492 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 119.
den damaligen Umfang der Monarchie ) jedes Jagrecht auf fremden Grund und Boden ohne
Entschädigung und ebenso die bisherigen Abgaben und Leistungen der Berechtigten. Ebenso
wurde für die Zukunft eine Trennung des Jagdrechtes vom Grund und Boden als dingliches
Recht verboten. Gleichzeitig wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß das Jagdrecht jedem
Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden zusteht. Nur in den Festungswerken und deren
Enceinte wurde allein die Militärverwaltung für befugt erklärt, die Jagd durch besondere hierzu
ermächtigte Personen ausüben zu lassen 2). Unter Aufrechterhaltung des Jagdrechtes des Grund-
eigenthümers hat dann das Jagdpolizei-G. v. 7/3. 1850 (G. S. S. 165) die Ausübung der
Jagd den erforderlichen polizeilichen Beschränkungen unterworfen 3).
Nach dem G. v. /3.1850 ist zur eigenen Ausübung des Jagdrechtes auf seinem Grund
und Boden der Besitzer nur befugt: 1. auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren
aneinander hängenden Gemeindebezirken einen land= oder forstwirthschaftlich benutzten Flächen-
raum von wenigstens 300 Morgen einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes
Grundstück durchbrochen werden; 2. auf allen dauernd und vollständig eingefriedigten Grund-
stücken; 3. auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen Inseln, die ein
einziges Besitzthum bilden. Gemeinden und Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen
ihnen gehörenden Grundstücken nur durch Verpachtung oder durch einen angestellten Jäger aus-
üben (§§ 1—3). Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirkes bilden der Regel nach einen
gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Doch können die Gemeindebehörden nach freier Uebereinkunft
mehrere ganze Gemeindebezirke oder Theile eines Gemeindebezirkes mit anderen Gemeinde-
bezirken zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigen.
Auch kann die Gemeindebehörde mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen
des Bezirksausschusses, aus dem Bezirke einer Gemeinde für sich bestehende Jagdbezirke bilden,
deren keiner jedoch eine geringere Fläche als 300 Morgen umfassen darf. Die Besitzer, die zur
eigenen Ausübung der Jagd befugt sind, haben das Recht, mit ihren Grundstücken dem Jagd-
bezirke ihrer Gemeinde sich anzuschließen. Andererseits sind die Besitzer isolirt gelegener Höfe
berechtigt, sich mit denjenigen Grundstücken, die zusammenhängend den Hof ganz oder theil-
weise umgeben, also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem gemein-
schaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, wenn auch die Grundstücke nicht zu denjenigen gehören,
deren Besitzer zur eigenen Ausübung der Jagd befugt sind. Auf diesen Grundstücken muß
aber während der Dauer der Ausschließung die Ausübung der Jagd ruhen. Ausgeschlossen
von den Jagdbezirken bleiben auch Grundstücke, die von einem über 3000 Morgen im Zusammen-
hange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder größtentheils eingeschlossen
sind. Die Besitzer solcher Grundstücke sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf denselben
dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes auf dessen Verlangen gegen eine nach dem
Jagdertrage zu bemessende Entschädigung zeitpachtweise zu übertragen oder die Jagdausübung
gänzlich ruhen zu lassen. Macht der Waldeigenthümer von seinem Rechte, die Jagd auf der
Enklave zu pachten, trotz des Anerbietens des Besitzers keinen Gebrauch, so steht dem letzteren
die Ausübung der Jagd auf dem enklavirten Grundstücke zu. Stoßen meherere solcher Grund-
hak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 317 ff. — Schwappach, Art. Jagdfrevel und Jagdpolizei
in Stengel's Wörterbuch, 1, S. 663 ff.
1) In der Rheinprovinz war übrigens das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden schon
durch die französische Gesetzgebung beseitigt worden. — In Hohenzollern-Sigmaringen hatte
bereits die V. v. 29/7. 1848, bezw. das G. v. 25/7. 1848 und in Hohenzollern-Hechingen das
G. v. 16/4. 1849 alle Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung aufgehoben.
2) In § 5 G. v. 31/10. 1848 finden sich nähere Vorschriften über die Ausübung der Jagd
in den Festungswerken und deren Rayonbezirken, welche im § 8 G. v. 7/3. 1850 aufrecht erhalten
wurden.
3) Vgl. f. d. hohenzollern'schen Lande die Polizeiverordnung v. 2/8. 1853 (Rönne
a. a. O. S. 339) und G. v. 17/3. 1873, betr. die Lösung von Jagdscheinen (G. S. S. 141).