582 Achtes Buch: Das Heerwesen. 8 144.
Die Ernennung des Feldpropstes und des Garnisonspredigers zu Berlin ist dem Könige
vorbehalten, der auch die evangelischen Militäroberprediger auf Vorschlag der Minister des
Krieges und des Kultus aus der Zahl der evangelischen Divisions- und Garnisionsgeistlichen
ernennt. Die übrigen Militärgeistlichen evangelischer Konfession werden auf Vorschlag des
Konsistoriums und unter Zustimmung der betreffenden Militärbehörde vom Kultusminister
ernannt. Der Zustimmung der Militärbehörde bedarf es auch zur nebenamtlichen Uebertragung
der Militärseelsorge an einen Civilgeistlichen.
Zu den Militärkirchengemeinden gehören sämmtliche im aktiven Dienste befindliche
Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die mit Inaktivitätsgehalt, Wartegeld oder Pension
entlassenen Offiziere, so lange sie den Militärgerichtsstand haben, alle Militärbeamte und
Militärhandwerker, die den Truppen ins Feld oder beim Garnisonswechsel folgen müssen, die
Festungsbeamten und die in den Festungen angestellten Militärökonomiebeamten, die Zeug—
haus= und Militärlazarettbeamten, die Militärkirchendiener und Garnisonsschullehrer, sowie
die Frauen und im väterlichen Hause befindlichen Kinder aller dieser Personen, im Kriege auch
die ihrer Herrschaft ins Feld folgenden Dienstboten.
Die Militär= oder Garnisonskirchen sind Eigenthum des Staates und dem ausschließ-
lichen landesherrlichen Patronatsrechte unterworfen. Ihre Unterhaltung erfolgt aus den Ein-
künften des Kirchenvermögens event. auf Kosten des Staates. Die Oberaussicht über die kirch-
lichen Vermögensverwaltung steht dem Kriegsministerium zu.
Die persönlichen Kosten des Militärkirchenwesens werden aus der Staatzkasse bestritten,
daneben werden noch Stolgebühren erhoben.