Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 319
einer genehmigten Kirchengesellschaft verfassungsmäßig
zugestandenes Recht, daß sie innerhalb ihres Berufskreises
an die konfessionsverwandten zum Besuche
der deutschen Schule verpflichteten Kinder den Religionsunterricht
ertheilen. (§S. 38 Abs. 1 und 2
lit. d; §. 39 der II. Bell. zur Verf.- Urk.) Das
gemäß §. 38 Abs. 2 der Allerh. Verordnung
vom 17. Dezember 1825, die Formation 2c. der
obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betr.,
mit der Aufsicht über das Volksschulwesen seines
Amtsbezirkes betraute k. Bezirksamt Nürnberg hat
daher durch seine Eingangs erwähnte an H erlassene
Weisung nur einer gesetzlichen Vorschrift ihre Wirksamkeit
gesichert, und stund dem H keine Befugniß
zu, seine Kinder dieser Weisung entgegen den protestantischen
Religionsunterricht in der Schule zu
Rasch ferner ertheilen zu lassen. Urth. v. 2. Nov.
1878 U . Nr. 570.
III. Baverisches Einführungs-Vollzugsgese
averisches Higsohrrage-Vollzugsgeset
Art. 72. Die Frage, welche Funktionen dem
amtlichen Wirkungskreise einer im mittelbaren oder
unmittelbaren Staatsdienste stehenden Person angehören,
kann an und für sich nur durch rechtliche Erwägungen
gelöst werden. Es ist daher eine Rechtsfrage,
ob die Handlung eines Bürgermeisters einer
Landgemeinde in den Bereich seiner dienstlichen Aufgabe
fällt, und deshalb einen amtlichen Charakter
an sich trägt.
Gemäß Art. 72 des Einf.-Vollz.-Ges. v. 26.
Dezbr. 1871 ist die an die Geschwornen zu stellende
Hauptfrage dahin zu richten, ob sich der Angeklagte
derjenigen Handlung schuldig gemacht hat, welche
den Gegenstand der Anklage bildet; dagegen haben
sich die Geschwornen über das Verhältulß dieser