Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  319

einer  genehmigten  Kirchengesellschaft  verfassungsmäßig
zugestandenes  Recht,  daß  sie  innerhalb  ihres  Berufskreises
  an  die  konfessionsverwandten  zum  Besuche
der  deutschen  Schule  verpflichteten  Kinder  den  Religionsunterricht
  ertheilen.  (§S.  38  Abs.  1  und  2
lit.  d;  §.  39  der  II.  Bell.  zur  Verf.-  Urk.)  Das
gemäß  §.  38  Abs.  2  der  Allerh.  Verordnung
vom  17.  Dezember  1825,  die  Formation  2c.  der
obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betr.,
mit  der  Aufsicht  über  das  Volksschulwesen  seines
Amtsbezirkes  betraute  k.  Bezirksamt  Nürnberg  hat
daher  durch  seine  Eingangs  erwähnte  an  H  erlassene
Weisung  nur  einer  gesetzlichen  Vorschrift  ihre  Wirksamkeit
  gesichert,  und  stund  dem  H  keine  Befugniß
zu,  seine  Kinder  dieser  Weisung  entgegen  den  protestantischen
  Religionsunterricht  in  der  Schule  zu
Rasch  ferner  ertheilen  zu  lassen.  Urth.  v.  2.  Nov.
1878  U  .  Nr.  570.

III.  Baverisches  Einführungs-Vollzugsgese
averisches  Higsohrrage-Vollzugsgeset

Art.  72.  Die  Frage,  welche  Funktionen  dem
amtlichen  Wirkungskreise  einer  im  mittelbaren  oder
unmittelbaren  Staatsdienste  stehenden  Person  angehören,
  kann  an  und  für  sich  nur  durch  rechtliche  Erwägungen
  gelöst  werden.  Es  ist  daher  eine  Rechtsfrage,
  ob  die  Handlung  eines  Bürgermeisters  einer
Landgemeinde  in  den  Bereich  seiner  dienstlichen  Aufgabe
  fällt,  und  deshalb  einen  amtlichen  Charakter
an  sich  trägt.

Gemäß  Art.  72  des  Einf.-Vollz.-Ges.  v.  26.
Dezbr.  1871  ist  die  an  die  Geschwornen  zu  stellende
Hauptfrage  dahin  zu  richten,  ob  sich  der  Angeklagte
derjenigen  Handlung  schuldig  gemacht  hat,  welche
den  Gegenstand  der  Anklage  bildet;  dagegen  haben
sich  die  Geschwornen  über  das  Verhältulß  dieser