522 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 125.
1. durch das Völkerrecht, dessen einschlägige Bestimmungen hier nicht weiter zu erörtern sind;
2. durch das Privatrecht; 3. durch das Verwaltungsrecht. Die dem Privatrechte angehörigen
Rechtsvorschriften des Seerechtes finden sich in der Hauptsache im Handelsgesetzbuche (5. Buch
Art. 432—911). Was das Verwaltungsrecht der Seeschiffahrt anlangt, so beruht dasselbe
theils auf reichsgesetzlichen, theils auf landesrechtlichen Vorschriften. Nach Art. 4 Nr. 7 und
9 R.V. unterliegen der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches die Organisation eines
gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer
Flagge zur See und die Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reiche ausgestattet wird, dann die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baaken und
sonstige Tagesmarken).
Im Art. 54 R.V. sind sodann verschiedene Verhältnisse der Seeschiffahrt sofort genauer
geregelt worden:
1. Die Kauffahrteischiffe (d. h. die zum Erwerbe durch die Seeschiffahrt bestimmten
Schiffe) bilden nach Art. 54 R.V. eine einheitliche Handelsmarine und werden in den See-
häfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen des Reiches gleichmäßig zuge-
lassen und behandelt. Sie haben als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge (schwarz-
weiß-roth, Art. 55 R.V.) zu führen, über deren Form und Beschaffenheit, wie auch Art der
Führung die V. d. Bundespräsidiums v. 25/10. 1867 (B.G. Bl. S. 39) die näheren Vor-
schriften enthält. Das Recht zur Führung der Bundesflagge ist geregelt durch R.G, v. 25/10.
1867, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe u. s. w. (B.G.Bl. S. 35). Neben
der Bundesflagge können die deutschen Kauffahrteischiffe noch eine Landes= oder Stadt= oder
Nummerflagge führen. Ueber die preußische Landesflagge sind maßgebend die Kab-O. O.
v. 22/5. 1818 und 12/3. 1823 (G.S. 1823 S. 127).
2. Nach Art. 54 Abs. 2 R.V. ist von Reichswegen das Verfahren zur Ermittelung der
Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie die Schiffs-
certifikate zu regeln. Es geschah dies durch das R.G. v. 25/10. 1867 und das R.G. v. 28/6.
1873, betreffend die Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe (R.G.Bl. S. 184).
Das G. v. 25/10. 1867 hatte in § 17 den Landesgesetzen das Recht vorbehalten, zu be-
stimmen, daß und welche kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) zur Ausübung des Rechtes
die Reichsflagge zu führen auch ohne vorherige Eintragung des Schiffsregisters und Ertheilung
des Certifikates befugt seien. Das R.G. v. 28/5. 1873 hat jedoch unter Aufhebung des § 17
G. v. 25/10. 1867 bestimmt, daß Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeters Raumgehalt zur
Ausübung des Rechtes die Reichsflagge zu führen auch ohne Eintragung in das Schiffs-
register und Ertheilung des Certifikates befugt sind (vgl. auch R.G. v. 15/4. 1885, betreffend
die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur
Führung der Reichsflagge, R.G.Bl. S. 89).
Die Schiffsvermessung, durch welche namentlich im Interesse der Sicherheit des
Betriebes die Ladungsfähigkeit der Schiffe festgestellt und durch Meßbriefe beurkundet wird,
ist jetzt durch die vom Bundesrathe erlassene Schiffsvermessungs-O. v. 20/6. 1888 (R.G. Bl.
S. 190) geregelt.
3. Bezüglich der Seehäfen hat Art. 54 Abs. 3 R.V. den Grundsatz aufgestellt, daß
in den Seehäfen, wie auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundes-
staaten die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt
werden. Darnach steht allen deutschen Schiffen die Küstenfrachtfahrt (cabotage) an der ganzen
deutschen Küste frei. Genauer ist die Küstenfrachtfahrt geregelt durch das R.G. v. 22/5.1881
1) In Betracht kommt namentlich der Grundsatz, daß auf dem offenen Meere, weil dasselbe
staatenlos ist, die Schiffahrt freigegeben ist, daß aber jedes Schiff, das das Meer befahren will, seine
Zugehörigkeit zu einem Staate (Nationalität) durch die Flagge und die Schiffspapiere nachweisen muß.