72 Prozeßordn. v. 29. Apr. 1869 Art. 8 Abs. 2.
ersten Falle das Handelsgericht, um zweiten das Bezirkögericht
auch dann kompetent sein, wenn sich der
Klagebetrag von mehr als 150 fl. durch Kumulation
mehrerer Ansprüche bildet. 6
Der Herr Verfasser obiger Erörterung erklärt
zwar eine Unterscheidung zwischen den Ziffern 1 u.
2 des Art. 7 Abs. 2 für völlig willkürlich. Ich
kanndieh nicht anerkennen. Die Unterscheidung zwischen
den Fällen der Ziff. 1 u. 2 beruht nicht auf Willkür, sondern
auf der verschiedenen Natur der Fälle, auf der
Verschiedenheit der ratio, welche den Gesetzgeber
veranlaßt hat, diese Ansprüche den Handelsgerichten
zu entziehen. Die Fälle der Ziff. 1 sind, wenn sie
nicht ausnahmweise wegen ihrer Bagatellnatur vor
die Einzelugerichte gehören, handelsgerichtliche
Sachen; der Grund, warum sie den Handelsgerichten
entzogen und den Einzelngerichten zugewiesen
sind, ist lediglich die Geringfügigkeit ihres Betrages.
Ganz anders verhält es sich mit den Fällen der
Ziff. 2. Diese sind regelmäßig und ohne Rücksicht auf
ihren Betrag Civilgerichtssachen, sie sind den Handelstgerichten
ohne Rücksicht auf den Betrag entzogen,
sie sind nicht den Einzelngerichten, sondern
den gewöhnlichen Civilgerichten, gleichviel ob diese
Einzeln= oder Kollegial-Gerichte sind, zugewiesen.
Der Grund dieser Zuweisung ist ein ganz anderer,
viel wichtigerer, als der bei Ziff. 1, nämlich der,
daß ein Nichtkaufmann, der aus einem Geschäfte,
welches zwar auf Seite des Klägers, aber nicht auf
seiner, des Beklagten, Seite ein Handelsgeschäft ist,
seinem ordentlichen Richter nicht entzogen werden
soll.
Die Unterscheidung zwischen den Fällen der
Ziff. 1 und 2 des Art. 7 Abs. 2 ist daher vollkommen
berechtigt, und es entspricht sowohl dem
Wortlaute als dem Geiste des Art. 3 Abs. 2, daß,
wenn zwei Ansprüche von je 100 fl. kumulirt wer-