Die Staatsgewalt. 21
wie einen rocher von bronce stabiliert. Selbst im Anfang des
19. Jahrhunderts galt insbesondere für die Rheinbundsfürsten
die hergebrachte Souveränitätslehre als die gegebene Formel
für ihre absolutistische Staatenpraxis.
Nach Einführung der konstitutionellen Verfassungen erkannte
man, daß das Element der Schrankenlosigkeit der
Staatsgewalt und insbesondere des Herrschers nicht mehr zutrifft.
Als man dann infolge historischer Entwicklung zu der
Einsicht kam, daß der Monarch nur Träger der Staatsgewalt
sei und nicht der Staat selbst, wurde auch bald klar, daß diesem
und nicht dem Monarchen die Souveränität zuzusprechen sei.
So hat man eine alte Unterscheidung zwischen sachlicher und
persönlicher Souveränität wieder aufgenommen, diese dem
Fürsten, jene dem Staate selbst zugeschrieben. Die politischen
Umwalzungen in Westeuropa seit der ersten Französischen Revolution
haben aber auch zu Gedankenreihen geführt, die am
Ende des 19. Jahrhunderts eine Ausschaltung des Souveränitätsbegriffes
überhaupt ins Auge faßten. Dies ist aber
unhistorisch. Die Entstehung der modernen Bundesstaaten
hat endlich zu einer Entwicklungsphase der Souveränitätslehre
geführt, die von der Lehre des Bodinus so sehr abweicht,
wie der konstitutionelle Staat vom absolutistischen.
Mit der Ausschaltung des Elements der Unbeschränktheit
und Unbeschränkbarkeit aus dem Begriffe der Staatsgewalt
gelangte man neuerdings zu der Auffassung, daß Souveränität
die Eigenschaft einer Staatsgewalt sei, kraft deren sie die
ausschließliche Fähigkeit rechtlicher Selbstbestimmung
und Selbstbindung hat. Im modernen Staate bedeutet
Souveränität negativ „die Unmöglichkeit, durch irgend
eine andere Macht gegen den eigenen Willen rechtlich beschränkt
werden zu können ... Nach der positiven Seite hin
aber besteht die Souveränität in der ausschließlichen Fähigkeit
der Staatsgewalt, ihrem Herrscherwillen einen allseitig