Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Die  Stadtgemeinden.  55

liehen.  —  Das  Einwohnerrecht  ist  insofern  verwaltungs—
gerichtlich  geschützt,  als  Beschwerde  und  Einspruch  mit  nachfolgendem
  Verwaltungsstreitverfahren  stattfinden  in  bezug
auf  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten
  sowie  zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen
  des  Gemeindevermögen,s,  ferner  in  bezug  auf  die  Heranziehung
  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,  soweit
nicht  die  Regelung  des  Kommunalabgabengesetzes  Platz  greift  1).

Verloren  geht  das  Bürgerrecht  durch  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amter.  Es  ruht  während  eines  Konkurses  oder
eines  Strafverfahrens,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann.

IV.  Die  Regierung  der  Stadtgemeinden.

A.  Der  Magistrat.

Er  besteht  in  den  7  östlichen  Provinzen  als  kollegialer
Gemeindevorstand  und  ist

1.  die  Ortsobrigkeit  und  zwar  a)  für  die  übertragenen
Staatsgeschäfte,  wie  Steuer-,  Einquartierungssachen  usw.,
das  ist  die  staatliche  Selbstverwaltung,  b)  für  die  kommunale
Selbstverwaltung,  wie  Erhebung  der  Gemeindesteuern  und
Verteilung  der  öffentlichen  Lasten.  Der  Magistrat  hat  in  dieser
Eigenschaft  Anspruch  auf  Gehorsam  und  kann  sich  zur  Ausführung
  seiner  Anordnungen  des  Verwaltungszwangsverfah-=rens
  nach  der  Verordnung  vom  15.  November  1899  bedienen.

2.  Es  ist  der  Magistrat  Gemeindeverwaltungsbehörde
  d.  h.  er  hat  die  Sorge  für  die  städtischen,  im  wesentlichen,
  wenn  auch  keineswegs  ausschließlich,  wirtschaftlichen
Gemeindeangelegenheiten.  Er  besteht  aus  einem  Bürgermeister,
  einem  Beigeordneten  oder  zweiten  Bürgermeister
als  dessen  Stellvertreter,  einer  Anzahl  von  Schöffen  (Stadt-——.

  —-—

1)  Agl.  Stier-Somlo,  Der  verwaltungsrechtliche  Schun  des  Bürgerund
  Einwohnerrechts  1900|/4.