8 124. Der Handel. 519
Marktverkehres der Ausländer im Wege der Retorsion der Beschlußfassung des Bundesrathes
vorbehalten (R.Gew.O. § 64). Sonstige landesgesetzliche oder polizeiliche Beschränkungen
des Marktbesuches sind dagegen beseitigt, ebenso sind die Beschränkungen des Verkehres mit
den zu Messen und Märkten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Waaren durch die Ge-
werbeordnung aufgehoben.
Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte wird von der Ver-
waltungsbehörde festgesetzt; in Preußen hat bezüglich der Wochenmärkte der Bezirksausschuß
unter Zustimmung der Gemeindebehörde des Marktortes Beschluß zu fassen (§ 128 Z.G.).
Bezüglich der Jahrmärkte hat das Ministerium zu entscheiden (ogl. Bornhak a. a. O. S. 399)).
Die Bestimmung des Platzes (Marktortes) liegt der Ortspolizeibehörde im Wege der
Marktordnung ob (R.Gew.O. § 69)25.
Den Marktberechtigten steht gegen die oben erwähnten Anordnungen kein Widerspruchs-
recht zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt ihnen nur dann, wenn durch die Anordnung die
Zahl der bis dahin abhaltenen Märkte vermindert wird und eine größere Anzahl ausdrücklich
und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen
wollen, müssen außerdem nachweisen, daß sich ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel
gründet. Sofern bei Aufhebung von Märkten Entschädigungsansprüche der Marktberechtigten
in Frage kommen, bedürfen die betreffenden Beschlüsse der Zustimmung des Handelsministers
(6§ 127 Z.G.).
B. Die Börsen 3). Börsen können nach § 3 preuß. E.G. z. allg. deutsch. H. G.B. v.
24/6. 1861/) nur mit Genehmigung des Handelsministers errichtet werden. Jede Börse hat
ihre besondere Börsenordnung, die durch autonome Beschlußfassung der Betheiligten und zwar
soweit eine Börse der kaufmännischen Korporation oder Handelskammer unterstellt ist, der be-
treffenden kaufmännischen Vertretung festgestellt wird. Neue Börsenordnungen, sowie Ab-
änderungen und Ergänzungen der bestehenden bedürfen der Bestätigung des Handelsministers.
Die Börsenordnungen dürfen keine Vorschriften privatrechtlichen Inhaltes enthalten; dagegen
müssen sie Bestimmungen enthalten, wie die laufenden Preise und Kurse festzustellen, wie diese
Feststellungen zu veröffentlichen und Zeugnisse darüber auszustellen sind.
Nach dem G. v. 24/2. 1870, über die Handelskammern § 34, können die Börsen, wie
andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche Anstalten unter die Aufsicht der Handels-
kammern gestellt werden.
Als Hilfsorgane des Handels, insbesondere des Börsenverkehres, bestehen Handelsmäkler
(Art. 66 ff. H. G. B.), welche an Orten, wo Handelskammern oder kaufmännische Korporationen
ihren Sitz haben, durch diese vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsidenten, sonst
durch diesen Beamten erfolgt. Ein ausschließliches Recht der Vermittelung von Handels-
geschäften ist den Handelsmäklern in Preußen nicht eingeräumt (vgl. Art. 64 H.G. B.).
Gegen Beschlüsse der Handelskammern oder des Vorstandes einer kaufmännischen Kor-
poration, durch welche die Erlaubniß zum Besuche der der Handelskammer oder kaufmännischen
Korporation unterstellten Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde
über unrichtige Einschätzung zurückgewiesen oder über einen Handelsmäkler eine Ordnungs-
strafe verhängt wird, findet, sofern gegen dergleichen Beschlüsse nach der Börsen= oder Makler-
1) Bezüglich der sog. Spezialmärkte vgl. § 70 R.Gew.O. 8 127 Z.G. (Bornhak a. a. O.,
S. 401).
2) Hinsichlich der Abgaben vom Marktverkehr kommen zur Anwendung § 68 R.Gew.O. und
das preuß. G. v. 26/4. 1872, betr. die Erhebung von Marktstandsgeld (G. S. S. 513), eingeführt in
Lauenburg durch G. v. 25/2. 1878 (G. S. S. 97). Ausführ-Anweis. v. 10/6. 1872 (M. Bl. d. i. V.
S. 485).
3) Rönne a. a. O., IV, S. 660 f. — Bornhak g. a. O., S. 394 ff. — Lexis, Art. Börse
in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 224 ff. — Mäkler, ebendaselbst II, S. 69.
1) In den neuen Provinzen fehlen allgemeine Bestimmungen über die Börsen.