Full text: Deutsche Wappenrolle.

C. Oldenburg. 
Das alte Banner von Oldenburg war entsprechend dem 
Wappen, ein gelbes Tuch mit zwei roten Querstreifen. Im An- 
fange des XVII. Jahrhunderts trat das Blau des Delmenhorster 
Wappens (siehe $. 39) hinzu und verdrängte allmäblich die gelbe 
Farbe. 1625 finden wir auf einem Bilde eine Oldenburgische 
Flagge, blau mit zwei roten Streifen, 1776 führen die Lotsen 
rot und blau gestreifte Flaggen, 1792 zeigt eine englische Flaggen- 
karte die oldenburgische Flagge blau mit rotem Kreuz. Eine 
Kammerverordnung vom 20./28. Oktober 1824 fixiert zum ersten- 
male offiziell die Lardesflagge: Blaues Flaggtuch mit rotem 
Kreuz. (Fig. XVI.) 
Die Flagge des Landesherren trug das oldenburgische 
Wappen auf der Kreuzungsstelle der Arme; diese Flagge ge- 
fiel den Landeskindern so gut, dass sie dieselbe auch für ihre 
Privatzwecke benützten, verunstalteten aber die Flagge dadurch, 
dass sie das Wappen, der einfacheren Herstellung halber, auf 
ein weisses Viereck malten, das dann auf die Flagge geheftet 
wurde. Die Einführung der neuen Standarten im Jahre 1882 
bereitete diesem Flaggenunwesen ein Ende. 
Die Figuren XVII und XVIIT geben uns Proben der Dienst- 
flaggen, wie sie in Oldenburg geführt werden. 
An Bord der Lotsenschoner wird ‚als Nationalflagge die 
deutsche Handelsflagge am Heck und die oldenburgische Landes- 
flagge als Lotsenflagge am Grosstopp geführt. 
D. Lübeck. 
Die Siaatsflagge (Fig. XIX) zeigt ein von Weiss über Rot 
seteiltes Flaggtuch, mit einem weissen Ausschnitte im roten 
Streifen, in dem der lübische Doppeladler zu stehen kommt. 
Die Grössenverhältnisse der Flagge bringt untenstehendes 
Quadratnetz zur Darstellung. (Fig. 130.) Die Festsetzung dieser 
Staatsflagge erfolgte durch Senatsverfügung vom 19. November 
1800. 
Die Reichsdienstflaggen mit dem lübischen Adler im schwarzen 
Streifen (Fig. XX) wurden laut Senatsverfügung vom 1. April 1895 
  
Fig. 130. Quadratnetz der Lübecker Staatsflagge. 
als Amtsflaggen eingeführt. Sie entsprechen in der Zeichnung 
den hei Preussen aufgeführten Flaggen. 
Von den Kauffahrteischiffen kann neben der deutschen 
Nationalflagge auch die Landes- oder eigentlich Stadtflagge von 
Lübeck, Weiss über Rot quer geteilt (Tafel XXI, Fig. 18), mit 
dem Abzeichen der betreffenden Reederei geführt werden, aber 
nur an zweiter Stelle. 
E. Bremen. 
Die Grosse Staatsflagge (Fig. XXV) und die Kleine Staats- 
Ragge von Bremen (Fig. XV). 
In der Senatssitzung vom 13. November 1891, bekannt ge- 
macht im Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen, Nr. 23, 
17. November 1891, erfolgte die Feststellung der Flaggen: 
87 
  
