Garnison-Verwaltung. 1
Fenster, Jalousien, Gartenhäuser u. dergl. von den Bewohnern selbst zu beschaffen und
su unterhalten sind, mithin letzteren nur überlassen bleibt, Inwiefern sie bei Personal-Veränderungen,
des Kosten-Ersatzes wegen, sich mit dem Nachfolger einigen wollen
ond können. Es ist daher auch in die Reparaturkosten-Anschläge nichts aufzunehmen,
was hiernach auf öffentliche Kosten nicht übernommen werden kann.
$. 247. Wie es in Absicht der Reparaturen an den den Beamten überwiesenen
Dienstwohnuugen zu halten soi, bestimmt das der Garnison- -Verwaltungs-Ordnung als
Auhsng beigefügte Regulativ vom 18. Oktober 1622. nach welchem in Ansehung der
Wohnungen der nicht servisberechtigten Beamten der Militär-Verwaltung im Allgemeinen
zu verfahren ist, insofern letztere etatsmäseig zu Dienstwohnungen berechtigt und nicht
andere Bestimmungen deshalb erlassen sind. Namentlich findet das gedachte Regulatir
auf die den Garnison-Verwaltungs- und Lazareth-Beamten vorliehenen Dienstwohnungen,
auch wenn sie in Kaserneu und Lasarethen | befiudlich sind, überall Anwendung.
2. Geschäfts-Ordnung für die Verwaltung der
Königlich Preussischen Garnison-Anstalten.
Vom 22. April 1313.
Erster Titel. Geschäft Isatl
Garnison-Verwaltungen.
$. 20. Die Gaernison-Verwaltungen, als Delegirte der Militär-Intendantaren, sind
dasa bestimmt, nach den bestehenden Verordnungen, sowie nach den Bestimmungen
dieser Provincialbebörden, die L,okalverwaltung ihres Ressorts in den einzelnen Garnisonorten
wahrzunehmen. Der Wirkungskreis der Garnison-Verwaltungen (Königlicher,
wie magistratualischer) erstreckt sich auf die zweckentsprechende Unterhaltung, innere
Zinrichtung und bestimmungsmässige Benutzung der Garnison-Anstalten, sowie anf die
Sicherstellung der laufenden Bedürfnisse und deren Gewährung an die Tru .
%. 21. Als Behörden, denen die Verwaltung eines bedeutenden Staatseigenthums
anvertraut ist, haben die Garnison-Verwaltungen die allgemeine Verpflichtung, für die
Erhaltung und vorschriftsmäseige Verwendung dieses Eigenthums nnablüssig besorgt zu
sein, die zu ihrer Disposition gestellten Geldmittel und Personal-Betriebskräfte auf vorgeschriebene
Weise zu verwenden, sich dem äusseren Betriebe der Wirtbschaft pflichtmässig
zu unterziehen, der Aufbewahrung der Bestünde, sowie den Massregeln zu ihrer
Conservation die nötlige Fürsorge zu widmen und ihre gesammte Geschäftsführung fortwährend
in einem so geregelten Gange zu erhalten, dasa sie zu jeder Stunde, ohue eine
andere Vorarbeit, als den Abschluss ihrer Bücher und Kontrolen, die Richtigkeit der
ühruug nachweisen können.
. 2. Um sich von dem Zustande der Gebäude und ilrer inneren Einrichtung in
ununterbrochener Uebersicht zu erhalten, haben die Vorstände der Garnison-Verwaltangen
oder die von denselben dazu kommittirten Bednten das Recht, so oft sie es für
nöthig erachten, in die sämmtlichen Räume der Gebäude zu gehen, zu welchem Ende
die Verwaltung Hauptschlüssel führt. (Von der Besichtigung der Dienstwohnungen der
Officiere und Beamten müssen diese zuvor benachrichtigt werden.) Die Beamten sind
aber gehalten, bei diesen Besichtigungen, insofern die Zimmer verschlossen oder von
ihren Bewohnern für den Augenblick verlassen sind, den militärischen Vorsteher der
Anstalt, oder, in dessen Abwesenheit, den Officier oder Unterofhcier du jour suzuziehen
Bei Besichtigungen vorschlosseuer Räume, in denen Vorräthe irgend einer Art aufbewahrt
werden, wie z. B. Montirungskammern, ist jedesmal diejenige Behörde oder Person
davon za benachrichtigen, welcher speciell die Verantwortlichkeit für die verschlossenen
Gegenstände auferlegt ist.
$. 23. Sofern die Garnison-Verwaltungen zur Erreichung ihrer dienstlichen Zwocke
der Eio- und Mitwirkung ihrer vorgesetzten Behörden oder der Tru ppen-Kommandos
bedürfen, nehmen sie dieselbe auf dem vorschriftsmässigen Geschäftswege in Anspruch.
$ 20. Die Truppen wenden sich „wegen Gewährung aller bestimmungsninsigsn
Gamisonbedärfnisse an die mit den eauftragte Behörde,
Zweiter Titel. Von der materlellen Verwaltung
6. 34. In denjenigen offenen Städten, welche keine Haupt-Garnisonorte sind,
mässen die Bebörden dahin streben, die Garnisoneinrichtungen möglichst miethweise
oder durch Benutzung vorhandener Gebäude zu erhalten, damit kostbare Neubanten
ausser den Festungen und sonstigen Hanptorten, soweit thunlich, Topieden werden.
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