500 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 121.
Bergakademie in Berlin, die Bergakademie in Clausthal und die vierte Abtheilung (für das
Bergfach) der technischen Hochschule zu Aachen; für die Ausbildung der unteren Bergbeamten
die Bergschulen 1).
V. Die Rechtsverhältnisse der Bergarbeiter wichen bis in die neueste Zeit vielfach
von den Rechtsverhältnissen der übrigen Arbeiter ab; namentlich genossen sie mancherlei Privi-
legien, wie Befreiung von der Wehrpflicht, Steuerfreiheit, besonderen Gerichtsstand, andererseits
unterstanden sie einer besonderen Aufsicht der Bergbehörden, die sie annahmen und entließen,
den Arbeitslohn bestimmten u. s. w. Das G. v. 21/5. 1860 (G.S. S. 201), betreffend die
Aufsicht der Bergbehörden über den Bergbau hat diese Ausnahmsstellung der Bergarbeiter in
der Hauptsache beseitigt und bestimmt, daß das Rechtsverhältniß zwischen Bergwerksbesitzer
und Bergarbeiter grundsätzlich nach den Vorschriften des Privatrechtes zu beurtheilen sei. Das
allg. Berg-G. hat dann im 3. Abschnitt des 3. Titels §§ 80—93 „von den Bergleuten“ die
Rechtsverhältnisse der Bergarbeiter in Uebereinstimmung mit dem G. v. 21/5. 1860 geregelt
und daselbst namentlich Bestimmungen getroffen über den Arbeitsvertrag, die Auflösung des-
selben und den Abkehrschein, das Verbot des Trucksystems und die Führung der Arbeiterliste.
Einzelne dieser Vorschriften, wie über das Trucksystem, sind dann später ersetzt worden durch
die entsprechenden Bestimmungen der R.Gew.O. (§§ 115—119, 146 Nr. 1). Ebenso finden
auf die Bergarbeiter die Vorschriften über die Beschäftigung der jugendlichen Personen und
Arbeiterinnen, die Sonntagsarbeit u. s. w. Anwendung. Insoweit hiernach noch die Vor-
schriften der §§ 80 ff. des Berggesetzes in Kraft waren, sind dieselben ersetzt worden durch Art. 1
Nov. v. 24/6. 1892, welche dem dritten Abschnitte des dritten Titels unter der Ueberschrift:
„Von den Bergleuten und Betriebsbeamten“ eine neue Fassung gegeben hat. Durch die Nov.
v. 24/6. 1892 ist nämlich der Inhalt des 3. Abschn. 3. Tit. allg. Berg-G. zunächst insoferne
erweitert worden, als auch die Rechtsverhältnisse der Betriebsbeamten regelnde Vorschriften
gegeben wurden (§§ 88 bis 93). Ferner wurde der Erlaß einer Arbeitsordnung mit bestimmten
Inhalt für jedes Bergwerk vorgeschrieben (§§ 80a—80k). Außerdem wurden noch Vorschriften
hinsichtlich der minderjährigen Bergarbeiter gegeben (§§ 85a—87). Im Uebrigen hat die
Novelle im Wesentlichen die früheren Bestimmungen wiederholt.
Besonders geregelt hat das allg. Berg-G. in den §§ 165—186 die Rechtsverhältnisse
der Knappschaftsvereine?), die in die Anfänge ins Mittelalter zurückreichen. Für die
Arbeiter aller dem allgemeinen Berggesetze nnterworfenen Bergwerke und Aufbereitungsan-
stalten, desgleichen für Arbeiter der Salinen müssen Knappschaftsvereine bestehen, welche den
Zweck haben, ihren Theilnehmern und deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des Ge-
setzes Unterstützungen zu gewähren. Durch Bestätigung ihrer Statuten (durch das Oberberg-
amt) erlangen die Knappschaftsvereine die Eigenschaft juristischer Personen. Die Leistungen,
welche jeder Knappschaftsverein nach näherer Bestimmung des Statutes seinen vollberechtigten
Mitgliedern (bezüglich der Minderberechtigten vgl. S 171 Abs. 2) mindestens zu gewähren hat,
sind: 1. in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei für seine Person;
2. ein entsprechender Krankenlohn bei einer ohne eigenes grobes Verschulden entstandenen
Krankheit; 3. ein Beitrag zu den Begräbnißkosten der Mitglieder und Invaliden; 4. eine
1) Kratz, Art. Bergakademie und Bergschulen in Stengel's Wörterbuch des Verw.=
Rechts, I, S. 161 u. 168.
2) Die Vorschriften des allg. Berggesetzes über die Knappschaftsvereine sind in den vormals
hessen-darmstädtischen und hessen-homburgischen Landestheilen, in Lauenburg und Schleswig-Holstein
ohne Abänderung, in Hannover, den vormals kurhessischen, frankfurtischen und bayerischen Landestheilen
mit der Maßgabe eingeführt worden, daß die vorhandenen Knappschaftsvereine in Wirksamkeit blieben,
die Statuten derselben aber mit den Vorschriften des allg. Berggesetzes in Einklang gebracht wurden.
Für das Gebiet des ehemaligen Herzogthums Nassau ergingen besondere Vorschriften (vgl. V. v. 22/2.
1867 — G. S. S. 237 — Art. V).