Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung

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1364

1371

die  B.  dem  Erwerber  gegenüber  nur
wirksam,  wenn  sie  aus  dem  Grundbuch
  ersichtlich  oder  dem  Erwerber
bekannt  ist.

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes
die  Eintragung  erforderlich,  so  ist  für
die  Kenntnis  des  Erwerbers  die  Zeit
der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung

  oder,  wenn  die  nach  §  873

erforderliche  Einigung  erst  später  zu
stande  kommt,  die  Zeit  der  Einigung
maßgebend.  893,  894.

Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in
Ansehung  eines  Rechtes  an  dem
Grundstück,  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte  oder  einer  Verfügungsbeschränkung
  der  im  §  892  Abs.  1
bezeichneten  Art  mit  der  wirklichen
Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so
kann  derjenige,  dessen  Recht  nicht
oder  nicht  richtig  eingetragen  oder
durch  die  Eintragung  einer  nicht  bestehenden
  Belastung  oder  B.  beeinträchtigt
  ist,  die  Zustimmung  zu  der
Berichtigung  des  Grundbuchs  von
demjenigen  verlangen,  dessen  Recht
durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.
895,  898,  899.

Güterrecht.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  an  dem  eingebrachten
Gut  tritt  bei  g.  Güterrecht  nicht  ein,
wenn  er  die  Ehe  mit  einer  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Frau
ohne  Einwilligung  ihres  g.  Vertreters
eingeht.  1426.

Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  bei
g.  Güterrecht  finden  die  bei  der
Gütertrennung  für  das  Vermögen  der
Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung;  die  Frau  hat
jedoch  einen  Beitrag  zur  Bestreitung
des  ehelichen  Aufwandes  nur  insoweit
zu  leisten  als  der  Mann  nicht  schon
durch  die  Nutzungen  des  eingebrachten

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Beschränkung

Gutes  einen  angemessenen  Beitrag
erhält.

Die  Frau  kann  bei  g.  Güterrecht  Ansprüche,
  die  ihr  auf  Grund  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  gegen  den
Mann  zustehen,  erst  nach  der  Beendigung
  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  gerichtlich  geltend  machen,
es  sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen
vorliegen,  unter  denen  die  Frau  nach
§  1391  Sicherheitsleistung  verlangen
kann.  Der  im  §  1389  Absf.  2  bestimmte
  Anspruch  unterliegt  dieser  B.
nicht.  1411,  1525.

Bis  zur  Genehmigung  eines  mit  einer
Ehefrau  abgeschlossenen  Vertrages
seitens  des  Ehemannes  ist  bei  g.
Güterrecht  der  andere  Teil  zum
Widerrufe  berechtigt.

Hat  der  andere  Teil  gewußt,  daß
die  Frau  Ehefrau  ist,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  die  Frau  der  Wahrheit
  zuwider  die  Einwilligung  des
Mannes  behauptet  hat,  er  kann  auch
in  diesem  Falle  nickt  widerrufen,
wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung
  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrages  bekannt  war.  1401,  1404,
1448,  1525.

Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
  Recht  kann  die  Frau
bei  g.  Güterrecht  im  Wege  der
Klage  nur  mit  Zustimmung  des
Mannes  geltend  machen.  1401,  1404,
1525.

Die  B.,  denen  die  Frau  nach  den
§§  1395—1403  unterliegt,  muß  ein
Dritter  bei  g.  Güterrecht  auch  dann
gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er
nicht  gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine
Ehefrau  ist.  1525.

Erteilt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbstständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  so  ist  seine  Zustimmung  zu
solchen  Rechtsgeschäften  und  Rechts-