Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 121. Der Bergbau. 501 
lebenslängliche Invalidenunterstützung bei einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Arbeits- 
unfähigkeit; 5. eine Unterstützung der Wittwen auf Lebenszeit, bezw. bis zur etwaigen Wieder- 
verheirathung; 6. eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und 
Invaliden bis nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre. Die Einnahmen der Knappschaftsver- 
eine bestehen hauptsächlich aus Beiträgen der Arbeiter und der Werksbesitzer, welche auf vor- 
gängige Festsetzung durch das Oberbergamt — vorbehaltlich der Beschreitung des Rechtsweges — 
im Wege der Verwaltungsexekution beigetrieben werden. Die Verwaltung eines jeden Knapp- 
schaftsvereines erfolgt durch einen Knappschaftsvorstand, dessen Mitglieder nach näherer Be- 
stimmung des Statuts zur einen Hälfte von Werkbesitzern, bezw. von den Repräsentanten, und 
zur anderen Hälfte von den Knappschaftsältesten je aus ihrer Mitte oder aus der Zahl der könig- 
lichen oder Privatbergbeamten gewählt. Die Knappschaftsältesten werden selbst von den zum 
Vereine gehörigen Arbeitern und Beamten in einer durch das Statut bestimmten Zahl aus ihrer 
Mitte gewählt. Die Oberaufsicht über die Knappschaftsvereine führen die Oberbergämter. 
Was den Einfluß der Arbeiterversicherungsgesetze auf die Knappschaftsvereine anlangt, so 
hat 1. das K.V.G. v. 15/6. 1883 (R.G.Bl. 1892 S. 417) die auf Grund landgesetzlicher Vor- 
schriften bestehenden Knappschaftskassen zur Durchführung der reichsgesetzlichen Krankenversicher- 
ung bestehen lassen (§ 4); jedoch mußten die Knappschaftsvereine die statutenmäßigen Leistungen 
in Krankheitsfällen auf den Betrag der für die Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen vorgeschriebenen 
Mindestleistungen erhöhen und der Vorschrift des § 26 Abs. 1 über die Karenzzeit und das 
Eintrittsgeld nachkommen. 2. Das U.V.G. v. 6/7. 1884 hat die Unfallversicherung den 
Knappschaftsvereinen nicht übertragen, dieselben aber insofern berücksichtigt, als nach § 94 
Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden Knappschaftsverbänden ange- 
hören, auf Antrag der Vorstände derselben zu Knappschaftsberufsgenossenschaften 
vereinigt werden können. 3. Das Reichsgesetz über die Invaliditäts= und Altersversicherung 
vom 22/6. 1889 hat in § 7 zugelassen, daß die Mitglieder von anderen als für Reichs-, 
Staats= und Kommunalbeamte bestehenden Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den 
Fall der Invalidität oder des Alters zum Gegenstande haben, der gesetzlichen Versicherungs- 
pflicht durch Betheiligung an diesen Kassen genügen, sofern bei letzteren die in den §§ 5 und 
6 vorgesehenen Voraussetzungen zutreffen. Zu diesen Einrichtungen gehören auch die Knapp- 
schaftskassen. 
VI. Die Organisation der Bergbehörden beruht auf den s 187— 193 allg. 
Berg-G. Bergbehörden sind die Revierbeamten, die Oberbergämter und der Minister 
der öffentlichen Arbeiten. Die Revierbeamten, deren Bezirke durch den Minister festgestellt 
werden, bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere die erste Instanz in allen Geschäften, 
welche nach dem allgemeinen Bergesetze der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den 
Oberbergämtern übertragen sind. Sie handhaben insbesondere die Bergpolizei; in Bezieh- 
ung auf die ihrer Aufsicht unterworfenen Anlagen und Betriebe stehen ihnen die Befugnisse 
und Obliegenheiten der im § 139b der R.Gew.O. bezeichneten Aufsichtsbeamten zu. Auch 
gehört zu ihrem Wirkungskreise die Wahrnehmung der Rechte des Staates hinsichtlich der 
Bergwerksabgaben (§ 189 allg. Berg-G., Art. III, Nov. v. 24/6. 1892). 
Die Oberbergämter, deren Bezirke durch Königliche Verordnung festgestellt wer- 
den!), bilden für die Revierbeamten und die Bergbehörden der Privatregalbezirke die Aufsichts- 
  
1) Gegenwärtig bestehen 5 Oberbergämter 1. zu Breslau (Schlesien, Posen, Ost= und West- 
preußen); 2. zu Halle (Provinzen Sachsen, Brandenburg und Pommern, Enklave Kaulsdorf, Amt 
Neustadt im Reg.-Bez. Hildesheim); 3. zu Dortmund (für den größten Theil von Westfalen, Theile 
der Rheinprovinz und von Hannover); 4. zu Bonn (für den Rest der Rheinprovinz und von West- 
falen, die hohenzollern'schen Lande, Reg.-Bez. Wiesbaden und vom Reg.-Bez. Kassel den Kreis Vöhl); 
5. zu Clausthal (für die übrigen Landestheile). Vgl. A.E. v. 29/6. 1861 (G. S. S. 429), V. v. 
22/2. 1867 (G. S. S. 273), V. v. 6/3. 1867 (G. S. S. 351), V. v. 25/5. 1867 (G. S. S. 735), V. v.
	        
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