Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

* 125. Die Schiffahrt. 523 
(R.G.Bl. S. 97), welches namentlich auch die Voraussetzungen festgestellt hat, unter denen 
auch ausländische Schiffe zugelassen werden können. 
Die in einem Seehafen befindlichen Schiffe sind der Hafenpolizei unterworfen, deren 
Regelung auf lokalen Verordnungen für die einzelnen Hafenplätze beruht. Zur Handhabung 
der Hafenpolizei sind besondere Behörden bestellt, zu deren Zuständigkeit auch die Ueberwachung 
der Quarantäneverhältnisse für den Schiffsverkehr gehört ). 
Bezüglich der Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen und deren Lad- 
ungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, bestimmt Art. 54 Abf. 3 
u. 4 R.V., daß sie die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforder- 
lichen Kosten nicht übersteigen dürfen und daß das Recht auf fremde Schiffe oder deren Lad- 
ungen, andere oder höhere Abgaben zu legen als von den Schiffen der Bundesstaaten oder 
deren Ladungen zu entrichten sind, nur dem Reiche, nicht aber den Einzelstaaten zusteht. In 
Preußen sind die Hafengeldertarife durch Allerhöchste Erlasse festgestellt und mit diesen in der 
Gesetzessammlung veröffentlicht. 
4. Die gesetzliche Regelung und Beaufsichtigung der Seeschiffahrtszeichen fällt in die 
Zuständigkeit des Reiches (Art. 4 Z. 9 R.V.); dasselbe hat aber von seiner gesetzgeberischen 
Zuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht. In Folge dessen erfolgt die Anlegung und Unter- 
haltung der Leuchtthürme, Leuchtfeuer u. s. w. durch die Landesregierungen, bezw. durch die 
zuständigen Lokalbehörden 2). 
5. Bezüglich der Lootsen ist § 31 R.Gew.O. maßgebend, welcher bestimmt, daß nur 
approbirte Lootsen zugelassen werden dürfen und daß das Befähigungszeugniß nur für das im 
Zeugnisse angeführte Fahrwasser gilt. In Art. 34 Abs. 3 R.Gew.O. ist aber der Landes- 
gesetzgebung die Befugniß vorbehalten, vorzuschreiben, daß zum Betriebe des Lootsengewerbes 
besondere Genehmigung erforderlich sein soll 3. 
6. Das Strandungswesen ist geregelt auf Grund des Art. 4 Nr. 7 R.V. durch 
die Strandungs-O. v. 17/5. 1874 (R.G. Bl. S. 73 ff.), welche bestimmt, daß die Verwaltung 
der Strandungsangelegenheiten durch Strandämterund die ihnen untergebenen Strandvögte be- 
sorgt wird. Die Organisation der Strandämter, die Abgrenzung ihrer Bezirke, die Anstellung 
der Strandbeamten, die Regelung des Verhältnisses der Strandvögte zu den Strandämtern 
und die Bestimmung der Behörden, welche die Aufsicht über diese Beamten und Aemter zu 
führen haben, sowie die Feststellung der Dienstbezüge der Strandbeamten steht den Landes- 
regierungen nach Maßgabe der Landesgesetze zu. Die Oberaufsicht über die Verwaltung der 
Strandungsangelegenheiten steht dem Reiche zu. 
7. Die Ursachen der Seeunfälle werden nach Maßgabe des R.G. v. 27/7. 1877 
(R.G.Bl. S. 549) und der Nov. v. 11/6. 1878 (R.G. Bl. S. 109) durch die von den Landes- 
  
1) Die Hafen-, Schiffahrts= und Strompolizei ist nach § 136 Abs. 2 L.V.G. Gegenstand des 
Polizeiverordnungsrechts des Ministers für Handel und Gewerbe, sofern die zu erlassenden Vorschriften 
sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz erstrecken. Im Uebrigen ist der Regierungspräsident, 
und wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk erstrecken sollen, der Oberpräsident 
zuständig. Sind mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei besondere, unmittelbar vom Minister 
für Handel und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt, so steht das Polizeiverordnungsrecht be- 
züglich solcher Gegenstände diesen Behörden zu (§ 138 a. a. O.). 
2) Zum Zwecke des Schutzes der Seeschiffahrt ist durch das R.G. v. 9/1. 1875 (R.G. Bl. S. 11, 
die deutsche Seewarte in Hamburg errichtet worden, welche die Aufgabe hat, die Kenntniß der 
Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese für die Schiffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntniß 
der Witterungserscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Erleichterung 
des Schisfahrtsverkehrs zu verwerthen. Die Seewarte untersteht der kaiserl. Admiralität. 
3) Bezüglich des Lootsenzwangs in den Provinzen Preußen und Pommern vgl. G. v. 9/5 
1853 (G.S. S. 216 und hinsichtlich der Lootsengebühren den A.E. v. 27/8. 1883 (G. S. S. 339), 
wornach der Handelsminister und der Finanzminister die Verleihung des Rechts auf Erhebung von 
Lootsengebühren und Feststellung der Tarife ertheilen können.
	        
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