Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

496 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 120. 
Haffe der Ostsee und die der größeren Ströme in ihren untersten Theilen vor der Mündung 
in das Meer gerechnet werden (Fischerei-G. v. 30/5. 1874 8 3), haben nur Reichsangehörige 
das Recht, zu fischen, wenn die Fischerei nicht durch Gesetz oder Staatsvertrag freigegeben ist. 
Deshalb bedroht § 290 a R. Str. G. B. Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern fischen, 
mit Strafe. Im Uebrigen finden die Vorschriften für die Binnenfischerei im Allgemeinen auch 
Anwendung auch auf die Küstenfischerei. 
III. Die Binnenfischerei, welche sowohl in öffentlichen Gewässern wie in Privat- 
gewässern stattfinden kann, ist gegenwärtig durch das in der ganzen Monarchie geltende Fischerei- 
gesetz v. 30/5. 1874 (G. S. 1874 S. 197) eingeführt worden. Einführung in Lauenburg durch 
G. v. 4/4. 1877 (G. S. S. 122) und Novelle v. 30/5. 1886 (G. S. S. 228). Das Fischerei- 
gesetz findet Anwendung auf die Küsten= und Binnenfischerei in allen der Souveränität des 
preußischen Staates unterworfenen Gewässern ). 
Als Fischfang im Sinne des Gesetzes gilt auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln 
und anderen nutzbaren Wasserthieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind. 
Bezüglich der Fischereiberechtigungen wurde zunächst das bestehende Recht aufrecht er- 
halten; doch können Fischereiberechtigungen, die einen verständigen Betrieb der Fischerei aus- 
schließen, gegen Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden. Ueber die Beschränkung 
oder Aufhebung entscheidet der Bezirksausschuß auf Klage der Fischereiberechtigten oder Fischerei- 
genossenschaften (§ 5). Fischereiberechtigungen, die bisher ohne mit einem bestimmten Grund- 
besitze verbunden zu sein, von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde ausgeübt 
werden konnten, sowie die Binnenfischerei in den bisher dem freien Fischfange unterliegenden 
Gewässern, wurden in dem bisherigen Umfange der politischen Gemeinde übertragen, die diese 
Berechtigungen nur durch angestellte Fischer oder durch Verpachtung auf mindestens sechs Jahre 
ausüben können (§8 7, 8 G. v. 30/5. 1874, § 102 Z.G.). Behufs geregelter Aufsichtsführung 
und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes und unter gewissen Voraus- 
setzungen, auch gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser, können die 
Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Fischereigebietes auf Grund eines landes- 
herrlich genehmigten Statutes zu einer Genossenschaft vereinigt werden, die durch einen nach 
näherer Vorschrift des Statutes zu wählenden Vorstand vertreten wird. Im Falle freiwilliger 
Uebereinkunft aller Betheiligten genügt die Genehmigung des Oberpräsidenten, oder wenn der 
Bezirk in mehreren Provinzen gelegen ist, des Ministers der Landwirthschaft (§§ 9 u. 10 G. 
v. 30./3. 1874). 
Die Ausfsicht über die Fischereigenossenschaften führt der Kreis Stadt) -Ausschuß. Be- 
hauptet die Genossenschaft, daß die im Aufsichtswege getroffene Verfügung dem Statute oder 
dem Gesetze widerspricht, so steht ihr innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. Ueber die Verpflichtung zur Theilnahme an den 
Lasten der Genossenschaft, oder das Recht zur Theilnahme an den Aufkünften der gemeinschaft- 
lichen Fischereinutzung, ertheilt der Genossenschaftsvorstand Bescheid. Gegen denselben findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis-(Stadt-)Ausschusse statt, dessen Entscheidung vor- 
länfig vollstreckbar ist (§6& 100, 101 Z.G.). 
Zur Ausübung der Fischerei bedarf derjenige, der die Fischerei in den Revieren anderer 
Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung, bezw. des freien Fischfanges 
hinaus, ausüben will, eines vom Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bezw. dem Vor- 
  
1) Auf geschlossene Gewässer findet das Gesetz keine Anwendung (§ 4 d. G.). Geschlossene 
Gewässer sind alle künstlich angelegten Fischteiche, auch wenn sie mit einem natürlichen Gewässer in 
Verbindung stehen, sowie alle Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Ver- 
bindung fehlt, wenn in den Gewässern der Fischfang einem Berechtigten zusteht. Streitigkeiten dar- 
über, ob ein Gewässer als ein geschlossenes zu betrachten ist, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im 
Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden (Z.G. § 102 Z. 1).
	        
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