Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

486 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 116. 
17/6. 1833) oder das Hypothekenversicherungsgeschäft betreiben. Die Aufsicht wird vom 
Regierungspräsidenten, in oberer Instanz vom Minister für die Landwirthschaft ausgeübt 
(A.E. v. 13/8. 1876). 
Für die Neukonzessionirung und den Geschäftsbetrieb der preußischen Hypothekenbanken 
sind die sogenannten Normativbestimmungen v. 6/7. 1863 maßgebend. Denselben sind jedoch 
die Centralbodenkredit-Aktien-Gesellschaft zu Berlin, für welche ein besonderer Regierungs- 
kommissär bestellt ist, und die Frankfurter Hypothekenbank nicht unterworfen. 
c) Die Landeskulturrentenbanken:), die auf dem G. v. 13/5. 1879 (G.S. 
S. 367) beruhen, gewähren zu Zwecken der Landeskultur (Meliorationen) Darlehen in von 
ihnen auszugebenden verzinslichen Inhaberpapieren (Rentenbriefen), wogegen der Darlehens- 
schuldner grundsätzlich nur zur Verzinsung und Amortisirung des Darlehens, d. h. zu der eine 
Anzahl von Jahren fortgesetzten Tilgung der sicher zu stellenden Rente verpflichtet wird. 
Das G. v. 13/5. 1879 geht davon aus, daß die Landeskulturrentenbanken als Pro- 
vinzialanstalten errichtet werden. Es enthält daher nur normative Vorschriften, unter welchen 
den Provinzial-Kommunal-Verbänden die Befugnif beigelegt wird, Landeskulturrentenbanken 
zu errichten und die für dieselben nothwendigen Privilegien zu erlangen. Die Verbände, die 
hiernach Landeskulturrentenbanken errichten können, sind die Provinzialverbände von Ost- 
preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, der 
Rheinprovinz, von Hannover und Schleswig-Holstein, die Kommunalverbände Kassel und 
Wiesbaden (G. v. 8/6. 1885 Art. 1, G. S. S. 242), des Kreises Herzogthum Lauenburg (G. 
v. 23/6. 1876 §§ 7, 8, G. S. S. 169) und der hohenzollern'schen Lande (V. v. 7/1. 1852 
§ 1, G. S. S. 35). 
d) Die Provinzialhilfskassen in den alten Provinzen beruhen auf der durch die 
königliche Botschaft v. 7/4. 1847 und den Landtagsabschied v. 24/7. 1847 gewährten Fun- 
dation von 2½ Millionen Thaler, die durch das Dotations-G. v. 8/7. 1875 den Provinzial- 
verbänden überwiesen worden sind. Die erforderlichen Reglements sind von den Provinzial- 
verbänden zu erlassen und bedürfen ministerieller Genehmigung. Die Provinzialhilfskassen 
haben in erster Reihe den Zweck, für Meliorationen an Gemeinden, Verbände und Privat- 
grundbesitzer Kredit zu gewähreu. In Ostpreußen, Schlesien und der Rheinprovinz sind die 
Zweckbestimmungen dieser Institute wesentlich erweitert und namentlich auf die Hebung und 
Verbesserung der wirthschaftlichen Lage im allgemeinen und die Erhaltung im Grundbesitze 
ausgedehnt worden. 
Die gleiche Stellung nehmen ein die Landeskreditanstalten zu Hannover und Kassel und 
die nassauische Landesbank zu Wiesbaden, welche Amortisationsdarlehen auf Grundstücke des 
betreffenden Landestheiles ohne Unterschied der Größe gewähren. Dieselben waren früher 
staatliche Anstalten und sind durch die drei G. v. 25/12. 1869 (G. S. S. 1269, 1279, 1288) 
in provinzial-, bezw. kommunalständische Institute umgewandelt worden (vgl. auch die G. v. 
24%7. 1875 u. 7/3. 1879 für Hannover, v. 26/3. 1886 u. 10/5. 1886 für Kassel und v. 20/8. 
1883 für Wiesbaden). 
VIII. Das landwirthschaftliche Unterrichtswesen2). 1. Landwirthschaftliche 
Hochschulen. Höhere landwirthschaftliche Unterrichtsinstitute bestehen an den Universitäten 
Breslau, Göttingen, Halle und Königsberg, dieselben unterstehen dem Unterrichtsministerium. 
Außerdem bestehen noch selbstständige landwirthschaftliche Institute mit Hochschul-Charakter 
in Berlin (Statuten v. 16/10. 1884) und Poppelsdorf bei Bonn, die in das Ressort des 
Ministers für Landwirthschaft gehören. 
  
1) Glatzel, Art. Landeskulturrentenbanken in Preußen in Stengel's Wörterbuch des 
Verwaltungsrechtes, II, S. 14 ff. 
2) Sachse, Art. Landwirthschaftliches Unterrichtswesen in Stengel's Wörterbuch 
des Verwaltungsrechtes, II, S. 26 ff.
	        
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