Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 137. Die evangelische Kirche. 561 
intendenten und so viele Geistliche und weltliche Räthe aus beiden Bezirken beizugeben sind, 
als das Bedürfniß erheischt. Der Wirkungskreis dieses Konsistoriums begreift im Allgemeinen 
die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten evangelisch-lutherischen Kirchenangelegenheiten 
in den Herzogthümern Holstein und Schleswig, soweit nicht nach den, den Geschäftskreis der 
Regierungen normirenden Bestimmungen einzelne Gegenstände und Angelegenheiten dieser Art 
zu dem amtlichen Wirkungskreise dieser letzteren gehören; es hat daher grundsätzlich denselben 
Wirkungskreis wie die Konsistorien in den älteren Provinzen. Seine Zuständigkeit erstreckt 
sich jetzt auch auf Lauenburg (A.E. v. 7/7. 1877, G. S. S. 232 und G. v. 6/4. 1878, G.S. 
S. 145). 4. Durch A.E. A.E. v. 13/6. 1868 und 24/4. 1873 (G.S. 1868 S. 583; 1873 
S. 184) wurden die früher im Regierungsbezirke Kassel vorhandenen drei evangelischen Kon- 
sistorien in Kassel, Marburg und Hanau zu einem gemeinschaftlichen der Aufsicht des Ministers 
der geistlichen Angelegenheiten unterstellten Konsistorium mit dem Sitze in Kassel für den 
ganzen Regierungsbezirk Kassel vereinigt, bei dessen Zusammensetzung auf eine Ver- 
tretung der verschiedenen Konfessionen Rücksicht zu nehmen ist und das die Aufgabe hat, das 
Recht der verschiedenen Konfessionen in der in einem Theile des Landes bestehenden Union, 
sowie die auf dem Grunde dieses Rechtes ruhenden Einrichtungen zu schützen und zu pflegen. 
5. In Hannover bestanden ein Landeskonsistorium und fünf Konsistorien zu Hannover, 
Osnabrück, Stade, Otterndorf und Aurich. Durch A.E. v. 13/4. 1885 (G.S. S. 118) wurden 
die Konsistorien zu Osnabrück und Otterndorf aufgehoben und deren Zuständigkeiten auf die 
Konsistorien zu Hannover und Stade übertragen. Bezüglich des Konsistoriums zu Aurich be- 
stimmte der A.E. v. 20/2. 1884 (G.S. S. 77, vgl. auch A.E. v. 17/11.1884, G. S. S. 351), 
daß dasselbe die Kirchenbehörde bilden soll, welcher nach der im § 1 der Kirchengemeinde= und 
Synodal-O. für die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover v. 12/4. 1882 ge- 
troffenen Bestimmung diese Kirche unterstellt wird. 
Wie die Konsistorialverfassung der neuen Provinzen reorganisirt wurde, so wurden auch 
für die meisten der neuerworbenen Gebietstheile Synodalordnungen erlassen. 1. Für die 
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein erging die Kirchengemeinde= und 
Synodal-O. v. 4/11. 1876 (G. S. S. 415), welche durch V. v. 7/11. 1877 (G. S. S. 232) 
in den evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg eingeführt wurde. 
Dieselbe wurde unter gleichzeitiger Feststellung der staatlichen Hoheitsrechte durch Staatsgesetz 
(G. v. 6/4. 1878, G. S. S. 145) genehmigt. Nach derselben bestehen Einzelgemeinden mit Kir- 
chenvorständen und Kirchenkollegien, Propsteien mit Probsteisynoden und Ausschuß der Propstei- 
synode und „die Gesammtheit der zur evangelisch-therischen Kirche der zur Provinz Schleswig- 
Holstein gehörenden Gemeinden“ mit der Gesammtsynode und dem Synodalausschuß. 3. Für 
die evangelischen Gemeinden im Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden erging die 
Kirchengemeinde= und Synodal-O. v. 4/7. 1877 (G. S. S. 181), genehmigt durch das bereits 
erwähnte G. v. 6/4. 1878. Dieselbe kennt Kirchengemeinden mit Kirchenvorstand und Ge- 
meindevertretung, Synodalkreise mit Kreissynoden und Synodalvorstand und eine Bezirks- 
synode und Synodalvorstand für den ganzen Bezirk. 3. Für die evangelisch-reformirte Kirche 
der Provinz Hannover wurde die Kirchengemeinde= und Synodal-O. v. 12/4. 1882 (G.S. 
S. 224) erlassen, welche durch Staats-G. v. 6/8. 1883 (G. S. S. 295) genehmigt wurde. 
Nach derselben bestehen in den Kirchengemeinden als synodale Organe der Kirchenrath und die 
Gemeindevertretung, in den Synodalbezirken Bezirkssynoden mit Synodalvorstand und die 
Gesammtsynode mit Synodalvorstand. 4. Für die evangelischen Kirchengemeinschaften (luthe- 
rische und unirte) im Bezirke des Konsistoriums zu Kassel erging die Presbyterial-und Synodal-O. 
v. 16/12. 1885 (G.S. 1886 S. 1), genehmigt durch Staats-G. v. 19/3. 1886 (G. S. S.79). 
Nach derselben bestehen als synodale Organe in den Kirchengemeinden das Presbyterium und 
Gemeindeverordnete (Großes Presbyterium), in den Diözesansynodalverbänden Diözesan- 
synoden und Synodalvorstände, endlich die Gesammtsynode mit Synodalausschuß. 5. Schließ- 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.