Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Spiele mitwirkt, wird mit Geldftrafe bi® zu fünfhundert Thalern 
beftraft. 
8. 286. 
Wer ohne obrigfeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien ver- 
anftaltet, wird mit Gefängniß bi8 zu zwei Sahren oder mit Gelb- 
Itrafe bis zu Eintaujend Thalern beitraft. 
Den Lotterien find öffentlich veranstaltete Ausfpielungen be- 
weglicher oder unbeweglicher Sachen glei) zu achten. 
8. 287. 
Wer Waaren. oder deren Berpadung fälfchlich mit dem Na- 
men oder der Firma eines inländifchen Fabrifunternehmers, Pro- 
duzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wiffentlich dergleichen 
Tälfchlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird mit Gelb- 
ftrafe von funfzig bis zu Eintaufend Thalern oder mit Gefängnif 
bis zu jech8 Meonaten beftraft. 
Diefelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Ange- 
hörige eines fremden Staats gerichtet ift, in mweldhem nad) ver- 
öffentlichten Staatsverträgen oder nad) Gefezen die Gegenfeitigfeit 
verbürgt ift. 
Die Strafe wird dadurd nicht ausgefchloffen, daß bei der 
Waarendbezeichhnung der Name oder die Firma mit fo geringen 
Abänderungen wiedergegeben wird, daß die letteren nur durd) At- 
wendung befonderer Aufmerfjamfeit wahrgenommen werden Tönnen. 
8. 288. 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollftredung in der 
Abficht, die Befriedigung des Gläubiger8 zu vereiteln, Beftand- 
theile feines Vermögend veräußert oder bei Seite [chafft, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beftraft. 
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag des STäubigers ein. 
8. 289. 
Wer feine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde beweg- 
fihe Sache zu Gunften de8 Eigenthümers derjelden, dem Nut- 
nießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, weldhem an der Sadıe 
ein Gebrauds- oder Zurücbehaltungsreht zufteht, in rechts- 
widriger Abfiht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei 
Fahren oder mit Geldftrafe biß zu dreihundert Thalern beftraft.
	        
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