Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

490 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 118. 
stellung durch den Regierungspräsidenten bedarf. Wenn Waldeigenthümer den ihnen obliegen- 
den Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Regierungspräsident nach fruchtlos ge- 
bliebener Aufforderung die erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen lassen 
und den vorläufig bestimmten Kostenbetrag zwangsweise von dem Verpflichteten einziehen. 
Gegen die Verfügungen des Regierungspräsidenten sindet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an den Oberpräsidenten und gegen dessen Bescheid die Klage beim Oberverwaltungsgericht 
statt. Die Kosten der Aufsicht fallen der Staatskasse zur Last. 
In den westlichen Provinzen (Rheinprovinz und Westfalen) besteht die V. v. 24/12. 
1816, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen 
Forsten (G. S. S. 801, S. 57). Nach derselben müssen die betreffenden Waldeigenthümer 
wegen des regelmäßigen Betriebes und der vortheilhaftesten Bewirthschaftung die Anweisungen 
des Regierungspräsidenten befolgen, der auch bestimmen kann, ob die Gemeinden einen eigenen 
Forstbediensteten anstellen oder die Bewirthschaftung durch Gemeindemitglieder führen oder 
einen benachbarten staatlichen Forstbeamten gegen angemessene Remuneration übertragen sollen. 
In der Rheinprovinz können die Gemeinden nach Art. 23 G. v. 15/5. 1856 und der V. v. 
1/5. 1858 zur Aufforstung unkultivirter Grundstücke unter theilweiser Beihilfe des Staates 
angehalten werden. 
In den im Jahre 1866 erworbenen Provinzen ist der Rechtszustand ein sehr 
manchfaltiger. Entweder ist die Forstverwaltung der Gemeinden und Körperschaften, bezw. 
Anstalten nur einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen, wie in den alten Provinzen 
oder die Bewirthschaftung ist vollständig auf den Staat übergegangen (Beförsterungssystem), 
z. B. in Hessen-Nassau, so daß der Waldeigenthümer gar kein Recht der Bewirthschaftung, 
sondern nur des Bezuges des Reinertrages hat. 
In analoger Weise wie die Rechtsverhältnisse der Gemeinde= und Körperschaftswald- 
ungen sind die Verhältnisse der sogen. gemeinschaftlichen Holzungen durch das für den 
ganzen Staat erlassene G. v. 14/3. 1881 (G. S. S. 261, Ausf.Instr. v. 26/4. 1881, M. Bl. 
d. i. V. S. 134) geregelt. Holzungen und damit im örtlichen Zusammenhange stehende Wald- 
blößen, die sich im gemeinschaftlichen Besitze mehrerer Personen befinden, ohne daß die Gemein- 
schaft nachweisbar durch ein besonderes privatrechtliches Verhältniß entstanden ist, insbesondere 
Holzungen der Realgemeinden, Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöferschaften, 
Erbgenossenschaften u. s. w., desgleichen Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossen- 
schaft oder Gemeindeeinwohnern bei einer Gemeinheitstheilung oder Servitutenablösung als 
Gesammtabfindung überwiesen aber bisher gemeinschaftliches Eigenthum geblieben sind, fallen 
hinsichtlich ihrer Bewirthschaftung im Wesentlichen unter die gleichen Bestimmungen wie die 
Gemeindewaldungen. Hervorzuheben ist, daß die Theilung gemeinsamer Holzungen, über welche 
die Auseinandersetzungsbehörde entscheidet, nur ausnahmsweise zugelassen wird. 
III. Was die Privatwaldungen betrifft, so kommt hier vor Allem in Betracht das 
im ganzen Umfange der Monarchie giltige G. v. 6/7. 1875, betreffend Schutzwaldungen und 
Waldgenossenschaften (G. S. S. 416, in Lauenburg eingeführt durch G. v. 25/2. 1878, G.S. 
S. 97), das alle seinen Bestimmungen widersprechenden früheren Beschränkungen der Be- 
nutzung und Bewirthschaftung von Waldgrundstücken aufhob, jedoch unbeschadet der besonderen 
Vorschriften über Beaufsichtigung, Benutzung und Bewirthschaftung der Staats-, Gemeinde-, 
Korporations-, Genossenschafts= und Institutsforsten. 
Anlangend die Schutzwaldungen, so kann in den Fällen, in denen: 1. durch die Be- 
schaffenheit von Sandländereien benachbarte Grundstücke, öffentliche Anlagen, natürliche oder 
künstliche Wasserläufe der Gefahr der Versandung; 2. durch Abschwemmen des Bodens oder 
durch die Bildung von Wasserstürzen in hohen Freilagen, auf Bergrücken oder an Bergkuppen 
die unterhalb belegenen nutzbaren Grundstücke, Straßen oder Gebäude der Gefahr einer Ueber- 
schüttung mit Steingeröll oder Erde oder der Ueberfluthung, ingleichen oberhalb gelegene Grund-
	        
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