5 129. Die Mittelschulen. 537
ung geschieht bei den Direktoren der Gymnasien und der denselben gleichgestellten Anstalten
durch den König, außerdem durch den Unterrichtsminister oder das Provinzialschulkollegium,
je nach der Wichtigkeit der Schule oder der Stellung des Lehrers (V. v. 9/12.1872, G. S. 1873
S. 1; Kab.O. v. 10/12. 1842, M. Bl. d. i. V. 1843 S. 6; Restkr. v. 13/3. 1867, M. Bl. d.
i. V. S. 113). «
Die persönlichen Voraussetzungen der Anstellung sind durchweg durch ministerielle Ver-
ordnungen geregelt und zwar verschieden, je nachdem die Stellung die Qualifikation zum höheren
Schulamte oder nur die eines Volksschullehrers verlangt (Prüf. O. v. 8/6. 1887, C.Bl. d.
Unt.V. S. 182).
Weas die rechtliche Stellung der an höheren Schulen angestellten Lehrer anlangt, so
haben sie, wie auch das A.L.R. II, 12, § 65 ausdrücklich anerkennt, die Rechte und Pflichten
der Staatsbeamten 1). Die Lehrer an staatlichen und diesen gleichgestellten höheren Schulen
sind unmittelbare, die an höheren Schulen städtischen oder stiftischen Patronats mittelbare
Staatsbeamte. Auf die in unmittelbarem Staatsdienste stehenden Lehrer höherer Schulen
finden die Bestimmungen über Wohnungsgeldzuschüsse, Tagegelder, Reise= und Umzugskosten,
Pensionirung (vgl. jedoch 8 6 G. v. 27/3. 1872) und Reliktenwesen ebenso Anwendung, wie
auf die übrigen Staatsbeamten. Für die Lehrer an den sonstigen höheren Schulen fehlt es in
dieser Beziehung an gemeinsamen Bestimmungen, soweit nicht das Gesetz, betreffend das Dienst-
einkommen der Lehrer an den nichtstaatlichen, öffentlichen höheren Schulen v. 25/7.1892
(G. S. S. 219) zur Anwendung kommt. Dieses Gesetz hat nämlich vorgeschrieben, daß die
für das Diensteinkommen der Leiter und wissenschaftlichen Lehrer, einschließlich der wissenschaft-
lichen Hilfslehrer an den staatlichen höheren Schulen, beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden
Bestimmungen bei denjenigen öffentlichen höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-
realschulen, Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen), welche von einer bürgerlichen
Gemeinde unterhalten werden, oder von anderen Korporationen oder aus eigenem Vermögen
oder aus anderen dazu bestimmten Fonds zu unterhalten sind, in gleichem Maße Anwendung
finden; jedoch ist es den Gemeinden und sonstigen Korporationen u. s. w. unbenommen, das
Diensteinkommen der Lehrer an den von ihnen zu unterhaltenden Anstalten noch günstiger zu
regeln.
Das Disciplinar-G. v. 21/7. 1852 findet auf alle in unmittelbarem und mittelbarem
Staatsdienst stehenden Beamten und daher auch auf die Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten
Anwendung.
V. Die innere Einrichtung der höheren Unterrichtsanstalten beruht lediglich auf
ministeriellen Regulativen. Gegenwärtig sind maßgebend die Lehrpläne und Prüfungs-OO.
v. 6/1. 1892, welche mit dem Beginne des Schuljahres 1892/93 in Kraft getreten sind).
VI. Was die Behördenorganisation anlangt, so liegt die unmittelbare Verwalt-
ung der höheren Schulen in der Hand der dem Ministerium der geistlichen Unterrichts= und
Medizinalangelegenheiten unterstellten Provinzialschulkollegien, deren es in jeder Provinz
eines giebt. Die hohenzollern'schen Lande sind dem Provinzialschulkollegium zu Koblenz zuge-
theilt. Für den Stadtkreis Berlin fungirt das Provinzialschulkollegium daselbst, welches auch
für die Provinz Brandenburg zuständig ist. Vorsitzender des Provinzialschulkollegiums ist der
Oberpräsident, sein ständiger Vertreter ist der Präsident der Regierung, welche am Orte ihren Sitz
hat, in Berlin ein Vizepräsident im Hauptamte und in Breslau und Hannover je ein Direktor im
1) Vgl. den Normaletat, betr. die Besoldungen der Leiter und Lehrer der höheren Unterrichts-
anstalten v. 4/5. 1892 (R.A. Nr. 175 v. 27/7. 1892).
2) Eine ziemlich genaue Inhaltsangabe dieser Lehrpläne und Prüfungsordnungen findet sich
bei Sachse im II. Erg.-Bande des Wörterbuchs des deutschen Verw.-Rechts S. 318 ff.