Die Stadtgemeinden. 55
liehen. — Das Einwohnerrecht ist insofern verwaltungs—
gerichtlich geschützt, als Beschwerde und Einspruch mit nachfolgendem
Verwaltungsstreitverfahren stattfinden in bezug
auf das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten
sowie zur Teilnahme an den Nutzungen und Erträgen
des Gemeindevermögen,s, ferner in bezug auf die Heranziehung
oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten, soweit
nicht die Regelung des Kommunalabgabengesetzes Platz greift 1).
Verloren geht das Bürgerrecht durch Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter. Es ruht während eines Konkurses oder
eines Strafverfahrens, das die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte zur Folge haben kann.
IV. Die Regierung der Stadtgemeinden.
A. Der Magistrat.
Er besteht in den 7 östlichen Provinzen als kollegialer
Gemeindevorstand und ist
1. die Ortsobrigkeit und zwar a) für die übertragenen
Staatsgeschäfte, wie Steuer-, Einquartierungssachen usw.,
das ist die staatliche Selbstverwaltung, b) für die kommunale
Selbstverwaltung, wie Erhebung der Gemeindesteuern und
Verteilung der öffentlichen Lasten. Der Magistrat hat in dieser
Eigenschaft Anspruch auf Gehorsam und kann sich zur Ausführung
seiner Anordnungen des Verwaltungszwangsverfah-=rens
nach der Verordnung vom 15. November 1899 bedienen.
2. Es ist der Magistrat Gemeindeverwaltungsbehörde
d. h. er hat die Sorge für die städtischen, im wesentlichen,
wenn auch keineswegs ausschließlich, wirtschaftlichen
Gemeindeangelegenheiten. Er besteht aus einem Bürgermeister,
einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister
als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadt-——.
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1) Agl. Stier-Somlo, Der verwaltungsrechtliche Schun des Bürgerund
Einwohnerrechts 1900|/4.