Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren 
— ee 
ist. 
16. ##or — ori durch end gebaute Ortschaften 
attet, wenn e nicht achtfub “ rbaren F- 
umfahren werden können. Ist die archfabrt — ch der — 
vorttüh rer der Ortspolizeihe= rde Anzeige zu erstatten und 
—— den Ort abzuwarten. #a# ———.d bat den# 
de Pn zu bestimmen und von anderen heugen u 
3 zu halten, Lauch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ——.— 
1 und mit Vermeidung besonderer Gefahren eis t 
§ 17. Werden zur Beförderung von Sprengst verwendet, 
welche mit festen, dicht chließenden und seuerficheh Mege t während des 
Transports unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten SieeV sind, so finden 
Finsich chtlich der de örderung hoolcher Transporte nur Vorschriften im § 11 
3 und 4, 8 8 * 1 und §8 14 r und zwar die des § 14 
meit ei der M —nt daß . regelmäßig einzuhaltende Eutfernung 200 Meter 
ägt. 
§ 18. Gerät eine Sprengstoffsendung zunterweg * 
der weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die de W 
von dem Transportführer tunlich h chleunig Anzeige Fr6 ven site ist, 
gezabrlofen, weiteren Behandlung der Fötte- Anordnungen zu d en, 
und zwar it nach den Umständen * lchemg eines auf ihre Aufforderung 
von pispder zu entsendenden Sachv digen. 
8* Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vermschtun der S — offe durch 
die Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige * ung 
des #ben, wenn möglich nach der Angabe und unter Wfiicht“ 
ändigen. 
19. . den S t M t ls 36 Kilogramm 
§ 327 mäskskskkumquk WITH mmch näh-Zu von bes Vor- 
seruto ei Abschnitts nur die 88 710 —26 
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. 
§ 20. Auf Damp sbiffen, welche onen befördern en engstoffe 
nicht transportiert, an 42 eßpulver oder ree he darf #ast ! 
mitgefuchft werden, als zur #gade von Signalen notwendi 
Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet an E Anwendung 
Fähren, welche Fuhrwerke mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andell 
Fuhrwerfe. oder Personen brförkrr 
§. 21. Die §8 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19 
finden für —* Schiste verkehr finngemäße Anwendun 
Werden eförderung von Sprengstoffen eserne und stählerne Schifte 
verwendet, welche mit dichtschliebenden und feuersicher hergestellten, wstuend des 
Kranporne unter Verschluß uß ge ehaltenen Laderäumen versehen so 1 
den im Abs. 1 angezo geren orschriften nur die 88 8, 11 Abs. 4/ 12 Abs. 1, — 
18 und 19 finng nste aee d te zwar d# die des * 14 mit der Maßgabe, 
daß die u2 einzuhaltende 200 Meter beträgt. 
endung auf Schiffen | 7*— der im iffer 2 auf- 
grieid Sine außerdem mit ##en. das Eindringen von Wa er oder Feuchtig- 
Fet ceflindern dernden Umhüllung (z. B. mit Gummil laung, verklebten Gummi ) 
versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspoli “ 
* angewiesenen Stelle, welche mindestens 800 Meter von bewohnten e- 
bäuden entfernt sein muß, erfolgen. Mit unserer Genehmigung kann auch in 
eringerer Entfernung von H#b#n Gebäuden ceine Stelle engewiesen werden, 
sece diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise g Wirkun- 
gen einer auf der Ladestelle eintretenden losion genügend ch 
Die Ladestelle darf während ihrer 6 dem Publikum 1460 nz 
änglich sein ist, wenn ausnahmsweise das Aus- oder Einladen bei D 
72 nder mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit