IV. Lehenrecht. 237
setzung eines bestimmten Lieferungstages zu den Essentialien
des Vertrages. Im Falle über die Lieferung keine Vereinbarung
getroffen wurde, ist anzunehmen, daß die Intention
der Kontrahenten auf sofortige Erfüllung gerichtet war.
XXVII, 137. —21. über die N%u der
Lieferungszeit. b)) Verspätete Zahlung einer
Lieferung als Resolutiobedingung des Vertrages über nachfolgende
Lieferungen. Beweislast dabei. 90
9) Bürgschaft. Ist die für eine -—— 5
agie Bürgschaft selbst wieder ein Handelsgeschäft? XXI
) Handelsbücher. a) Kaufmännische Verbuchung
und verschiedene Arten der Handelsbücher. „197 Noteb.
b) Beweiskraft der Handelsbücher. Umfang bezüglich der
nheen, Geschäfte. Nürnberger Handelsgerichtsordnung.
5
. 59.
11) Wechselrecht. a) Wechselrechtlich unwirksames
Indossament. XXII. 64. b) Wechsel-Klausel „14 Tage vor
Verfall acceptabel.“ XXII, 177. o) Welche Bedeutung hat
der Ausdruck in einem eigenen Wechsel: „ZJahlbar aller Orten“?
XXVI, 154 (Berichtigung S. 176). d) Ein eigener
Wechsel verliert durch die demselben einverleibte Pfandbestellung
die Wechselkraft nicht. XXVI, 202. e) Ueber
den rechtlichen Einfluß der Präsentation eines indossablen
nicht domizilirten Wechsels zur Zahlung auf den Anspruch
gegen den Acceptanten und Eigenwechselaussteller. XXX,,
161, 177, 193, 209, 289. f) Von dem Orte, wo der Protest
Mangels Jahlung zu erheben ist. XXII, 144, 188, 417.
Klage aus einem verjährten Wechsel. XXT, 364.
Rechtliche Wirkung eines verjährten trockenen Wechsels.
b 224. i) Wechselarrest gegen Frauen. XXII, 160.
k) Zuständigkeit der Wechselgerichte Fui der Wechselsorderungen
gegen Benefizialerben. XXI, 212. 1) Zuständigkeit
bezüglich der Wechselsachen in den vormals preußischen
Gebietstheilen des Königr. Bayern. XXV, 465, 497. —
Ueber Einreden im Wechselprozesse und deren Nachweis f.
oben unter: Handels- und Wechselprozeß H, 11I
S. 189 und IV, d—i S. 1
IV. Lehenrecht.
S. unter II. Privatrecht. B. V. B. 1. Seite 203.
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