§ 119. Das Jagdrecht. 493
stücke derart aneinander, daß sie eine ununterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens
300 Morgen umfassen, so bilden sie einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk,
für welchen die allgemeinen Vorschriften gelten (§§ 4—7 G. v. 7/3. 1850, § 104 Z.G.).
Streitigkeiten der Betheiligten über ihre im öffentlichen Rechte begründeten Berechtig-
ungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd unterliegen der Entscheidung
im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Kreisausschuß, für Stadt-
kreise der Bezirksausschuß (§ 105 Z.G.).
Die Besitzer der einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke (Jagdgenossenschaft), werden in
allen Jagdangelegenheiten durch die Gemeindebehörde vertreten. Werden Grundstücke aus
verschiedenen Gemeindebezirken zu einem Jagdbezirke vereinigt, so bestimmt die Aufsichts-
behörde diejenige Gemeindebehörde, die die Vertretung zu übernehmen hat. Nach Maßgabe
der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder:
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen oder b) die Jagd für Rechnung der betheiligten
Grundbesitzer durch einen angestellten Jäger beschossen oder c) öffentlich im Wege des Meist-
gebotes oder aus freier Hand verpachtet werden (nicht auf kürzere Zeit als drei und nicht auf
längere Zeit als zwölf Jahre) 1). Die Einnahmen fließen zur Gemeindekasse und werden durch
die Gemeindebehörde unter die Besitzer der Grundstücke nach dem Maßstabe des Flächeninhaltes
vertheilt (§§ 9—13 G. v. 7/3. 1850, §§ 104, 106 Z.G.).
Wer die Jagd in eigenem oder fremden Namen ausüben will, muß einen für den ganzen
Staat gültigen 2), zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und die Person lautenden
Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines Wohnsitzes sich ertheilen lassen und denselben
bei der Ausübung der Jagd stets bei sich führen. Die Versagung und Wiederabnahme des
Jagdscheines ist in gewissen Fällen zulässig (§§# 14, 15 G. v. 7/3. 1850).
II. Was die neuen Provinzen anlangt, so war: 1. im vormaligen Königreiche Han-
nover die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremden Grund und Boden durch G. v. 297. 1850
(G.S. f. Hannover 1850, Abth. I, S. 103 ff.) erfolgt, welches das Jagdrecht auf fremdem
Grund und Boden als dingliches Recht gegen Entschädigung aufhob und soferne es durch
lästigen Vertrag erworben worden, für ablösbar erklärte. Das Gesetz hat gleichzeitig die Aus-
übung des Jagdrechtes durch die Grundeigenthümer geregelt. 2. Im vormaligen Kurfürsten-
thum Hessen war das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden durch G. v. 1/7. 1848
gegen Entschädigung aufgehoben worden. Die V. v. 26/1. 1854 (G.S. f. Kurhessen 1854,
S. 129 setzte jedoch dieses Gesetz wieder außer Wirksamkeit und bestimmte, daß die früheren
Jagdberechtigten gegen Zurückerstattung der empfangenen Entschädigungsbeträge wieder in
die Ausübung der Jagd eintraten. Durch G. v. 9. 1865 (G.S. f. Kurhessen 1865, S. 571)
wurde sodann vorgeschrieben, daß die Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden in-
soweit bestehen bleiben sollten, als die deshalb Berechtigten nach Maßgabe der V. v. 26/1.
1854 in die durch das G. v. 17. 1848 aufgehobenen Jagdgerechtsame wieder eingetreten,
bezw. verblieben sind, daß jedoch für die Folge Jagdgerechtigkeiten auf fremdem Grund und
Boden als Grundgerechtigkeiten nicht mehr erworben werden können. Zugleich wurden Be-
stimmungen über die Ablösbarkeit der Jagdberechtigungen und Vorschriften über die Ausübung
des Jagdrechtes gegeben. 3. In der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg hat
das G. v. 8/10. 1849 die Jagdberechtigung auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädig-
ung aufgehoben. 4. In den vormals großherzoglich hessischen Landestheilen ist die
1) Die Verpachtung darf bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens
drei Personen gemeinschaftlich erfolgen; Ausländer können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
als Jagdpächter zugelassen werden, Afterverpachtungen sind ohne Zustimmung des Verpächters nicht ge-
stattet. Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, wie den Besitzern der im § 3 d. G. be-
zeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern für ihre Reviere gestattet (§§ 12, 13 d. G.).
2) Vgl. G. v. 9/3. 1868 (G. S. S. 207) und G. v. 20/4. 1891 (G.S. S. 63).