50 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. § 17.
21/5. 1861, betr. die anderweite Regulirung der Grundsteuer § 5 bezw. 88 3u. 4, Ein-
kommensteuergesetz v. 24/6. 1891 § 3, Ergänzungssteuergesetz v. 14/7. 1893 § 3.)
Daß der Landesherr selbst frei von allen staatlichen Abgaben ist, wird als selbstverständ-
lich betrachtet.
b) Nach dem R.G. v. 5/6. 1869 (B.G.BBl. S. 141) genießen Portofreiheit die
Landesherren, ihre Gemahlinnen und Wittwen, nicht dagegen die anderen Mitglieder der
landesherrlichen Familien.
J%) Die Mitglieder der landesherrlichen Familien sind frei von der Wehrpflicht und
den Militärlasten (R.G. R.G. v. 9/11. 1867 § 1, 25/6. 1868 § 4 Abs. 2, 13/2. 1875
88 3 u. 5 Abs. III, 13/6. 1875 § 25).
d) Die Mitglieder des königlichen Hauses, einschließlich des Landesherrn selbst, haben
einen privilegirten Gerichtsstand, der in streitigen Sachen durch § 5 E.G.z. G.V. G. auf-
recht erhalten worden ist, wornach das G.V.G. nur soweit zur Anwendung kommt, als nicht
besondere Bestimmungen der Hausverfassungen und Landesgesetze abweichende Bestimmungen
enthalten. Auf Grund dieser reichsgesetzlichen Ermächtigung hat das preuß. Ausf.G.z. G. V.G.
v. 24/4.1878 (G. S. S. 204 ff.) § 18 den mit dem Kammergerichte zu Berlin verbundenen
Geheimen Justizrath als erste und zweite Instanz für Prozesse dritter gegen Mitglieder
des königlichen Hauses bestimmt (dritte Instanz ist das Reichsgericht R.G. v. 26/9. 1879 82,
R.G. Bl. S. 287).
e) Was das gerichtliche Verfahren anlangt, so bestimmt § 5 E.G.z. C. Pr.O., daß
in Ansehung der) Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien die Be-
stimmungen der C. Pr. O. nur insoweit Anwendung finden, als nicht besondere Vorschriften der
Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten 1). Für ver-
mögensrechtliche Ansprüche Dritter, d. h. Nichtmitglieder der betr. landesherrlichen Familie
darf jedoch die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht von der Einwilligung der Landesherren ab-
hängig gemacht werden.
Für Streitigkeiten der Mitglieder des königlichen Hauses unter sich sind die hausver-
fassungsmäßig bestimmten Austräge noch im Gebrauch, wobei das Hausministerium die ge-
schäftliche Vorbereitung hat. Das Hausministerium ist auch Behörde der freiwilligen Gerichts-
barkeit für die Mitglieder des königlichen Hauses.
1) Von den Vorschriften des Reichs= und Landesstrafrechts sind die Mitglieder der
landesherrlichen Familie nicht ausgenommen, wohl aber enthält § 4 E.G. z. Str. Pr. O. einen
mit § 5 E.G. z. C. Pr.O. übereinstimmenden Vorbehalt bezüglich der Hausverfassungen und
Landesgesetze.
8) Durch die R.C. Pr. O. 8§ 196, 340, 441, 444 und die Str. Pr. O. 8 71 sind den
Mitgliedern der landesherrlichen Familie gewisse Vorrechte bei der Zeugenvernehmung
und der Eidesleistung eingeräumt worden. Insbesondere brauchen sie nicht persönlich vor
Gericht zu erscheinen und leisten den Eid durch Unterschreiben der Eidesformel?).
h) Die Mitglieder der landesherrlichen Familie genießen gegen Thätlichkeiten und Be-
leidigungen einen erhöhten strafrechtlichen Schutz (§§ 96, 97 R. Str. G. B.).
i) Die Prinzen des königlichen Hauses sind nach erreichter Großjährigkeit Mitglieder
1) Vgl. auch § 7 E.G. z. Konk. O. — Bezüglich des gerichtlichen Verfahrens bestimmt § 9 d.
Ausf.G. z. C. Pr. O. v. 24/3. 1879, daß die Vorschriften der C. Pr. O. und des E.G. auch auf die
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung finden, welche vor dem Geh. Justizrath verhandelt werden.
Die erste Instanz des Geh. Justizraths gilt hierbei als Landgericht, die zweite als Oberlandesgericht.
2) Soweit in den Prozeßgesetzen selbst Sonderbestimmungen zu Gunsten der Mitglieder der
landesherrlichen Familien enthalten, gelten sie natürlich im ganzen Reiche; während die vorbehaltenen
Haus= und Landesgesetze nur in dem betreffenden Bundesstaate zur Anwendung kommen. L. Seuffert,
Civilprozeßordnung, 5. Aufl., S. 982, N. 2 zu § 5 E.G. z. C. Pr.O.