Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 144. Die Militärverwaltung. 581 
und Beschwerdegericht und begutachtendes Organ in den gesetzlich bestimmten Fällen ist. Gegen 
seine rechtlichen Bescheide ist nur Rekurs an den König zulässig. 
Das Generalauditoriat ist auch Aufsichtsbehörde für die Auditeure und Militärgerichte, 
welche außerdem unter der Dienstaufsicht der Gerichtsherren stehen, die dieselben bilden. Gegen- 
über den verurtheilenden Erkenntnissen der Militärgerichte steht dem Könige das Begnadigungs- 
recht zu). 
Die oberste Verwaltungsstelle für das Militärjustizwesen bildet das durch Patent vom 
23/10. 1798 errichtete Militärjustizdepartement, bestehend aus dem Justizminister und dem 
Kriegsminister, welches nach den Kab. OO. v. 4/11.1800 u. 22/3. 1835 mit der Rechtsprechung 
nicht mehr befaßt, sondern auf die Aufsicht über das Generalauditoriat beschränkt ist. Außer- 
dem hat das Militärjustizdepartement unter Mitwirkung des Generalauditeurs zu entscheiden: 
bei Besetzung der Rathsstellen im Generalauditoriate und der sämmtlichen Auditeurstellen, bei 
der Anstellung der Auditeure im Civildienste und bei den Gesuchen der Auditeure um Be- 
schäftigung bei den Civilgerichten. 
V. Das Militärkirchenwesen beruht gegenwärtig noch auf der Militärkirchen-O. 
v. 12/2. 1832, welche auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurde (VV. v. 25/6. 1867 
u. 12/10. 1867 G.S. S. 919 u. 1849 u. v. 25/11. 1868 G.S. 1869 S. 77), aber nicht 
zu den preußischen Mititärgesetzen gehört, deren Ausdehnung auf das ganze Bundesgebiet in 
Art. 61 R.V. angeordnet wurde. 
Die oberste Militärkirchenbehörde sowohl für die evangelische, wie für die katholische 
Konfession, bilden die Ministerien des Krieges und der geistlichen Unterrichts= und Medizinal- 
angelegenheiten. Unter denselben stehen ein evangelischer und ein katholischer Feldpropst (letz- 
terer Bischof in partibus) als unmittelbare Vorgesetzte der Militärgeistlichkeit ihrer Konfession. 
Unter dem evangelischen Feldpropste ist für jedes Armeekorps ein Militäroberprediger evange- 
lischer Konfession bestellt. In vorwiegend katholischen Armeekorps können die Funktionen 
eines Oberpredigers einem der Militärprediger des Armeekorps übertragen werden. Die Ober- 
prediger nehmen der Militärgeistlichkeit ihres Armeekorps gegenüber die Stellung eines Super- 
intendenten ein und haben Sitz und Stimme im Konsistorium ihrer Provinz. 
An evangelischen Militärgeistlichen giebt es noch Divisionsprediger, Garnisonsprediger, 
sowie Geistliche bei den einzelnen militärischen Instituten, wie Invaliden-, Kadetten-Häuser 
u. s. w. Ebenso giebt es katholische Divisions= und Garnisons-Geistliche. 
In Garnisonsorten, in denen keine besonderen Militärgeistliche angestellt sind, kann die 
Militärseelsorge Civilgeistlichen der betreffenden Konfession übertragen werden. 
Die Militärgeistlichen stehen in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse. In Bezug 
auf ihre geistlichen Obliegenheiten unterstehen sie den geistlichen Behörden, insbesondere den 
vorgesetzten Militärgeistlichen, in letzter Instanz dem Feldpropste ihrer Konfession, rücksichtlich 
ihrer militärdienstlichen Stellung aber dem betreffenden Militärbefehlshaber. 
  
den Kriegsminister oder durch den kommandirenden General oder durch den Divisionskommandeur. 
Vor der Bestätigung eines kriegsgerichtlichen Urtheils muß ein Gutachten über die Gesetzmäßigkeit vom 
Generalaudoriate, bezw. von einem Auditeur erstattet werden. Nach einigen Militärkonventionen ist 
der König von Preußen verpflichtet, dieses Bestätigungsrecht hinsichtlich der Angehörigen des betreffenden 
Landes nur im Einverständnisse mit dem Landesherrn auszuüben. 
1) Dieses Begnadigungsrecht ist, soweit es sich um Angehörige anderer deutscher Staaten handelt, 
durch die Mililärkonventionen in verschiedener Weise modificirt worden, und zwar entweder so, daß den 
Landesherren das Begnadigungsrecht wegen nicht militärischer Vergehen überlassen ist (Baden, Olden- 
burg) oder so, daß eine gemeinsame Ausübung des Begnadigungsrechtes durch den König von Preußen 
und der betreffenden Landesherren stattfindet (Hessen, die beiden Mecklenburg). Nach den meisten übrigen 
Konventionen sollen Wünsche des Landesherrn in dieser Beziehung thunlichste Berücksichtigung finden. 
Vgl. G. Meyer, Deutsches Verw.-Recht, II, S. 64. — Laband a. a. O., II, S. 568 f.
	        
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