme der west-
fälischen und schleswig-holsteinischen Landschaften, die rein privatrechtliche Korporationen dar-
stellen, eine öffentlich-rechtliche Stellung und genießen gewisse Vorrechte. Die den älteren Land-
schaften nach ihren Reglements zustehenden Befugnisse in Bezug auf die Zwangsvollstreckung
und Zwangsverwaltung der bepfandbrieften Güter sind durch die neuere Gesetzgebung (G. v.
13/7.1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen §§ 145, 102)
durchweg aufrecht erhalten worden. Auch sonst sind ihnen im öffentlichen Interesse mancherlei
Privilegien ertheilt, wie namentlich die gesetzlich anerkannte pupillarische Sicherheit der land-
schaftlichen Pfandbriefe (Vormundschafts-O. v. 5/7. 1875 § 39 Abs. 4), dann die Befugniß,
im Falle der Verschlechterung der bepfandbrieften Güter selbstständig Sicherheitsmaßregeln
gegen den Schuldner in Vollzug zu setzen 1).
Anlangend die Verfassung der Landschaften, so werden die Beamten und Organe der-
selben, abgesehen von den Syndicis und dem Bureaupersonale, von den Kreditverbänden aus den
Kreisen der Grundbesitzer gewählt und vom Könige, bezw. dem Minister für Landwirthschaft
(A.E. v. 10/4. 1884, G. S. S. 310) bestätigt. Nur bei der posener Landschaft findet eine
staatliche Ernennung der Direktionsbeamten statt. An der Spitze der Landschaften steht eine
kollegialische Behörde (Generallandschaftsdirektion, Hauptritterschaftsdirektion), welche unter
der oberen Aufsicht des königlichen Kommissarius (gewöhnlich der Oberpräsident der betreffenden
Provinz) die Verwaltung leitet. Der Generallandschaftsdirektion ist gewöhnlich ein engerer
von den Kreditverbundenen gewählter Ausschuß als Kontrollorgan beigeben. Vertretungs-
organ der Landschaft ist der Generallandtag, der die oberste Verwaltungsinstanz bildet und über
Aenderungen des Reglements u. s. w. beschließt. Wichtigere Beschlüsse bedürfen der königlichen
Genehmigung, andere der des Ministers für Landwirthschaft.
b) Die Hypothekenbanken sind kaufmännische Unternehmungen — in der Regel
Aktiengesellschaften —, die die Gewährung von Hypothekarkredit gewerbsmäßig betreiben, in-
dem sie sich die Mittel hierzu durch Ausgabe von Schuldverschreibungen (Pfandbriefen, Hypo-
thekenbriefen) verschaffen. Die Hypothekenbanken unterliegen der Staatsaufsicht, wenn sie
Pfandbriefe auf Inhaber ausgeben, zu deren Ausgabe sie staatliche Erlaubniß bedürfen (G. v.
1) Ueber die landschaftlichen Darlehenskassen (vgl. Hermes a. a. O., S. 25).