§ 122. Gewerbe und Industrie. 507
mäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden berechtigt, Personen, welche diese Ge-
werbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und
öffentlich anzustellen.
13. Der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten
ist der landesgesetzlichen Regelung überlassen (R.Gew.O. § 6). Nach dem G. v. 7/6. 1853
(G. S. S. 729) bedürfen in den alten Provinzen Preußens Personen, welche Verträge mit
Auswanderern zum Zwecke der Beförderung derselben in außerdeutsche Ländern vermitteln,
einer von Jahr zu Jahr zu erneuernden Konzession des Regierungspräsidenten. Aehnliche
Bestimmungen bestehen in einzelnen der neuen Landestheile.
14. Die Regelung des Fährbetriebes ist ebenfalls der Landesgesetzgebung überlassen.
Das A.L. R. II, 15, 8§8 50, 51 betrachtet das Recht, Fähren zum Uebersetzen gegen Entgelt
zu halten, als ein Regal des Staates und nach § 45 der Gew.O. v. 17/1. 1845 müssen sich
die Vorsteher öffentlicher Fähren über den Besitz der erforderlichen Befähigung durch ein Zeug-
niß des Regierungspräsidenten ausweisen 1).
15. Für gewisse Gewerbe, wie die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunter-
richt, den Betrieb von Badeanstalten, den Trödelhandel, den Handel mit Garnabfällen oder
Sprengstoffen, die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und gewisser Ver-
mittelungsgeschäfte ist eine Konzession nicht gefordert, die betreffenden Gemerbetreibenden
müssen jedoch die Eröffnung des Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde anzeigen, und der
Gewerbebetrieb ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb darthun (8 35 R.Gew.O.); bezüglich
der Zuständigkeit vgl. § 119 Z.G.
16. Die Unterhaltung des öffentlichen Verkehres innerhalb der Orte durch Wagen,
Gondeln oder sonstige Transportmittel und das Gewerbe der Personen, welche auf öffentlichen
Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten, ist nach § 37 R.Gew.O. der ortspolizeilichen Re-
gelung überlassen.
17. Die Einrichtung von Kehrbezirken kann durch Landesgesetz gestattet werden, jedoch
unbeschadet der Befugniß der höheren Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegen-
stehen, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu veränderen, ohne daß deshalb den Bezirksschornstein-
fegern ein Widerspruchsrecht zustände (R.Gew.O. § 39). Die betreffenden Vorschriften finden
sich in 9§ 56, 92 allg. Gew.O. v. 17/1. 1845. Ueber Einrichtung, Aufhebung oder Abänderung
der Kehrbezirke beschließt der Bezirksausschuß (Z.G. § 132). —
Die in § 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur dann
zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund
deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt sind, in diesem Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes.
Außer diesen Gründen können die in den §§ 30, 30 a, 32, 33, 34 und 36 bezeichneten Ge-
nehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Hand-
lungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der
Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt
werden mußten, erhellt (§§ 53, 54 R.Gew.O., und wegen der Zuständigkeit vgl. Z.G. 88 119,
120, 121 und V. v. 31/12. 1883 G.S. 1884, S. 7).
Auch bezüglich der Ausübung des Gewerbebetriebes gilt der Grundsatz der Ge-
werbefreiheit und für die Landesgesetzgebung und Maßregeln der Verwaltung ist nur insoweit
Raum, als dies nach der Reichsgewerbeordnung gestattet, bezw. vorgeschrieben ist. Hervorzu-
heben ist in dieser Beziehung rücksichtlich des Umfanges des Gewerbebetriebes, daß jeder selbst-
ständige Gewerbetreibende das Gewerbe, unbeschadet der besonderen Vorschriften über das
1) O. Mayer, Art. Fähren in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I., S. 377.