Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Kleider,  besonders  die  wollenen,  sind  fleißig  von  ihnen  auszuklopfen
und  auszubürsten.  Zum  Wechsel  des  Leibweißzeugs  sind  sie  wenigstens
alle  acht  Tage  zu  veranlassen.

e)  Sollte  eine  außerordentliche  Verunreinigung  der  Gefängnißgemächer,
der  Geräthe  in  denselben,  der  Gefangenen  oder  ihrer  Kleidungsstücke
stattsinden,  so  ist  für  alsbaldige  Reinigung  Sorge  zu  tragen.

4)  Bei  den  körperlichen  Durchsuchungen,  welche  der  Gefangenwärter  mit
den  zu  übernehmenden  Gefangenen  anzustellen  hat,  ist  besondere  Aufmerksamkeit
  auch  darauf  zu  richten,  ob  nicht  Spuren  von  Krähe  oder
von  Ungeziefer  bei  denselben  sich  zeigen.  Dieses  ist  insbesondere  bei
denjenigen  zu  beobachten,  in  deren  Transportschein  oder  Signalement
die  frühere  Behaftung  mit  derlei  Uebeln  bemerkt  ist.

68)  Endtdeckt  der  Gefangenwärter  Spuren  eines  Haut-Ausschlags  bei  einem
Gefangenen,  so  hat  er  hievon  unverzüglich  der  ihm  vorgesetzten  Behdrde
zu  Veranstaltung  der  vorgeschriebenen  arztlichen  Besichtigung  und  zu
weiterer  Einleitung  Anzeige  zu  machen.

h)  Ebenso  ist,  wenn  sich  gleich  Anfangs  oder  während  der  Dauer  des
Verhafts  ergibt,  daß  ein  Gefangener  nicht  rein  von  Ungeziefer  sey,
und  wenn  die  gewöhnlichen  Reinigungêmittel  zu  schneller  Hebung  des
Uebels  nicht  ausreichen,  der  vorgesenten  Behdrde  Meldung  hievon  zu
thun,  um  das  Erforderliche  anordnen  und  nöthigenfalls  ärztliche  Berathung
  veranlassen  zu  können.

1)  Wird  von  dem  Bezirksgerichte  nach  dem  Abgange  eines  in  höherem
Grade  mit  Ungeziefer  behafteten,  eines  krätzigen,  oder  eines  an  einer
sonstigen  ansteckenden  Krankheit  leidenden  Gefangenen  die  außerordentliche
  Reinigung  des  ganzen  Gefängnisses  angeordnet,  so  ist  das  Gemach
mit  scharfer  Lauge,  oder  nach  ärztlicher  Verordnung  mit  einem  scharfen
Pflanzen-Absud  (z.  B.  von  ungebeiztem  Tabab,  schwarzer  oder  weißer
Rießwurz)  aufzuwaschen.  Die  sämtlichen  Geräthschaften,  mit  denen
der  Gefangene  in  Berührung  kam,  sind  einer  außerordentlichen  Reini-