Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

494 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 119. 
Jagdberechtigung durch G. v. 2/8. 1858 für ablösbar erklärt worden. 5. Ebenso war durch V. 
v. 15/12. 1853 für Holstein und durch V. v. 8/2. 1852 für Schleswig die Jagdberechtig- 
ung des Fiskus für ablösbar erklärt worden. Durch G. v. 1/3. 1873, betreffend die Auf- 
hebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden in den vormals kurfürstlich hessischen 
und großherzoglich hessischen Landestheilen und in der Provinz Schleswig-Holstein (G.S. 
S. 27) wurde jedoch die Aufhebung der Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, einschließ- 
lich der Jagdfolge, der Jagddienste und Gegenleistungen, soweit solche in den gedachten Landes- 
theilen noch bestanden, ausgesprochen und zugleich verordnet, daß eine Trennung des Jagdrechtes 
vom Grund und Boden als dingliches Recht nicht mehr stattfinden könne. Die Aufhebung 
erfolgte theils ohne, theils gegen Entschädigung. 6. Für das Herzogthum Lauenburg er- 
folgte die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden durch das G. v. 17/7. 
1872 8§ 1 u. 5 (Off. Wochenbl. f. Lauenburg Nr. 42). 7. In dem vormaligen Herzogthum 
Nassau erfolgte die Aufhebung des früher bereits beseitigten, dann wieder hergestellten Jagd- 
rechtes auf fremdem Grund und Boden durch die V. v. 30/3. 1867 (G. S. S. 426), welche 
gleichzeitig die Ausübung des den Grundbesitzern zustehenden Jagdrechtes näher regelte. 8. Im 
Gebiete der freien Stadt Frankfurt ist die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund 
und Boden und die Regelung der Ausübung des den Grundbesitzern zustehenden Jagdrechtes 
durch die G. v. 22/8. 1848 und 20/8. 1850 (G. S. und Statut. S. f. Frankfurt, Bd. VIII 
S. 267, Bd. X S. 323) erfolgt. 8. In den vormals bayerischen Landestheilen erfolgte 
die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden durch das G. v. 4/6. 1848. 
Die jagdpolizeilichen Vorschriften sinden sich für Hannover in der Jagd-O. v. 11/|/3. 
1859 (G. S. f. Hannover, Abth. 1 S. 159 ff.), für Kurhessen in dem bereits erwähnten G. 
v. 7/9. 1865, für Hessen-Homburg in der schon erwähnten V. v. 8/10. 1849 und in der 
V. v. 9/10. 1864, für Holstein in der V. 15/11. 1853 (Ges.= u. Min. Bl. S. 449), für 
Nassau in der angeführten V. v. 30/3. 1867, für die vormals bayerischen Landestheile 
in dem G. v. 30/3. 1850, für die Stadt Frankfurt im G. v. 20/8. 1850 . 
III. Während der Rechtszustand in Bezug auf die Aufhebung des Jagdrechtes auf 
fremdem Grund und Boden und die Jagdpolizeigesetzgebung ein sehr zersplitterter ist, gilt das 
G. v. 26/2. 1870 über die Schonzeiten des Wildes (G. S. S. 120 ff.), das auch in Lauen- 
burg eingeführt ist (Off. Wochenbl. 1870 S. 261), in der ganzen Monarchie mit Ausnahme der 
hohenzollern'schen Lande, wo noch das Wildschon-G. v. 2/5.1853 (G. S. S. 178) in Kraft ist. 
IV. Die Frage des Wildschadens ist jetzt durch das Wildschadens-G. v. 11/7. 1891 
(G. S. S. 307)2 geregelt, welches für den ganzen Umfang der Monarchie mit Ausschluß der 
Provinzen Hannover und des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen, wo diese Frage bereits 
durch die G. v. 21/7. 1848 und 26/1. 1854 in gleichem Sinne geordnet ist, am 1/4. 1892 
in Kraft getreten ist. 
Den Gegenstand der Ersatzpflicht bildet der Schaden, welcher dem Nutzungsberechtigten 
durch Schwarz-, Roth-, Elch= und Dammwild, sowie Rehwild und Fasanen auf und an Grund- 
stücken zugefügt worden ist. 
Ersatzpflichtig sind bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Grundbesitzer des Jagdbezirkes 
nach Verhältniß der betheiligten Flächengröße, sie werden durch die Gemeindebehörde vertreten. 
Der Jagdpächter kann jedoch im Pachtvertrage zur vollständigen Wiedererstattung der zu 
zahlenden Wildschadensbeträge verpflichtet werden. Bei Enklaven ist der Inhaber des um- 
schließenden Jagdbezirkes ersatzpflichtig, sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet oder 
  
1) Im ehemaligen Oberamte Meisenheim und in der Enklave Kaulsdorf gelten die in den 
älteren preußischen Landestheilen giltigen Vorschriften. Vgl. Rönne a. a. O., IV, S. 332, Note 7. 
2) Berger, das Wildschadensgesetz v. 11/7. 1891 u. 1892. — Holtgreve, das Wildschadens- 
gesetz 1892.
	        
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