Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

5 129. Die Mittelschulen. 537 
ung geschieht bei den Direktoren der Gymnasien und der denselben gleichgestellten Anstalten 
durch den König, außerdem durch den Unterrichtsminister oder das Provinzialschulkollegium, 
je nach der Wichtigkeit der Schule oder der Stellung des Lehrers (V. v. 9/12.1872, G. S. 1873 
S. 1; Kab.O. v. 10/12. 1842, M. Bl. d. i. V. 1843 S. 6; Restkr. v. 13/3. 1867, M. Bl. d. 
i. V. S. 113). « 
Die persönlichen Voraussetzungen der Anstellung sind durchweg durch ministerielle Ver- 
ordnungen geregelt und zwar verschieden, je nachdem die Stellung die Qualifikation zum höheren 
Schulamte oder nur die eines Volksschullehrers verlangt (Prüf. O. v. 8/6. 1887, C.Bl. d. 
Unt.V. S. 182). 
Weas die rechtliche Stellung der an höheren Schulen angestellten Lehrer anlangt, so 
haben sie, wie auch das A.L.R. II, 12, § 65 ausdrücklich anerkennt, die Rechte und Pflichten 
der Staatsbeamten 1). Die Lehrer an staatlichen und diesen gleichgestellten höheren Schulen 
sind unmittelbare, die an höheren Schulen städtischen oder stiftischen Patronats mittelbare 
Staatsbeamte. Auf die in unmittelbarem Staatsdienste stehenden Lehrer höherer Schulen 
finden die Bestimmungen über Wohnungsgeldzuschüsse, Tagegelder, Reise= und Umzugskosten, 
Pensionirung (vgl. jedoch 8 6 G. v. 27/3. 1872) und Reliktenwesen ebenso Anwendung, wie 
auf die übrigen Staatsbeamten. Für die Lehrer an den sonstigen höheren Schulen fehlt es in 
dieser Beziehung an gemeinsamen Bestimmungen, soweit nicht das Gesetz, betreffend das Dienst- 
einkommen der Lehrer an den nichtstaatlichen, öffentlichen höheren Schulen v. 25/7.1892 
(G. S. S. 219) zur Anwendung kommt. Dieses Gesetz hat nämlich vorgeschrieben, daß die 
für das Diensteinkommen der Leiter und wissenschaftlichen Lehrer, einschließlich der wissenschaft- 
lichen Hilfslehrer an den staatlichen höheren Schulen, beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden 
Bestimmungen bei denjenigen öffentlichen höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober- 
realschulen, Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen), welche von einer bürgerlichen 
Gemeinde unterhalten werden, oder von anderen Korporationen oder aus eigenem Vermögen 
oder aus anderen dazu bestimmten Fonds zu unterhalten sind, in gleichem Maße Anwendung 
finden; jedoch ist es den Gemeinden und sonstigen Korporationen u. s. w. unbenommen, das 
Diensteinkommen der Lehrer an den von ihnen zu unterhaltenden Anstalten noch günstiger zu 
regeln. 
Das Disciplinar-G. v. 21/7. 1852 findet auf alle in unmittelbarem und mittelbarem 
Staatsdienst stehenden Beamten und daher auch auf die Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten 
Anwendung. 
V. Die innere Einrichtung der höheren Unterrichtsanstalten beruht lediglich auf 
ministeriellen Regulativen. Gegenwärtig sind maßgebend die Lehrpläne und Prüfungs-OO. 
v. 6/1. 1892, welche mit dem Beginne des Schuljahres 1892/93 in Kraft getreten sind). 
VI. Was die Behördenorganisation anlangt, so liegt die unmittelbare Verwalt- 
ung der höheren Schulen in der Hand der dem Ministerium der geistlichen Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten unterstellten Provinzialschulkollegien, deren es in jeder Provinz 
eines giebt. Die hohenzollern'schen Lande sind dem Provinzialschulkollegium zu Koblenz zuge- 
theilt. Für den Stadtkreis Berlin fungirt das Provinzialschulkollegium daselbst, welches auch 
für die Provinz Brandenburg zuständig ist. Vorsitzender des Provinzialschulkollegiums ist der 
Oberpräsident, sein ständiger Vertreter ist der Präsident der Regierung, welche am Orte ihren Sitz 
hat, in Berlin ein Vizepräsident im Hauptamte und in Breslau und Hannover je ein Direktor im 
  
1) Vgl. den Normaletat, betr. die Besoldungen der Leiter und Lehrer der höheren Unterrichts- 
anstalten v. 4/5. 1892 (R.A. Nr. 175 v. 27/7. 1892). 
2) Eine ziemlich genaue Inhaltsangabe dieser Lehrpläne und Prüfungsordnungen findet sich 
bei Sachse im II. Erg.-Bande des Wörterbuchs des deutschen Verw.-Rechts S. 318 ff.
	        
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