Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 119. Das Jagdrecht. 493 
stücke derart aneinander, daß sie eine ununterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens 
300 Morgen umfassen, so bilden sie einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk, 
für welchen die allgemeinen Vorschriften gelten (§§ 4—7 G. v. 7/3. 1850, § 104 Z.G.). 
Streitigkeiten der Betheiligten über ihre im öffentlichen Rechte begründeten Berechtig- 
ungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd unterliegen der Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Kreisausschuß, für Stadt- 
kreise der Bezirksausschuß (§ 105 Z.G.). 
Die Besitzer der einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke (Jagdgenossenschaft), werden in 
allen Jagdangelegenheiten durch die Gemeindebehörde vertreten. Werden Grundstücke aus 
verschiedenen Gemeindebezirken zu einem Jagdbezirke vereinigt, so bestimmt die Aufsichts- 
behörde diejenige Gemeindebehörde, die die Vertretung zu übernehmen hat. Nach Maßgabe 
der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder: 
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen oder b) die Jagd für Rechnung der betheiligten 
Grundbesitzer durch einen angestellten Jäger beschossen oder c) öffentlich im Wege des Meist- 
gebotes oder aus freier Hand verpachtet werden (nicht auf kürzere Zeit als drei und nicht auf 
längere Zeit als zwölf Jahre) 1). Die Einnahmen fließen zur Gemeindekasse und werden durch 
die Gemeindebehörde unter die Besitzer der Grundstücke nach dem Maßstabe des Flächeninhaltes 
vertheilt (§§ 9—13 G. v. 7/3. 1850, §§ 104, 106 Z.G.). 
Wer die Jagd in eigenem oder fremden Namen ausüben will, muß einen für den ganzen 
Staat gültigen 2), zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und die Person lautenden 
Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines Wohnsitzes sich ertheilen lassen und denselben 
bei der Ausübung der Jagd stets bei sich führen. Die Versagung und Wiederabnahme des 
Jagdscheines ist in gewissen Fällen zulässig (§§# 14, 15 G. v. 7/3. 1850). 
II. Was die neuen Provinzen anlangt, so war: 1. im vormaligen Königreiche Han- 
nover die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremden Grund und Boden durch G. v. 297. 1850 
(G.S. f. Hannover 1850, Abth. I, S. 103 ff.) erfolgt, welches das Jagdrecht auf fremdem 
Grund und Boden als dingliches Recht gegen Entschädigung aufhob und soferne es durch 
lästigen Vertrag erworben worden, für ablösbar erklärte. Das Gesetz hat gleichzeitig die Aus- 
übung des Jagdrechtes durch die Grundeigenthümer geregelt. 2. Im vormaligen Kurfürsten- 
thum Hessen war das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden durch G. v. 1/7. 1848 
gegen Entschädigung aufgehoben worden. Die V. v. 26/1. 1854 (G.S. f. Kurhessen 1854, 
S. 129 setzte jedoch dieses Gesetz wieder außer Wirksamkeit und bestimmte, daß die früheren 
Jagdberechtigten gegen Zurückerstattung der empfangenen Entschädigungsbeträge wieder in 
die Ausübung der Jagd eintraten. Durch G. v. 9. 1865 (G.S. f. Kurhessen 1865, S. 571) 
wurde sodann vorgeschrieben, daß die Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden in- 
soweit bestehen bleiben sollten, als die deshalb Berechtigten nach Maßgabe der V. v. 26/1. 
1854 in die durch das G. v. 17. 1848 aufgehobenen Jagdgerechtsame wieder eingetreten, 
bezw. verblieben sind, daß jedoch für die Folge Jagdgerechtigkeiten auf fremdem Grund und 
Boden als Grundgerechtigkeiten nicht mehr erworben werden können. Zugleich wurden Be- 
stimmungen über die Ablösbarkeit der Jagdberechtigungen und Vorschriften über die Ausübung 
des Jagdrechtes gegeben. 3. In der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg hat 
das G. v. 8/10. 1849 die Jagdberechtigung auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädig- 
ung aufgehoben. 4. In den vormals großherzoglich hessischen Landestheilen ist die 
  
1) Die Verpachtung darf bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens 
drei Personen gemeinschaftlich erfolgen; Ausländer können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
als Jagdpächter zugelassen werden, Afterverpachtungen sind ohne Zustimmung des Verpächters nicht ge- 
stattet. Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, wie den Besitzern der im § 3 d. G. be- 
zeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern für ihre Reviere gestattet (§§ 12, 13 d. G.). 
2) Vgl. G. v. 9/3. 1868 (G. S. S. 207) und G. v. 20/4. 1891 (G.S. S. 63).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.