498 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 121.
II. Was zunächst den privatrechtlichen Inhalt des G. v. 24/6. 1865 angeht, so betrifft
derselbe die Erwerbung des Bergwerkseigenthums (Schürfen, Muthen, Verleihung und Inhalt
des Bergwerkseigenthums), die Rechtsverhältnisse der Gewerkschaften u. s. w. Alle diese Ver-
hältnisse sind hier nicht weiter zu besprechen. Hervorzuheben ist nur die über das Privatrecht
hinausgehende in §§ 135—147 geregelte bergrechtliche Enteignung. Ist nämlich für den
Betrieb des Bergbaues die Benutzung eines fremden Grundstückes nothwendig, so muß der
Grundbesitzer (Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte) dasselbe an den Bergwerksbesitzer ab-
treten. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt
werden; sie erfolgt gegen vorgängige vollständige Entschädigung und Rückgabe des Grund-
stückes nach beendigter Benutzung, sofern sie nicht länger als drei Jahre gedauert hat, in
welchem Falle der Grundeigenthümer verlangen kann, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum
des Grundstückes erwirbt. Können sich die Betheiligten über die Grundabtretung nicht einigen,
so erfolgt die Entscheidung darüber ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen
der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstückes oder der Bergwerkseigenthümer zum Erwerbe
des Eigenthums verpflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß des Oberbergamtes
und des Bezirksausschusses, gegen welchen, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, beiden
Theilen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. Der Rechtsweg ist
über die Abtretung selbst nur statthaft, wenn die Befreiung von der Verpflichtung auf Grund
eines besonderen gesetzlichen Titels behauptet wird, im Uebrigen nur hinsichtlich der Höhe der
Entschädigung.
III. Das öffentliche Bergrecht hat zum Gegenstande die Abwendung von Gefahren, die
aus dem Betriebe des Bergbaues dem Publikum drohen können (Bergpolizei) und die Förderung
des Bergbaues im öffentlichen Interesse.
Anlangend zunächst die Bergpolizei, so enthält das G. v. 24/6. 1865 in § 66 ff. eine
Anzahl bergpolizeilicher Vorschriften, von denen folgende hervorzuheben sind: 1. Der Berg-
werksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten Inbetriebsetzung und Be-
triebseinstellung mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen. 2. Der Betrieb darf nur
auf Grund eines Betriebsplanes geführt werden, der der Prüfung der Bergbehörde von polizei-
lichem Gesichtspunkte aus unterliegt. 3. Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und
Verantwortlichkeit von Personen, deren Befähigung anerkannt ist und die der Bergbehörde
namhaft gemacht werden müssen, geführt werden.
Im Uebrigen steht nach § 196 d. G., bezw. Art.IV Nov. v. 24/6. 1892, der Bergbau
unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden, welche sich auf die Sicherheit der Baue, die
Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten
und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse
der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehres und den Schutz gegen gemeinschädliche
Einwirkungen des Bergbaues erstreckt. Ueber diese Gegenstände können die Oberbergämter
für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes oder über einzelne Theile desselben Polizei-
verordnungen erlassen, die in den Amtsblättern derjenigen Regierungen verkündigt werden, in
deren Bezirk sie Gültigkeit erlangen sollen (§ 197). Nach Art. IV., V. Nr. 2 der Nov. v.
24/6. 1892 können die Oberbergämter für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer
der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende
6) An den Rechten des Staates bezüglich des Salzhandels hat das allg. Berggesetz (§ 2 Abs. 2)
nichts geändert. Durch B.G. v. 12/10. 1867 (B.G. Bl. S. 41) § 1 ist jedoch das ausschließliche Recht
des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben, aufgehoben worden.
7) Der Bernstein ist niemals zum Bergregal, sondern zu den Wasserregalien gerechnet wor-
den. Vgl. den Art. Bernsteinregal von Kratz in Stengel's Wörterbuch des Verw.-R., I, S. 407.