506 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122.
botenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde, oder das zum Betriebe
des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen An-
forderungen nicht entspricht. Die Konzession wird nur für ein bestimmtes Lokal ertheilt. Die
Landesregierungen sind außerdem befugt, zu bestimmen, daß a) die Erlaubniß zum Ausschänken
von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus 0 allgemein; b) die Er-
laubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen
nicht unter a) fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern,
sowie in solchen Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut
festgesetzt wird, von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein soll. Für
Preußen kommen in Betracht zu a) die Kab. OO. v. 7/2. 1835 und 21/6. 1844 (G. S. 1835
S. 18, 1844 S. 214) und die Bek. v. 25/11. 1879 (M. Bl. d. i. V. 1880 S. 17), zu b) die
Bek. v. 1499. 1879 (M. Bl. d. i. V. S. 254). Vor der Ertheilung der Konzession ist die
Ortspolizeibehörde zu hören (Gew. § 33). Zuständig ist der Kreis-(Stadt)-Ausschuß, bezw. der
Magistrat (kollegiale Gemeindevorstand) in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit
mehr als 10000 Einwohnern. Gegen den versagenden Beschluß kann der Antragsteller binnen
zwei Wochen mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren beantragen; dieselbe ist
stets erforderlich, wenn die Ertheilung der Konzession gegen den Widerspruch der Ortspolizei
oder Gemeindebehörde erfolgen soll. Gegner des Antragstellers ist die widersprechende Behörde;
eventuell ein vom Verwaltungsgerichte zu bestellender Kommissär. In der Berufungsinstanz ent-
scheidet der Bezirksausschuß endgültig (Z.G. 8 114).
9. Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustell-
ungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst
oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts= oder sonstigen Räumen öffentlich ver-
anstalten oder zu deren Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf nach § 33 a
R.Gew.O. der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die bereits erlangte Konzession als Schauspiel-
unternehmer. Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen, wenn entweder gegen den Nachsuchenden
Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen
den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden oder das zum Gewerbebetriebe bestimmte
Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt, oder
der den Verhältnissen des Gemeindebezirkes entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubniß
bereits ertheilt ist Gew.O. 8 33a). Die Zuständigkeitsverhältnisse sind dieselben wie zu 7.
10. Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen
und sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet,
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde (R.Gew.O. § 33b).
11. Wer das Pfand= oder Rückkaufsgeschäft betreiben will, bedarf der Erlaubniß, die zu
versagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen können außerdem vor-
schreiben, daß ortsstatutarisch die Konzessionirung vom Nachweise eines Bedürfnisses abhängig
zu machen ist (in Preußen nicht geschehen). Im Uebrigen bleibt es den Landesgesetzen und den
Anordnungen der Centralbehörden vorbehalten, weitere Vorschriften über den Geschäftsverkehr
der Rückkaufshändler und Pfandleiher zu treffen. Die Zuständigkeitsverhältnisse sind dieselben
wie im Falle von Nr. 8.
12. Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Feingehalt
edler Metalle, oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren irgend
einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer
u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, nach § 36 R.Gew.pO. bleiben jedoch die verfassungs-
1) Lexis, Art, Kleinhandel in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 796.