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II. Strafbarkeit tritt nur dann ein, wenn sich jene
Gerüchte auf einen der drei in Ziff. a genannten Punkte be-
ziehen, falsch sind und objektiv geeignet wären, die
Behörden irrezuführen, ohne daß es wirklich zu einer Frre=
führung gekommen zu sein braucht.
III. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Krieg ist von
Bedeutung der zutreffende Hinweis Ebermayers aa.,
daß (bei der allgemeinen Fassung der Normen) auch eine
Frreführung der Behörden verbündeter Truppen
unter § 9 a fällt.
IV. „Ausstreuen" und „Verbreiten“ ist 2 3½ zoel-
vgl. Sanders, Deutsches Wörterbuch II. S. 1240,
Heyne, Deutsches Wörterbuch, Aufl., I S. 253,
Adelung, Grammatisch-kritisches Törllfle I S. 660.
ebenso BayObsd. vom 20. Mai 1915, JMl. 19153
S. 159, a. A. Ebermayer-Stenglein 571.
V. Da das Gesetz Wissentlichkeit verlangt, so kann die
Norm nur vorsätzlich verletzt werden. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob der Täter sicher weiß, daß er falsche
Gerüchte ausstreut oder verbreitet, oder ob er die Richtigkeit
seiner Behauptungen für möglich hält (dolus eventualis).
VI. Ausstreuen wie Verbreiten setzen eine Kenninis-
nahme durch Dritte voraus, die überhaupt geeignet ist, die
Gerüchte zur Kenntnis der Behörden zu bringen, so daß
eine Anwendbarkeit der Strafbestimmung entfällt, wenn
dies gar nicht möglich ist. Andernfalls ist das Delikt im
Augenblicke der Mitteilung an den Dritten vollendet.
Tätige Reue (§ 46 II StGB. ist möglich.
C. Erläuterungen zu § 9b.
I. Verhältnis des § gb zu §§ 4 und 5 B36.
Die theoretisch bedeutsamste und heiß umstrittene Frage,
die & 9 b aufrallt, ist die nach seinem Verhältnis zu §§ 4,
5 B3G. Während
a) die einen § 9b als eine, lediglich wegen ihrer
Wichtigkeit besonders pönalisierte, aus adem Umkreis
der dem Militärbefehlshaber durch § 4 zugewiesenen
polizeilichen Befugnisse herausgehobene Vorschrift an-
sehen, die, eben weil sie materiell doch eine der aus der
vollziehenden Gewalt entfließenden Ermächtigungen des