Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Entscheldungen  des  OLG.  Mũnchen.  299

betr.“  schreibt  die  kgl.  Verordnung  vom  19.  Dezember
  1869  „die  Bestimmung  der  Maße,  Gewichte
und  Wagen  betr.“  vor,  und  zwar  in  §F.  1,  daß  die
dort  bezeichneten  Gewerbetreibenden,  wenn  sie  mit
einer  Brückenwage  oder  mit  einer  Schnellwage  wiegen,
wenigstens  Gewichtsstücke  zu  5,  2,  1  Kilogramm
und  zu  500  Gramm  oder  1  Pfund,  dann  zu  ½
Pfund,  ferner  zu  200,  100,  50,  20,  10  Gramm,
wenn  sie  aber  mit  gleicharmigen  Wagen  wiegen,
außerdem  noch  Gewichtsstücke  zu  50,  20,  10  Kilogramm
  führen  sollen,  dann  in  §.  2,  daß  wenn  die
dort  bezeichneten  Gewerbetreibenden  ausschließend
Kleinhandel  treiben,  es  genügt,  wenn  sie  eine  gleicharmige
  Wage  von  mindestens  10  Kilogramm  Tragkraft
  mit  den  Gewichten  von  5  Kilogramm  bis  zu
10  Gramm  abwärts  besitzen,  endlich  in  S.  6,  daß
der  den  Mehlhandel  im  Kleinen  betreibende  Müller
den  Bestimmungen  des  S§.  2  unterliegt,  und  in
allen  Fällen  mit  der  gleicharmigen  Wage  und  den
dazu  gehörigen  Gewichten  von  5  Kilogramm  bis  1
Gramm  abwärts  versehen  sein  muß.

Die  auf  Grund  der  vorbezeichneten  Bestimmungen
am  23.  November  1869  im  Betreffe  der  Normal-Aichungs-Kommission
  erlossene  und  unterm  27.  Januar
1883  revidirte  Verordnung  —  G.=  und  V.  Bl.
1883  Seite  61  —  ordnet  in  §F.  30  an,  daß  sämmtliche
  im  öffentlichen  Verkehre  befindlichen  Maße,
Gewichte  und  Wagen  durch  den  Aichmeister  des  Bezirkes
  periodisch,  und  zwar  gemäß  lit.  c.  die  sämmtlichen
  Handelswagen  und  die  Handelsgewichte  vom
50  Grammstücke,  dieses  mit  eingeschlossen,  aufwärts
bis  außschließlich  zum  5  Kilogrammstücke  alle
Jahre  einer  Nachaichung  und  wiederholten  Stempelung
  zu  unterstellen  sind,  sowie  daß  der  Lauf
dieser  Aichperiode  mit  dem  1.  Juni  desjenigen
Kalenderjahres  beginnt,  in  welchem  die  letzte  aichamtliche
  Beglaubigung  stattgefunden  hat.