Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

498 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 121. 
II. Was zunächst den privatrechtlichen Inhalt des G. v. 24/6. 1865 angeht, so betrifft 
derselbe die Erwerbung des Bergwerkseigenthums (Schürfen, Muthen, Verleihung und Inhalt 
des Bergwerkseigenthums), die Rechtsverhältnisse der Gewerkschaften u. s. w. Alle diese Ver- 
hältnisse sind hier nicht weiter zu besprechen. Hervorzuheben ist nur die über das Privatrecht 
hinausgehende in §§ 135—147 geregelte bergrechtliche Enteignung. Ist nämlich für den 
Betrieb des Bergbaues die Benutzung eines fremden Grundstückes nothwendig, so muß der 
Grundbesitzer (Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte) dasselbe an den Bergwerksbesitzer ab- 
treten. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt 
werden; sie erfolgt gegen vorgängige vollständige Entschädigung und Rückgabe des Grund- 
stückes nach beendigter Benutzung, sofern sie nicht länger als drei Jahre gedauert hat, in 
welchem Falle der Grundeigenthümer verlangen kann, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum 
des Grundstückes erwirbt. Können sich die Betheiligten über die Grundabtretung nicht einigen, 
so erfolgt die Entscheidung darüber ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen 
der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstückes oder der Bergwerkseigenthümer zum Erwerbe 
des Eigenthums verpflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß des Oberbergamtes 
und des Bezirksausschusses, gegen welchen, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, beiden 
Theilen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. Der Rechtsweg ist 
über die Abtretung selbst nur statthaft, wenn die Befreiung von der Verpflichtung auf Grund 
eines besonderen gesetzlichen Titels behauptet wird, im Uebrigen nur hinsichtlich der Höhe der 
Entschädigung. 
III. Das öffentliche Bergrecht hat zum Gegenstande die Abwendung von Gefahren, die 
aus dem Betriebe des Bergbaues dem Publikum drohen können (Bergpolizei) und die Förderung 
des Bergbaues im öffentlichen Interesse. 
Anlangend zunächst die Bergpolizei, so enthält das G. v. 24/6. 1865 in § 66 ff. eine 
Anzahl bergpolizeilicher Vorschriften, von denen folgende hervorzuheben sind: 1. Der Berg- 
werksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten Inbetriebsetzung und Be- 
triebseinstellung mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen. 2. Der Betrieb darf nur 
auf Grund eines Betriebsplanes geführt werden, der der Prüfung der Bergbehörde von polizei- 
lichem Gesichtspunkte aus unterliegt. 3. Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und 
Verantwortlichkeit von Personen, deren Befähigung anerkannt ist und die der Bergbehörde 
namhaft gemacht werden müssen, geführt werden. 
Im Uebrigen steht nach § 196 d. G., bezw. Art.IV Nov. v. 24/6. 1892, der Bergbau 
unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden, welche sich auf die Sicherheit der Baue, die 
Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten 
und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse 
der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehres und den Schutz gegen gemeinschädliche 
Einwirkungen des Bergbaues erstreckt. Ueber diese Gegenstände können die Oberbergämter 
für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes oder über einzelne Theile desselben Polizei- 
verordnungen erlassen, die in den Amtsblättern derjenigen Regierungen verkündigt werden, in 
deren Bezirk sie Gültigkeit erlangen sollen (§ 197). Nach Art. IV., V. Nr. 2 der Nov. v. 
24/6. 1892 können die Oberbergämter für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer 
der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende 
  
6) An den Rechten des Staates bezüglich des Salzhandels hat das allg. Berggesetz (§ 2 Abs. 2) 
nichts geändert. Durch B.G. v. 12/10. 1867 (B.G. Bl. S. 41) § 1 ist jedoch das ausschließliche Recht 
des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben, aufgehoben worden. 
7) Der Bernstein ist niemals zum Bergregal, sondern zu den Wasserregalien gerechnet wor- 
den. Vgl. den Art. Bernsteinregal von Kratz in Stengel's Wörterbuch des Verw.-R., I, S. 407.
	        
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