Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

532 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8127. 
ordentlichen Ausgabe. Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Schulverbande die 
Klage beim Bezirksausschusse, gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte zu. Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm ange- 
sonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechtes statt seiner einen Anderen für ver- 
pflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. Die Klage ist innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist ge- 
währen. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechtes verpflichteten 
Dritten nicht ausgeschlossen. 
Nicht ünter die Vorschriften des G. v. 26/5. 1887, bezw. des § 48 Z.G. fallen die 
Schulbauten, bezüglich welcher die §§ 47 u. 49 Z.G. zur Anwendung kommen. Ueber die 
Anordnung von Neu= und Reparaturbauten bei Schulen, die der allgemeinen Schulpflicht dienen, 
über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Baukosten, sowie über die Ver- 
theilung derselben auf Gemeinde-, bezw. Gutsbezirke, Schulverbände und dritte statt derselben und 
neben denselben Verpflichtete beschließt, sofern Streit entsteht, die Schulaufsichtsbehörde. Gegen 
den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschusse und hinsichtlich 
der Stadtschulen beim Bezirksausschusse statt. Die Klage ist, vorbehaltlich der von der zuständige 
Behörde zur Vervollständigung der Klage zu gewährenden Nachfrist, innerhalb zwei Wochen 
anzubringen und soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus 
Gründen des öffentlichen Rechtes statt seiner einen Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich 
gegen diesen zu richten. Auch sonst unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem 
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder zur Unterhaltung einer der all- 
gemeinen Schulpflicht dienenden Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitver- 
verfahren. Für die Verwaltungsgerichte sind dabei die von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb 
ihrer Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von Schul- 
bauten maßgebend ½). 
III. Bezüglich der inneren Einrichtung der Schulen, insbesondere auch des Schul- 
planes, sind im Allgemeinen ministerielle Vorschriften maßgebend (vgl. die allg. Vf. v. 15/10. 
1872, M. Bl. d. i. V. S. 273). Bezüglich der Schulzucht kommen das A.L. R. II, 12 8§§8 50 
bis 53 und die Kab.O. v. 14/3. 1825 zur Anwendung.?). 
Eine besondere Erörterung verlangt die Frage der Konfessionalität der Volksschulen, 
d. h. die Einrichtung, daß der Lehrer einer bestimmten Konfession angehört, in der auch allein 
an der Schule Religionsunterricht ertheilt wird. Dem gegenüber ist bei der simultanen oder 
paritätischen Schule das religiöse Bekenntniß des Lehrers, soweit nicht die Ertheilung des 
Religionsunterrichtes in Frage kommt, gleichgültig; Religionsunterricht wird aber in allen 
denjenigen Bekenntnissen ertheilt, die unter den Schulkindern in hinreichend starker Anzahl 
vertreten sind. 
Ausdrückliche Vorschriften bezüglich der Konfessionalität der Volksschule enthält die Ge- 
setzgebung in den alten Provinzen nicht. Im A.L. R. II, 12 §§ 10, 11 finden sich nur die 
zwei selbstverständlichen Sätze, daß der Zutritt zu den öffentlichen Schulen niemand versagt 
werden kann, welchem Glaubensbekenntnisse er auch angehören mag und daß Kinder, die einer 
anderen Konfession angehören, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nicht ge- 
zwungen werden können, dem Religionsunterrichte in derselben beizuwohnen. Aus diesen, aus 
der allgemeinen Schulpflicht und andererseits aus dem Grundsatze der Gewissensfreiheit, sich 
ergebenden Sätzen ergiebt sich für die Konfessionalität der Volksschule nichts, dagegen zeigt die 
  
1) Die Vorschriften des § 47 finden gemäß § 49 Abs. 1 Z.G. auch Anwendung, wenn die 
Schule mit der Küsterei verbunden ist. 
2) Rücksichtlich der Schulzucht vgl. die Ausführungen bei Dirksen a. a. O., II, S. 829 f.
	        
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