»Die Staatsflagge ist von Rot und Weiss mindestens acht- 
mal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen 
entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weisser Würfel in 
zwei Reihen gesäumt. Die Zahl der roten und die der weissen 
Streifen soll stets eine gerade sein. In der Mitte hat die Flagge 
ein viereckiges weisses Feld, in dem, falls sie mindestens zwöltf- 
mal gestreift ist, das grosse Wappen erscheint, jedoch mit der 
Abänderung, dass an Stelle der Krone ein gekrönter Helm mit 
rot und weisser Helmdecke tritt; die Helmzier bildet ein nach 
rechts gewandter, wachsender Löwe, der mit den Pranken den 
Wappenschlüssel, den Bart nach links gekehrt, senkrecht hält. 
Wenn die Flagge nur achtfach gestreift ist, so erhält das 
Mittelfeld das mittlere Wappen. (Siche Seite 78.) 
Die Flaggen der im Staatsdienste stehenden Schiffe führen 
ausser dem Wappen in der obern rechten Ecke einen aufrecht 
stehenden blauen Anker.« 
»Das bremische Staatswappen darf auch auf Flaggen von 
Privaten gebraucht werden. Wer aber unbefugt das Beizeichen 
(blauer Anker) der Staatsschiffe führt, wird nach $ 360, 7, des 
Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15o Mark oder mit Haft 
bestraft.« 
Am 27. Januar 1895 (Gesetzblatt Nr. 3) erfolgte eine weitere 
Verfügung des Senates: 
»Die auf der Unterweser, in den Häfen oder auf See ver- 
kehrenden Staatsfahrzeuge führen als Dierstflagge die Reichs- 
dienstflagge der kaiserlichen Marine mit dem mittleren bremischen 
Wappen auf einem weissen Felde in der dem Flaggenstocke zu- 
gekehrten Ecke des schwarzen Streifens. (Fig. XXVII.) 
Bei Fahrzeugen der Zollverwaltung erhält diese Flagge 
ein besonderes Abzeichen durch Anbringung der Buchstaben Z 
und V in roter Farbe oder in rotem Tuch zu beiden Seiten des 
Ankers. (Fig. XXVIIL) Ob auch bei den Flaggen anderer Ver- 
waltungen solche Unterscheidungszeichen anzubringen sind, be- 
stimmt die vorgesetzte Behörde.« 
»Staatsgebäude, die ausschliesslich den Zwecken der See- 
schiffahrt dienen, wie Hafenhäuser, Seemannsämter, die Seefahrt- 
schule u. s. w. führen gleichfalls die Dienstflagge. (Fig. XXVIL) 
Sie können daneben auch die bremische Staatsflagge aufziehen. 
Diese Dienstflagge führen auch die unter der Verwaltung 
des Tonnen- und Bakenamts stehenden Fahrzeuge und Leucht- 
türme sowie die Fahrzeug- und Dienstgebäude der Lotsen- 
gesellschaften. Die Lotsenschoner führen neben dieser Dienst- 
flagge, die die Stelle der Nationalflagge vertritt, regelmässig am 
Grosstopp als Revierflagge die bremische Staatsflagge.« 
Der Wimpel von Bremen (Fig. VII), über den offizielle 
Vorschriften nicht eingesehen werden konnten, besteht in einem 
langen, schmalen, zweizipfeligen, roten Tuchstreifen, am Wimpel- 
holz, der Flagge entsprechend, eine Vierung von roten und 
weissen (Juadraten. 
F. Hamburg. 
Die Freie und Hansestadt Hamburg führt folgende Flaggen: 
Landesflagge. (Fig. XXIII.) Das rote Flaggtuch im Grössen- 
verhälnisse 1:2, zeigt die weisse Burg des Wappenbildes, 
deren Achse circa !/, der Flaggenlänge vom Flaggstockrande ent- 
fernt ist. Sie wird von den Handelsschiffen neben der deutschen 
Nationalflagge gehisst. 
Staatsflagge. (Fig. XXI.) Das Flaggtuch (1:2) zeigt die 
weisse Burg auf einem blauen Anker mit gelbem Ankerstock ge- 
legt, die Achse des Ankers circa ®/, der Flaggenlänge vom Flagg- 
stockrande entfernt. Sie wird von den hamburgischen Staats- 
fahrzeugen, die nicht oder nur ausnahmsweise im Gebiete der 
Seeschiffahrt verkehren, geführt.
	        
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