Entscheldungen des OLG. Mũnchen. 299
betr.“ schreibt die kgl. Verordnung vom 19. Dezember
1869 „die Bestimmung der Maße, Gewichte
und Wagen betr.“ vor, und zwar in §F. 1, daß die
dort bezeichneten Gewerbetreibenden, wenn sie mit
einer Brückenwage oder mit einer Schnellwage wiegen,
wenigstens Gewichtsstücke zu 5, 2, 1 Kilogramm
und zu 500 Gramm oder 1 Pfund, dann zu ½
Pfund, ferner zu 200, 100, 50, 20, 10 Gramm,
wenn sie aber mit gleicharmigen Wagen wiegen,
außerdem noch Gewichtsstücke zu 50, 20, 10 Kilogramm
führen sollen, dann in §. 2, daß wenn die
dort bezeichneten Gewerbetreibenden ausschließend
Kleinhandel treiben, es genügt, wenn sie eine gleicharmige
Wage von mindestens 10 Kilogramm Tragkraft
mit den Gewichten von 5 Kilogramm bis zu
10 Gramm abwärts besitzen, endlich in S. 6, daß
der den Mehlhandel im Kleinen betreibende Müller
den Bestimmungen des S§. 2 unterliegt, und in
allen Fällen mit der gleicharmigen Wage und den
dazu gehörigen Gewichten von 5 Kilogramm bis 1
Gramm abwärts versehen sein muß.
Die auf Grund der vorbezeichneten Bestimmungen
am 23. November 1869 im Betreffe der Normal-Aichungs-Kommission
erlossene und unterm 27. Januar
1883 revidirte Verordnung — G.= und V. Bl.
1883 Seite 61 — ordnet in §F. 30 an, daß sämmtliche
im öffentlichen Verkehre befindlichen Maße,
Gewichte und Wagen durch den Aichmeister des Bezirkes
periodisch, und zwar gemäß lit. c. die sämmtlichen
Handelswagen und die Handelsgewichte vom
50 Grammstücke, dieses mit eingeschlossen, aufwärts
bis außschließlich zum 5 Kilogrammstücke alle
Jahre einer Nachaichung und wiederholten Stempelung
zu unterstellen sind, sowie daß der Lauf
dieser Aichperiode mit dem 1. Juni desjenigen
Kalenderjahres beginnt, in welchem die letzte aichamtliche
Beglaubigung stattgefunden hat.